Urteil vom 01.10.2020 – LG München, 12 O 5895/20

Die Auseinandersetzung um die Betriebsschließungsversicherung beschäftigt zunehmend unsere Gerichte. Erste Entscheidungen sind jetzt ergangen. Hierüber wollen wir sie gerne auf dem Laufenden halten.

Das Landgericht Bochum (Urteil v. 15.7.2020 – 4 O 215/20) versagte einen Anspruch auf Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung. Allerdings lagen dem dortigen Fall Versicherungsbedingungen zugrunde die relativ eindeutig den Kreis der relevanten Krankheiten und Krankheitserreger einschränkte. Dies ist in der Mehrzahl der verwendeten Versicherungsbedingungen jedoch nicht der Fall, denn darin wird eben gerade nicht eindeutig der Kreis der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend eingegrenzt.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 15. Juli 2020 – 20 W21/20) hat sich ebenfalls in einer Entscheidung dahin gehend positioniert, dass bei eindeutigem Wortlaut von einer abschließenden Aufzählung auszugehen ist und damit kein Versicherungsschutz besteht. Hier wurden auch Versicherungsbedingungen verwendet, die einen eindeutigen Wortlaut hatte.

Die Entscheidungen aus Hamm und Bochum sind daher als Ausnahmen zu sehen. Viel häufiger haben Versicherer Bedingungen verwendet, die keine abschließende Aufzählung enthalten und deswegen Versicherungsschutz zu gewähren ist.

LG München entschied für den Versicherungsnehmer

Das Landgericht München I hat deswegen am 01.10.2020 (Az.: 12 O 5895/20) für den Versicherungsnehmer entschieden. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Versicherungsvertrag enthält die Klausel:

Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000

Danach folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. SARS-CoV-2 und COVID-19 werden darin nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem ist nach Auffassung des Landgerichts München I SARS-CoV-2 und COVID-19 vom Versicherungsschutz umfasst.

Das Landgericht München I setzt sich außerdem in seiner Entscheidung mit den weiteren üblichen Argumenten der Versicherer auseinander und erteilt hierzu durchweg klare Absagen. Schließlich positioniert sich das Landgericht auch eindeutig dahin gehend, dass staatliche Hilfen und Entschädigungen nicht auf die Leistung aus der Versicherung anzurechnen sind. Dem Versicherungsnehmer steht damit die volle Entschädigung zu!

Es bestehen weiterhin gute Erfolgsaussichten einen Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung durchzusetzen. Falls Sie also bislang gezögert haben fachanwaltliche Beratung zu ihrer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch zu nehmen, möchten wir in diesem Zusammenhang auf unser Beratungsangebot aufmerksam machen. Wir überprüfen Ihre Versicherungsbedingungen und geben Ihnen dazu gerne eine umfassende Einschätzung.