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Gebäudebrand: GVO – Erstprämie versäumt, dennoch volle Zeitwertenschädigung erhalten!

19.02.2019 – Kanzleifall

Unser Mandant hatte sich Ende des Jahres 2017 entschlossen, eine vermietete Werkstatthalle zukünftig (ab dem 27.12.2017) über die GVO Versicherung zu versichern. Seitens des Versicherers erhielt unser Mandant mit Schreiben vom 01.03.2018 den Versicherungsschein samt Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie.

(Bei der Erstprämie handelt es sich um die erste Prämie, die der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer zu entrichten hat. Die rechtzeitige Zahlung ist hierbei für den Versicherungsnehmer von elementarer Bedeutung. Denn bei Säumnis kann der Versicherer wieder vom Vertrag zurücktreten und bis zur Zahlung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz!)

Unser Mandant empfand die Erstprämienforderung aber als zu hoch und zahlte nicht. Auch auf die Mahnung des Versicherers vom 19.03.2018 reagierte unser Mandant nicht mit einer Zahlung. Zwei Wochen später, unter dem 04.04.2018, kam es, wie es kommen musste. Die Werkstatthalle brannte vollständig nieder und die GVO Versicherung wähnte sich mangels Erhalt der Erstprämie leistungsfrei. Sie lehnte die Zahlung einer Entschädigung vollständig ab (hier die Ablehnung des Schadensfalles im Volltext)

Die Sache mit der ordnungsgemäßen Belehrung

Die GVO Versicherung hatte jedoch eine „Kleinigkeit“ übersehen. Nämlich die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers vor den Gefahren des Zahlungsverzuges bei Erstprämien. Im Zuge der rechtlichen Auseinandersetzung konnte unser Dezernatsleiter im Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Mumm, dem Versicherer aufzeigen, dass die von der GVO Versicherung erteilten „Hinweise“ (in blassblauer Schrift im Kleingedruckten auf der Rückseite des Versicherungsscheins) völlig ungeeignet waren, um dem Versicherungsnehmer die Bedeutung der Erstprämie vor Augen zu führen und auch die in der Mahnung erteilten Warnungen nur unzureichend waren. Folge einer mangelhaften Belehrung durch einen Versicherer ist, dass die schlimmen Folgen den Versicherungsnehmer nicht treffen.

Dass die GVO als Versicherer falsch belehrt, dass wollte sich die GVO durch ein Gericht nicht ins Stammbuch schreiben lassen. Deshalb einigte man sich mit unserer Hilfe auf Erstattung des vollständigen Zeitwertes sowie Übernahme des Großteils der Nebenkosten, insgesamt 105.000,00 €. Da unser Mandant sich dazu entschlossen hatte, die Halle nicht wieder zu errichten und er daher sowieso nur Anspruch auf die Zeitwertentschädigung hatte, ein voller Erfolg! Wir jedenfalls freuen uns, wieder einem Mandanten geholfen zu haben, bei dem die Versicherung vorher die Zahlung komplett abgelehnt hatte.

MW874/18

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