Ratgeber vom Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kostenfreie Ersteinschätzung in der Haftpflichtversicherung
Wir sind mit 7 Fachanwälten für Versicherungsrecht eine der größten deutschen Versicherungsrechts-Fachanwaltskanzleien, die ausschließlich Versicherungsnehmer vertritt, niemals Versicherer. Und das seit über 20 Jahren. Wir haben uns positioniert.
Als Spezialisten in allen Fragen der Haftpflichtversicherung können Sie unserem Rat vertrauen.
Wenn Sie also bereits ein konkretes Anliegen, einen konkreten Haftpflichtschadenfall haben, dann können Sie uns Ihren Fall gerne zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern. Dann geben Sie uns möglichst alle erforderlichen Angaben samt weiteren Unterlagen zum Fall über die Eingabemaske bekannt:
>> Kostenfreie Ersteinschätzung <<
Sie bekommen dann unverzüglich Nachricht,
- Ob wir für Ihren Fall die richtige Kanzlei sind und uns auch wirklich auskennen
- Bis wann Sie mit einer Ersteinschätzung rechnen können (in Regel spätestens binnen 2 Werktagen)
- Ob wir weitere Unterlagen und Infos brauchen und wenn ja, welche
- Und erhalten dann so schnell es möglich ist, eine Einschätzung zur Rechtslage, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen. Wir empfehlen Ihnen den besten Weg, wie Sie Ihren Anspruch durchzusetzen können.
Unser Team von Fachanwälten freut sich über Ihre Anfrage!
- Allgemeines
- Die Haftung
- Rechtsschutzfunktion innerhalb der Haftpflichtversicherung
- Rechtschutzversicherung- Passivprozess
- Rechtschutzversicherung- Aktivprozess
- Wann brauchen sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht – Deckungsablehnung
- Deckung in der Haftpflicht
- Häufige Probleme in der Haftpflichtversicherung
I Allgemeines
Haftpflichtversicherungen treten in der Regel dann ein, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Schaden zugefügt hat und der Dritte gegenüber dem Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
II Die Haftung
Die Frage, ob der Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, ob also der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft verursacht hat gehört eigentlich nicht zum Versicherungsrecht sondern zum allgemeinen Zivilrecht.
III Rechtsschutzfunktion innerhalb der Haftpflichtversicherung
Wenn der Versicherungsnehmer eine Haftpflichtversicherung unterhält und wird von einem Dritten in Anspruch genommen, zum Beispiel weil er mit seinem Fahrrad den anderen überfahren hat, dann übernimmt in der Regel der Haftpflichtversicherer die Verhandlung mit dem Geschädigten.
Ist der Haftpflichtversicherer der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer für den Schaden nicht einzustehen hat ist es Aufgabe des Haftpflichtversicherers, die unberechtigten Eindrücke des Dritten abzuwehren. Will der Dritte trotzdem seine Ansprüche durchsetzen und reicht er Klage gegen den Versicherungsnehmer ein ist es ebenfalls Sache des Haftpflichtversicherers, seinen Versicherungsnehmer auch vor Gericht zu unterstützen. Der Haftpflichtversicherer führt den Prozess für den Versicherungsnehmer und stellt ihm in der Regel einen Anwalt zur Seite. Gewinnt nun der Versicherungsnehmer mithilfe seines Versicherers den Prozess hat er selbst keine Kosten zu fürchten. Geht der Prozess trotz Hilfe des Haftpflichtversicherers verloren und wird der Versicherungsnehmer zum Schadenersatz gegenüber dem Dritten verpflichtet so übernimmt der Haftpflichtversicherer den Ausgleich dieser Schäden und hat zudem die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu übernehmen.
Treten also Dritte an Sie heran und wollen von Ihnen Schadenersatz so wird in aller Regel der Haftpflichtversicherer für Sie den Fall regeln. Wir als Versicherungsrechtler sind dann erst einmal außen vor.
IV Rechtschutzversicherung – Passivprozess
Wenn Sie meinen, dass Sie privat Rechtsschutzversichert sind, also bei der AdvoCard oder DAS oder sonst wo, und ein Dritter mit Schadensersatzforderungen auf Sie zukommt (Passivprozeß), die völlig unberechtigt sind, dass Sie dann sicher einen Anwalt nehmen können und der Rechtsschutzversicherer dafür die Kosten übernimmt, dann liegen sie leider falsch.
