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Unfallversicherung: Signal Iduna muss zahlen

26.03.2018 – Kanzleifall

Die Signal Iduna wurde in einem von uns geführten Verfahren dazu verurteilt, an unsere Mandantin noch ausstehende Versicherungsleistungen in Höhe von rund 140.000 € zu zahlen und ihr bis zum Lebensende eine monatliche Rente von 650,00 € zu gewähren.

Was war passiert? Unsere Mandantin (46 Jahre alt) ist im Rahmen einer Familienversicherung bei der Signal Iduna unfallversichert. Bei Renovierungsarbeiten in ihrem Hause kam es leider zu einem folgenschweren Unfall. Denn als sie alte Fußbodenleisten entfernen und hierbei herausstehende Nadelköpfe abschlagen wollte, traf einer hiervon direkt in ihr rechtes Auge. Im Zuge dessen verlor unsere Mandanten das rechte Augenlicht vollständig.

Diese Augenverletzung zeigte unsere Mandantschaft unverzüglich bei der Signal Iduna als ihrem Unfallversicherer an. Auch die übrigen Formalien wurden ihrerseits eingehalten. Nach einem Jahr wurde ärztlich festgestellt, dass eine vollständige Erblindung und somit eine dauerhafte Invalidität auf dem rechten Auge vorlag. Bedingungsgemäß sollte der vollständige Verlust eines Augenlichts mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bewertet werden. Dies war für unsere Mandantschaft von besonderer Bedeutung. Unsere Mandantin hatte ab dieser Bemessungsgrenze weitreichende Leistungen mit der Signal Iduna vereinbart. Insbesondere eine einmalige Unfallsonderleistung von über 100.000 € sowie eine monatliche und lebenslange Rente i.H.v. 650 €.

Signal Iduna suchte einen Ausweg

Wohl in Anbetracht dieser erheblichen Kosten suchte die Signal Iduna einen Ausweg und fand diesen vermeintlich in dem so genannten Brillenabschlag. Aufgrund des Umstandes, dass unsere Mandantin wegen ihres Alters ab und an eine Lesebrille benötigte, nahm die Signal Iduna einen Invaliditätsabschlag von 3 % vor und erkannte nur einen Invaliditätsgrad von 47 % an. Somit wollte sie weder die Sonderzahlung, noch die monatlichen Rentenleistungen gewähren.

Diese Entscheidung wollte unsere Mandantin (zu Recht) nicht akzeptieren. Seitens unseres Dezernatsleiters, Rechtsanwalt Mumm, wurde aufgezeigt, dass ein Brillenabschlag auch und insbesondere unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der vorstehenden Konstellation nicht in Betracht käme. Hierzu muss man wissen, dass ein Brillenabschlag immer nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um eine so genannte Vorinvalidität handelt. D. h. der Versicherungsnehmer weist eine körperliche schlechtere Leistungsfähigkeit auf, als es üblicherweise bei gesunden Personen in seiner Altersgruppe der Fall wäre.

Gericht verpflichtete Signal Iduna zur vollständigen Leistungserbringung

Bei unserer Mandantschaft lag der Fall hingegen so, dass ihre geringe Sehschwäche vollständig altersgerecht war. Dies hatte bereits der Sachverständige der Signal Iduna in einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten festgestellt. Dieses wurde im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auch nicht weiter angegriffen. Somit folgerichtig stellte dann auch das Landgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 26.03.2018, Az. 2 O 113 / 17, fest, dass eine Vorinvalidität unserer Mandantin nicht festzustellen wäre. Das Gericht folgte daher im vollen Umfange der Argumentation unserer Kanzlei und verpflichtete die Signal Iduna zur vollständigen Leistungserbringung.

Es freut uns zu sehen, dass sich endlich ein Gericht (bis auf das OLG München in einer ähnlichen Konstellation) differenziert mit der Frage auseinandergesetzt hat, aus welchem Grunde der Versicherungsnehmer einer Brille bedarf. In der Regel ist es zu beobachten, dass bereits das Vorhandensein einer Brille sowohl bei meisten Versicherern, als auch bei vielen Gerichten dazu führt, dass per se der Brillenabschlag vorgenommen wird, ohne jedoch noch weitere Recherchen/Überlegungen vorzunehmen. Indes ist der Brillenabschlag dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Sehschwäche des Versicherungsnehmers altersbedingt ist. Hier bedarf es einer sorgfältigen Recherche und Analyse.

Max Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht 1695/16

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