Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

DEVK Brandschaden: Einigung mit Wohngebäudeversicherer konnte erzielt werden

03.04.2020 – Kanzleifall

Unser Mandant erwarb im Jahr 2002 im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Wohngebäude. Dieses versicherte er umgehend bei der DEVK unter anderem gegen Brandschäden.

15 Jahre später kam es in der Nacht vom 29.05.2017 zu einem Brand in dem versicherten Gebäude. Unser Mandant vernahm nach dem Wachwerden einen brennenden Geruch und suchte sofort nach der Ursache. Da er zunächst keinerlei Feuer oder Rauch entdecken konnte, rief die zwischenzeitlich ebenfalls aufgewachte Ehefrau unseres Mandanten die Rettungsleitstelle der Feuerwehr an. Unser Mandant und seine Ehefrau konnten das Haus unverletzt verlassen. Bei Eintreffen der Feuerwehr war das Gebäude jedoch bereits weitestgehend in Brand. Das Gebäude wurde nahezu vollständig zerstört.

Nach einer zweijährigen Leistungsprüfung kam die DEVK sodann zu dem Ergebnis: Leistungsfreiheit. Die DEVK warf unserem Mandanten vor, dass er durch Eingriffe in die Elektroinstallation den Brand selbst verursacht habe und dass er im Rahmen der Leistungsprüfung vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe. Hiermit hätte unser Mandant gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen. Die DEVK sah sich vor diesem Hintergrund berechtigt, die Regulierung des Brandschadens vollständig abzulehnen.

Unser Mandant wollte dies aufgrund der erheblichen finanziellen Folgen nicht hinnehmen und beauftragte sofort unsere Kanzlei. Wir stellten schnell fest, dass es sich hier um einen Altvertrag gehandelt hat. Also um einen Vertrag, welchen die Parteien vor der grundlegenden Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 geschlossen hatten. Bei diesen Altverträgen sind zahlreiche für Versicherungsnehmer nachteilige Versicherungsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam und damit rechtlich bedeutungslos. Versicherer hatten zwar das Recht, durch eine ordnungsgemäße Vertragsänderung im Jahr 2008 die Versicherungsbedingungen anzupassen, dies geschah jedoch häufig nicht bzw. kann von Versicherern heute nicht mehr bewiesen werden. Auch die DEVK schien vor diesem Hintergrund einen Gerichtsprozess vermeiden zu wollen.

Auf dieser Grundlage konnten wir unter Vermeidung eines langwierigen und risikoreichen Gerichtsprozesses ein überzeugender Vergleich für unseren Mandanten erkämpfen.1154/19

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down