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Abfindungsvereinbarung bei Brandschaden in der Gebäudeversicherung

Urteil vom 14.03.2019 – Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 U 42/17

Mit seinem Beschluss vom 14.03.2019 (Az.: 9 U 42/17) hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zur Auslegung einer Abfindungsvereinbarung zwischen Gebäudeversicherer und Versicherungsnehmer geäußert.

Der Auslegung solcher Abfindungsvereinbarungen kommt insbesondere dann hohe Bedeutung zu, wenn der Versicherer neben der vereinbarten Abfindung weitere Schadensposten des Versicherungsnehmers regulieren soll. Dem Versicherungsnehmer stellt sich dann die Frage: Welche Schadensposten sind mit der Abfindungsvereinbarung abgegolten und welche Schadensposten kann ich daneben noch geltend machen?
Es geht im Kern also darum, welche Reichweite solchen Vereinbarungen zukommt.

So auch im vorliegenden, vom OLG Karlsruhe entschiedenen, Sachverhalt.

Hier kam es zu einem Gebäudebrand einer Versicherungsnehmerin, der erhebliche Teile des Gebäudes zerstörte. Aufgrund des vorher geschlossenen Versicherungsvertrags bestand Einigkeit darüber, dass den Gebäudeversicherer hierfür eine Eintrittspflicht trifft. Aus diesem Grund schlossen die Parteien zur Schadenregulierung eine Abfindungsvereinbarung.

Mit dieser sollten der Formulierung nach „alle Ansprüche aufgrund des Feuerschadens“ endgültig abgefunden sein. Die Vereinbarung enthielt zudem handschriftliche Vermerke seitens des für den Gebäudeversicherer Handelnden, nach denen es sich bei dem „o.g. [Abfindungs]Betrag“ um den Neuwert-Schaden brutto handle und Abriss- und Aufräumkosten bisher nur fiktiv ermittelt wurden und bei der Rechnungsstellung abweichen können.

Weil die Versicherungsnehmerin nach Erhalt der Abfindungssumme weitere Zahlungen für Abriss- und Aufräumkosten und die De- und Remontage der Photovoltaikanlage vom Gebäudeversicherer verlangte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht. Die klagende Versicherungsnehmerin forderte die Regulierung dieser Kosten, weil sich die Abfindungsvereinbarung ausweislich der Vermerke ausschließlich auf den reinen Gebäudeschaden beziehen könne. Der beklagte Gebäudeversicherer verwies hierbei auf die vereinbarte Endgültigkeit der Abfindung und verweigerte weitere Zahlungen.

Nachdem die Klägerin diesen Prozess für sich entscheiden konnte, wurde seitens des Gebäudeversicherers Berufung am OLG Karlsruhe eingelegt.

OLG Karlsruhe gibt der Versicherungsnehmerin Recht

Das OLG schloss sich der Rechtsauffassung des Landesgerichts an und gab der klagenden Versicherungsnehmerin Recht.

Es stellte fest, dass den Gebäudeversicherer aus dem Versicherungsvertrag eine Pflicht zur Schadensregulierung treffe. Darunter falle auch der Kostenaufwand für Abriss- und Aufräumarbeiten und für die De- und Remontage der Photovoltaikanlage. Diese Pflicht sei auch nicht durch die Abfindungsvereinbarung und anschließende Zahlung erloschen.

Hierbei weist das Gericht darauf hin, dass es zur Bestimmung der Reichweite der Abfindungsvereinbarung auf ihre Auslegung im Einzelfall ankommt.

Im vorliegenden Fall sei zwar vereinbart worden, dass alle Ansprüche aufgrund des Brandschadens abgegolten sein sollen. Ausweislich des späteren Vermerks, dass es sich bei dem Abfindungsbetrag um den Neuwert-Schaden handle, umfasse der Ausgleich jedoch nur den reinen Gebäudeschaden. Dies ergebe sich schon aus der wörtlichen Auslegung, weil sich der Neuwert-Schaden dem Sprachgebrauch nach nur darauf beziehen könne. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn von den Parteien übereinstimmend ein Anderes gemeint war. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Einwand des Beklagten, dass er Abriss- und Aufräumkosten explizit im Vermerk erwähnt hatte und diese deshalb vom Abfindungsbetrag mit umfasst seien, greife nach Auffassung des Gerichts zudem nicht. Das Gericht begründet dies damit, dass trotz Abweichung der tatsächlichen Abriss- und Aufräumkosten der vorher fiktiv ermittelte Betrag geleistet und nicht korrigiert wurde. Dies spreche gegen eine Einbeziehung der Kosten in den Abfindungsbetrag.

Die vorformulierte Abgeltungsklausel werde folglich durch den zusätzlichen Vermerk auf eine Abgeltung nur für reine Gebäudeschäden konkretisiert. Darunter fallen weder die Kosten für Abbruch- und Aufräumarbeiten noch die Kosten für die De- und Remontage der Photovoltaikanlage.

Es bleibt bei der vertraglichen Verpflichtung zur Schadensregulierung.
Das OLG bescheinige der zulässigen Berufung des beklagten Gebäudeversicherers deshalb keine Aussicht auf Erfolg.

Fazit

Für die Auslegung von Abfindungsvereinbarungen bei Gebäudeversicherungen kommt es mithin entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Wie das OLG feststellt, ist es bei entsprechend formulierter Vereinbarung zwar grundsätzlich auch möglich, über den reinen Gebäudeschaden hinausgehende Ansprüche auszuschließen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Pauschale Aussagen zur Auslegung solcher Vereinbarungen verbieten sich deshalb.

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