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R + V zahlt 66.533,00 Euro für Haftpflichtschaden in der Landwirtschaft (statt 0,- Euro)

21.01.2021 – Kanzleifall

Unsere Mandantin ist landwirtschaftliche Dienstleisterin, eine sogenannte Lohnunternehmerin. Andere Landwirte beauftragen unsere Mandantin mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf ihren Äckern und Feldern. Für zwei Auftraggeber sollte unsere Mandantin zwei Felder mit Roggen spritzen. Bei der Auswahl des Pflanzenschutzmittels kam es leider zu einer Verwechslung. Es wurde deswegen eine andere Kombination von Pflanzenschutzmittel auf die beiden Felder gespritzt. Der ausgesäte Roggen ging deshalb ein.

Unsere Mandantin meldete diesen Schaden ihrem Betriebshaftpflichtversicherer. Dieser lehnte seine Leistungspflicht ab. Zur Begründung berief sich der Versicherer darauf, dass ein nicht versicherter Bearbeitungsschaden vorliege. Als Bearbeitungsschaden oder Tätigkeitsschaden werden in der Haftpflichtversicherung Schäden bezeichnet, die an Sachen entstanden sind, die unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Wenn also eine Sache bearbeitet wird und dann an dieser Sache ein Schaden auftritt, dann besteht kein Versicherungsschutz. Wer also eine schlechte Arbeit abliefert, weil er nicht aufpasst, und deswegen die Sache die er bearbeitet, beschädigt, soll keinen Versicherungsschutz genießen.

Dieser Ausschluss findet sich in sehr vielen Betriebshaftpflichtversicherungen. Häufig fällt dessen Tragweite erst im Schadenfall auf. So auch bei unserer Mandantin.

Nachdem wir die Interessenvertretung übernommen hatten, zeigte sich, dass die Sach- und Rechtslage nicht so eindeutig für den Versicherer sprach, wie dieser sich es eigentlich vorgestellt hatte.

Analyse des Versicherungsvertrags brachte Aufschluss

Unsere Mandantin hatte bei Abschluss des Versicherungsvertrags dem Versicherungsvertreter ausdrücklich mitgeteilt, was ihre Tätigkeit umfasst. Nämlich das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln. Unsere Mandantin wollte sich umfassend gegen die aus dieser Tätigkeit entstehenden Risiken versichern. Trotz des naheliegenden Risikos von Bearbeitungsschäden hatte der Versicherer unserer Mandantin einen Vertrag verkauft, der einen Ausschluss von Bearbeitungsschäden enthielt. Dabei hätte nach richtiger Analyse und Beratung nur ein Vertrag angeboten werden dürfen, der Bearbeitungsschäden mitumfasst. Dies war jedoch nicht passiert.

Zudem konnte bei genauerer Analyse der Ausschlussklausel festgestellt werden, dass diese nicht so eindeutig war, wie es sich die Gegnerin gewünscht hatte. Die betroffenen Sachen mussten nämlich unmittelbar von der Tätigkeit betroffen sein. Unmittelbar von der Tätigkeit betroffen war jedoch lediglich der Acker. Auf diesen hatte unsere Mandantin das Pflanzenschutzmittel gespritzt. Das Mittel wirkte hingegen nur mittelbar und zwar erst dann, wenn die Wurzeln des ausgesäten Roggens dieses aufgenommen und an die Pflanze weitertransportiert hatten. Direkt betroffen war der Roggen also nicht, sondern nur der Boden. Diese technische Feinheit des Wirkstoffs und des Wortlauts der Bedingungen ließen also auch einen ganz anderen Schluss zu, nämlich das Versicherungsschutz gegeben sein muss.

Nachdem wir dem Versicherer diese Argumentation eröffneten, war der Weg für neue Verhandlungen eröffnet. So konnten wir zügig eine außergerichtliche Einigung erreichen. Der Versicherer leistete € 66.533,00 einschließlich Rechtsanwaltskosten an unsere Mandantin. Damit konnten wir die Sache dann zu den Akten legen.

Auch in dieser Sache hat sich erneut deutlich gezeigt, dass sowohl die Sachlage als auch die Rechtslage bei genauer Betrachtung häufig Möglichkeiten eröffnen, Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen doch noch erfolgreich durchzusetzen. Deswegen suchen Sie in jedem Fall die Beratung durch einen unserer Fachanwälte. Nutzen Sie dazu unsere vielfältigen Kontaktmöglichkeiten. Die Ersteinschätzung ist dabei kostenfrei.

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