Die Auseinandersetzung mit D&O-Versicherungen (Directors & Officers Insurance, Manager-Haftpflichtversicherung) hat für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte deutscher Unternehmen heute eine zentrale Bedeutung. Denn sie sehen sich dem erheblichen Risiko ausgesetzt, für (vermeintliches) Fehlverhalten vom eigenen Unternehmen und von Dritten (z. B. Insolvenzverwaltern) auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Dabei haften sie unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen. Die D&O-Versicherung hilft dieses Risiko zu minimieren. Im Idealfall finanziert die D&O-Versicherung alle zur Abwehr des Anspruchs notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten und begleicht den Schaden, falls die Anspruchsabwehr misslingt oder ein Vergleich geschlossen wird.
Die richtige Konzeption der Versicherung sollte von Fachanwälten für Versicherungsrecht/Experten der D&O-Versicherung geprüft werden. Wird ein falsches Konzept gewählt, zahlt die D&O-Versicherung nicht mit der Folge, dass der Geschäftsführer am Ende gegebenenfalls insolvent ist und das klagende (geschädigte) Unternehmen den Schaden nicht durch die D&O-Versicherung erstattet erhält – Verlierer auf allen Seiten trotz regelmäßiger Beitragszahlung!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Piontek
Wir sind mit 9 Fachanwälten für Versicherungsrecht eine der größten deutschen Versicherungsrechts-Fachanwaltskanzleien, die ausschließlich Versicherungsnehmer vertritt, niemals Versicherer. Wir haben uns positioniert.
Wenn Sie bereits ein konkretes Anliegen, einen konkreten Schadenfall im D&O Bereich haben oder auch nur befürchten, egal ob als Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand dann können Sie uns Ihren Fall gerne zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern. Dann geben Sie uns möglichst alle erforderlichen Angaben samt weiteren Unterlagen zum Fall über die Eingabemaske bekannt:
Wir sind die Spezialisten auf dem Gebiet der D&O-Versicherung.
Zunächst veröffentlichen wir regelmäßig in der juristischen Fachliteratur Beiträge zur D&O-Versicherung (siehe unten). Unser Herr Dr. Wax ist ein anerkannter Experte auf dem Gebiet der D&O-Versicherung. Er ist Mit-Autor des bereits in 2. Auflage im Beck Verlag erschienenen Fachbuchs „D&O Versicherung“.
Die 2. Auflage ist topaktuell aus 2019 und zeigt auf über 460 Seiten, wie die D&O-Versicherung funktioniert. Bevor Sie aber im Schadenfall selbst anfangen zu lesen, ist es unserer Meinung nach besser, direkt den Fachautor zu kontaktieren.
Wir haben uns mit unserer Kanzlei dem Versicherungsrecht und dem Arbeitsrecht verschrieben, wozu als Schnittmenge – die sonst wohl keine Anwaltskanzlei bieten kann – die D&O-Versicherung und die betriebliche Altersvorsorge zählt.
Viele Deckungsprozesse in der D&O-Versicherung aber auch in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben wir – gerichtlich und außergerichtlich – in der Vergangenheit erfolgreich bearbeitet. Zu unseren Mandanten gehören bei der Schadenabwicklung im Deckungsprozess gegenüber den Versicherern nicht nur Anwälte, Notare und Insolvenzverwalter, sondern vor allem auch Unternehmen aus der Industrie.
Vertrauen Sie uns beim Abschluss einer D&O-Versicherung und bei der Durchsetzung des Deckungsanspruchs. Rufen Sie uns unverbindlich an und lernen Sie uns kennen. Wir wissen, wovon wir sprechen.
Und: Wir vertreten nie Versicherer!
