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Versicherer verzögert – und zahlt dann doch!

Versicherer verzögert – und zahlt dann doch

In diesem Fall hat der Gebäudeversicherer unserer Mandantschaft im Rahmen seiner Leistungsprüfung unzählige Informationen und Unterlagen gefordert und die Regulierung dadurch erheblich verzögert.

Bereits im Dezember 2018 hat unsere Mandantschaft einen erheblichen Wasserschaden erlitten. Obwohl dem Versicherer sämtliche vorliegenden Informationen und Unterlagen frühzeitig zur Verfügung gestellt wurden, hat dieser noch im November 2019 – also etwa ein Jahr später – weitere Unterlagen und Informationen zu abschließenden Leistungsprüfung angefordert.

Versicherungsleistungen wurden bis dahin nur in sehr geringer Höhe ausgezahlt.

Das Problem:

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen erst dann fällig werden, wenn der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen beenden und daraufhin eine Leistungsentscheidung treffen konnte.

Solange ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aber noch nicht fällig ist, kann dieser auch noch nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

Da der Gebäudeversicherer unserer Mandantschaft noch weitere Informationen und Unterlagen zur Prüfung angefordert hat, könnte man also annehmen, dass die begehrten Leistungen noch gar nicht fällig waren und eine Klage aussichtslos ist.

Die Ausnahme:

Fälligkeit kann auch ohne Leistungsentscheidung des Versicherers eintreten, wenn dieser zwar noch weitere Informationen oder Unterlagen anfordert, es sich dabei aber nicht um notwendige Erhebungen handelt.

Als notwendige Erhebungen gilt nämlich zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen, in welchem Umfang und wem gegenüber er zur Leistung verpflichtet ist.

In unserem Fall hat der Gebäudeversicherer die Schadensregulierung dadurch verzögert, dass er wiederholt Informationen und Unterlagen angefordert hat, die es nicht gab, nicht geben musste und die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs nicht erforderlich waren.

Das Ergebnis:

Da der Gebäudeversicherer sich auch trotz unserer außergerichtlichen Tätigkeit stur zeigte und auf die Vorlage der angeforderten Unterlagen beharrte, wurde schließlich Klage eingereicht.

Eingeklagt wurden im Wesentlichen noch nicht regulierte Sanierungskosten in Höhe von rund € 45.000,00 sowie noch nicht regulierter Mietausfall in Höhe von rund € 7.800,00, insgesamt also € 52.800,00.

Das Gericht hat die von uns vertretene Auffassung offenbar geteilt und hielt das wiederholte Anfordern teils nicht existenter Unterlagen für nicht erforderlich bzw. sogar verzögernd. Anderenfalls wäre die Klage auch frühzeitig mangels Fälligkeit abgewiesen worden.

Nachdem der Gebäudeversicherer begriffen hat, dass sein Verhalten offenbar falsch war, hat er sich äußerst vergleichsbereit gezeigt.

Im Ergebnis konnten wir für unsere Mandantschaft eine Entschädigung in Höhe von € 40.000,00 zuzüglich rund € 2.700,00 für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aushandeln.

Merke:

Grundsätzlich haben Versicherer ein Recht darauf, den Versicherungsfall und den Umfang der zu erbringenden Entschädigungsleistung eingehend zu prüfen und hierzu auch Unterlagen und Informationen bei dem Versicherungsnehmer einzuholen.

Solange der Versicherer mangels ausreichender Informationen noch keine Entscheidung treffen kann, sind die Versicherungsleistungen auch noch nicht fällig und nicht erfolgreich durchsetzbar.

Dieser Grundsatz stellt aber keinen Freifahrtschein für eine unangemessen lange Prüfung und Verzögerung der Entschädigung dar.

Auch Ihr Versicherer verzögert seine Leistungsentscheidung oder zahlt Ihnen die Entschädigung nicht aus? Gerne beraten wir Sie im Einzelfall, welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen konkret zur Verfügung stehen.

Gez.: SC, 27.05.2022

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