Es gibt in der privaten Rechtschutzversicherung einen Ausschluss. Alle Haftpflichtansprüche, die Ihnen gegenüber geltend gemacht werden, sind nicht von Ihrer Rechtschutzversicherung umfasst. Sollten Sie also Pech haben und keine Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schaden abgeschlossen haben, dann wird trotzdem nicht Ihr Rechtsschutzversicherer für Sie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung übernehmen.
Treten also Dritte an Sie heran und wollen von Ihnen Schadenersatz so wird in aller Regel der Haftpflichtversicherer für Sie den Fall regeln. Wir als Versicherungsrechtler sind dann erst einmal außen vor.
V Rechtschutzversicherung – Aktivprozess
Ganz anders ist das im so genannten Aktivprozess. Wenn Sie der Meinung sind, ein Dritter hätte Sie verletzt und Sie hätten Ansprüche auf Schadenersatz (Aktivprozeß), dann gibt es dafür von Rechtsschutzversicherern regelmäßig Deckung (im privaten Bereich) und Sie brauchen keine hohen Anwaltskosten und/oder Gerichts- und Verfahrenskosten fürchten.
VI Wann brauchen sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht – Deckungsablehnung
Sie brauchen uns dann, wenn der Dritte Ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche geltend macht und der Haftpflichtversicherer Ihnen gegenüber die Deckung verweigert, zum Beispiel weil der Versicherer behauptet, dass das realisierte Risiko nicht im Versicherungsschutz enthalten war. Verursacht zum Beispiel Ihr Pferd einen Schaden und will der Dritte von Ihnen nun den Schaden ersetzt haben und unterhalten Sie aber nur eine Privathaftpflichtversicherung und keine Pferdehaftpflichtversicherung so wird der Privathaftpflichtversicherer die Deckung ablehnen.
In solchen Fällen hilft Ihnen Ihr Anwalt, die Deckung von dem Haftpflichtversicherer einzufordern.
Gleiches gilt dann, wenn Ihr Haftpflichtversicherer behauptet, Sie hätten den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder eine wissentliche Pflichtverletzung begangen. Beides sind Ausschlusstatbestände und obwohl Sie eigentlich eine Haftpflichtversicherung unterhalten lehnt der Versicherer in diesen Fällen die Deckung ab.
VII Deckung in der Haftpflicht
Man unterscheidet also einerseits die Deckung und andererseits die Haftung. Nur weil Sie gegenüber einem Dritten für einen Schaden haften (z.B. durch vorsätzliche Schädigung) heißt das noch lange nicht, dass Ihr Versicherer diesen Schaden deckt (Ausschluss wegen Vorsatz).
Es kann auch sein dass Ihr Haftpflichtversicherer den Schaden deckt (Fahrradunfall), eine Haftung aber gar nicht entstanden ist, nämlich wenn für sie die Schadenabwendung unmöglich war (sie sind bei grün mit dem Fahrrad über die Ampel gefahren, es kam zum Unfall mit einem über rot fahrenden Kfz).
VIII Häufige Probleme in der Haftpflichtversicherung
Die Versicherer behaupten gerne, dass das realisierte Risiko nicht im Versicherungsschutz enthalten war, überhaupt keine Haftpflichtversicherung unterhalten wurde oder aber der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch Anerkenntnis des Schadens ist schädlich (ich bin schuld), ebenso die eigenhändige Regulierung durch den Versicherungsnehmer. Verursachen Kinder den Schaden, gibt es meist Probleme, ob die Eltern was dafür können (Voraussetzung ist eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern) und für den Schaden überhaupt einstehen müssen (Haftung).
Das wiederum ärgert den Nachbarn, dessen Auto von Ihrem 4-Jährigen mit Kieselsteinen schön blank geputzt wurde und nun keine Entschädigung vom Versicherer erhalten soll, weil den Eltern kein Vorwurf gemacht werden kann und das Kind zu jung ist, um selbst zu haften. Ärger ist hier auch mit den Nachbarn vorprogrammiert.
Urteile zum Versicherungsrecht und zum Haftpflichtversicherungsrecht finden Sie hier.
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