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Lebensversicherung: AachenMünchener zahlt € 90.000,00

Urteil vom 15.01.2019 – LG Oldenburg

Der Fall kann in der Klage-pdf im Volltext ausführlich nachgelesen werden, der Link kommt weiter unten.

Hier die Kurzfassung:

Der Ehemann unserer Mandantin hatte im Jahr 2011 zur finanziellen Absicherung seiner jungen Familie bei der AachenMünchener eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Er starb 2016. Seine Familie war nun dringend auf die von der AachenMünchener versprochene Versicherungsleistung angewiesen.

Verstorbener Ehemann habe über seinen Gesundheitszustand getäuscht

Die Versicherung zahlte nicht, weil der verstorbene Ehemann bei Vertragsabschluss über seinen Gesundheitszustand getäuscht und Krankheiten arglistig verschwiegen habe.

Aber:

  • Der damalige Abschluss des Vertrages erfolgte über einen Versicherungsvertreter. Dieser hatte den Ehemann nicht über die Folgen von falschen Gesundheitsangaben aufgeklärt.
  • Der Versicherungsvertreter hatte zudem die Gesundheitsfragen so schnell, und zwar am Stück, vorgelesen, so dass der Versicherungsnehmer die einzelnen Fragen gar nicht hat erfassen können
  • Die außerdem ausführlich von dem Versicherungsnehmer geschilderten gesundheitlichen Probleme hatte der Versicherungsvertreter hingegen nicht aufgezeichnet und die Gesundheitsfragen trotz besseren Wissens falsch im Antrag beantwortet. Ohne dass der Versicherungsnehmer im Laptop den Antrag nochmal durchlesen konnte wurde seine Unterschrift „abgeholt“.

Außergerichtliche Einigung gelang nicht

Unser Rechtsanwalt Mumm trug all das und noch mehr gegenüber der AachenMünchener vor, um eine außergerichtliche Einigung erreichen zu können. Das gelang jedoch nicht.

Daher erhoben wir Klage Klage gegen die AachenMünchener.

Wir wiesen zudem das Gericht darauf hin, dass die AachenMünchener die Gesundheitsdaten des verstorbenen Ehemanns zu Unrecht bei Ärzten erhoben hatte und diese Daten daher nicht verwertbar sind (mit Hinweis auf Urteile des Bundesverfassungsgerichtes und der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes von Versicherungsnehmer)

Die Klageerwiderung der AachenMünchener konnte das Gericht offenbar nicht vom Gegenteil überzeugen. Deshalb machte das Gericht nach seinen Rechtsausführungen zur Rechtslage einen Vergleichsvorschlag, wonach die AachenMünchener etwa 2/3 der Versicherungsleistung und natürlich entsprechend auch etwa 2/3 der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen hatte.

Mit dem von der AachenMünchener nun gezahlten Vergleichsbetrag von € 90.000,00 kann unsere Mandantin nun zumindest einen Teil der finanziellen Folgen des Todes des Haupternährers der Familie ausgleichen (MU1354/16). Eine höhere Zahlung schied aus, da dann das Verfahren noch Jahre hätte dauern können. Das Geld wurde aber sofort von der Familie benötigt.

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