Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

Berufsunfähigkeitsversicherung – HDI erkennt an

Kanzleifall

Unsere Mandantin war Apothekerin aus Leidenschaft. Sie arbeitete in Teilzeit 21 Stunden an drei Tagen in der Woche. Leider wollte ihre Gesundheit da nicht (mehr) mitspielen. Sie musste aufgrund von Endometriose und einer Trigeminusneuralgie furchtbare Schmerzen im Bauch und im Gesicht erdulden. Hinzu kamen das noch nicht genau erforschte Chronische Fatigue-Syndrom (kurz CFS), ein Hörsturz mit Tinnitus und eine Depression mit Angst- und Panikstörung. Arbeiten ging so einfach nicht mehr. Zum Glück hatte sich unsere Mandantin für diesen Fall mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der HDI abgesichert.

Die HDI stellte zwar nicht die Erkrankungen als solche in Abrede, hielt aber die für die Leistungsanerkennung erforderliche 50 %-Schwelle für nicht erreicht. Der Versicherer meinte, unsere Mandantin könne ja mindestens noch 10,5 Stunden in der Woche, d. h. etwa zwei Stunden am Tag bei einer fünf Tage Woche arbeiten.

Es stimmt, krank sein allein reicht nicht. Und es ist tatsächlich schwer, nachzuweisen, dass man gesundheitsbedingt nicht einmal zwei Stunden am Tag in seinem Beruf arbeiten kann. Unserer Rechtsanwältin Sarah Sroczynski gelang dies dennoch aufgrund ihrer juristischen Expertise und ihrer anwaltlichen Hartnäckigkeit. Sie konnte der HDI sowohl die Leistungsbeeinträchtigung als auch die Validität der erbrachten Nachweise aufzeigen. Die Versicherung zahlt nun doch, ohne Wenn und Aber. Ein super Ergebnis für unsere Apothekerin.

Hinweis:

In der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt in aller Regel eine Leistungsbeeinträchtigung von 50 % als erste Voraussetzung für ein Anerkenntnis des Versicherers. Die auf den ersten Blick naheliegende Überlegung, diese Einschränkung schlicht anhand der wöchentlichen Arbeitsstunden zu ermitteln, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr bedarf es immer der Prüfung, welche Kerntätigkeiten übt der Versicherungsnehmer aus und führt der Verlust einer bestimmten Fähigkeit dazu, dass daran anknüpfende Tätigkeiten ebenfalls nicht mehr erfüllt werden können oder erheblich erschwert werden. Nur dann kann eine richtige Bewertung der (Rest)Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers erfolgen. Unsere Rechts- und Fachanwälte aus dem Ressort Personenversicherungsrecht wissen aus ihrer täglichen Praxis, worauf zu achten ist und helfen Ihnen gerne.

2242/20

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down