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Urteile & Kanzleifälle

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Private Auslandsreise-KV

02.09.2016 – Kanzleifall

Die private Auslandsreise-Krankenversicherung ERV versucht, 73.000 € zu „sparen“. Der Fall: Deutsches Ehepaar macht Urlaub in der Schweiz, Frau Herzstillstand, Reanimation, Intensivstation, später verstorben, Klinikkosten in der Schweiz: ca. 73.000 EUR, die der Ehemann (Mandant) zahlen muss. Unser Mandant bittet die ERV, die Kosten als Auslandsreise-Krankenversicherer zu übernehmen, ERV lehnt ab. Argument der ERV: Da nicht auf die Frage nach der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb 8 Tagen! vom Ehemann geantwortet worden sei, wolle er wohl über andere bestehende Krankenversicherung offenbar täuschen, deshalb läge eine arglistige Täuschung des Ehemannes (Mandant) vor. Das führt zur Leistungsfreiheit der ERV. Weiterer Grund für die Nichtleistung: Es sei nicht rechtzeitig die Anzeige des Krankheitsfalles bei der ERV erfolgt (binnen 72 Stunden nach dem Herzstillstand). Rechtsanwalt Goltzsch/München gewinnt den Fall in 1. Instanz vor dem Landgericht München II klar. ERV geht trotzdem in die Berufung. Wir werden berichten.

Nachtrag 20.09.2016:

Das Oberlandesgericht München hat den Auslandsreise-Krankenversicherer ERV darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Nicht einmal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung sei geboten.

Das OLG teilt hier vollumfänglich die Rechtsauffassung unseres Dezernatsleiters Goltzsch, dass die Regelung zu den Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist und deshalb eine etwaige – auch arglistige – Obliegenheitsverletzung sanktionslos ist, also keine negativen Folgen für den Versicherungsnehmer/Mandanten hat. Die Versicherung hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Hier zeigt sich wieder einmal, dass ein gezielter Blick unserer Versicherungsexperten in die Versicherungs-Bedingungen und Kenntnis der Rechtsprechung zum Ziel führt. Fall erfolgreich beendet.

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