Jeder kennt den Spruch: „Brennende Häuser kann man nicht versichern“. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass nur ungewisse Risiken versicherbar sind, gilt auch in der D&O-Versicherung. Weiß eine versicherte Person bei Abschluss des Versicherungsvertrags positiv, dass sie eine Pflichtverletzung begangen hat, die ihre Inanspruchnahme nach sich ziehen kann, dann entfällt hierfür die sog. Rückwärtsdeckung, die für nicht bekannte Pflichtverletzungen in der Regel zeitlich unbeschränkt gewährt wird. Stellen die Versicherungsbedingungen nur auf positive Kenntnis ab, dann erfüllt auch nur die positive Kenntnis von einer Pflichtverletzung den Ausschlusstatbestand.
Ein Kennenmüssen genügt nicht (BGH VersR 2015, 89). Besondere Vorsicht ist daher bei Bedingungswerken geboten, die den Versicherungsschutz auch bei bloßem Kennenmüssen entfallen lassen, denn grundlegende AGB-rechtliche Bedenken gegen eine solche Erweiterung des Ausschlusstatbestandes bestehen nicht, zumindest, wenn auf grob fahrlässige Unkenntnis abgestellt wird. Probleme bereitet häufig auch die Frage, wann eine Pflichtverletzung positiv „bekannt“ ist. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, bedarf es entsprechender Indizien, die den Schluss zulassen, dass die subjektiv konkrete Vorstellung vom Vorliegen einer schadenbegründenden Pflichtverletzung in der Person des versicherten Organmitglieds im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags tatsächlich vorlag.
Der sog. Vorsatz- oder Wissentlichkeits-Ausschluss hat vielleicht die größte praktische Bedeutung. Obwohl es sich um einen Standardausschluss handelt, sind seine inhaltlichen Ausprägungen in den AGB der Versicherer sehr unterschiedlich. Das betrifft neben dem Vorsatzgrad (wissentlich oder generell vorsätzlich) auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer berechtigt ist, vorläufig geleistete Abwehrkosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Falle vorsätzlichen oder wissentlichen Handelns zurückzufordern. Reicht hier die Verurteilung des betroffenen Organmitglieds wegen einer Vorsatztat in einem Strafverfahren aus? Was bedeuten entsprechende Feststellungen des Gerichts im Schadenersatzprozess gegen das Organmitglied? Wann sind diese zulasten des Versicherten tatsächlich bindend? Hier ist dann eine genaue Prüfung des Wortlauts der Bedingungen erforderlich. „Wissentlich“ handelt nach der Rechtsprechung nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt („dolus directus“). Bedingter Vorsatz im Sinne einer billigenden Inkaufnahme bzw. eines bloßen „Für-möglich-Haltens“ der Pflichtverletzung reicht dafür nicht aus (BGH VersR 2006, 106).
Direkter Vorsatz erfordert ferner das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung (BGH VersR 2001, 1103). Andererseits müssen die Schadensfolgen vom Vorsatz des Versicherten nicht erfasst sein. Doch auch nur der Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung ist für den Versicherer nicht einfach und jedenfalls deutlich schwerer als der Nachweis von bedingtem Vorsatz. Wie schon beim Nachweis positiver Kenntnis einer vorvertraglichen Pflichtverletzung hat der Versicherer auch bei der inneren Tatsache einer wissentlichen Pflichtverletzung Anknüpfungspunkte vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können und welche die versicherte Person dann ihrerseits widerlegen muss. Nur bei Verstößen gegen „fundamentale Grundregeln der beruflichen Tätigkeit“ (sog. Kardinalpflichten) wird von der Rechtsprechung wissentliches Handeln vermutet. Verstöße gegen Regeln, die zum „Primitivwissen“ eines jeden Berufsangehörigen gehören, erfolgen nach der Lebenserfahrung demnach wissentlich.
Dazu wird beim Geschäftsführer oder Vorstand etwa die Rechnungslegungspflicht oder die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu zählen sein. Bei einem solchen oder ähnlich gravierenden Pflichtverstoß ist es dann Sache des versicherten Organmitglieds darzulegen, warum es die Pflicht trotzdem nicht gekannt haben will.
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