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D&O-Versicherung: Rechtliche Absicherung bei der Managerversicherung durch Anwälte für Versicherungsrecht

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Grundsätzliches zur D&O Versicherung

Die Auseinandersetzung mit D&O-Versicherungen (Directors & Officers Insurance, Manager-Haftpflichtversicherung) hat für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte deutscher Unternehmen heute eine zentrale Bedeutung. Denn sie sehen sich dem erheblichen Risiko ausgesetzt, für (vermeintliches) Fehlverhalten vom eigenen Unternehmen und von Dritten (z. B. Insolvenzverwaltern) auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Dabei haften sie unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen. Die D&O-Versicherung hilft dieses Risiko zu minimieren. Im Idealfall finanziert die D&O-Versicherung alle zur Abwehr des Anspruchs notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten und begleicht den Schaden, falls die Anspruchsabwehr misslingt oder ein Vergleich geschlossen wird.

Die richtige Konzeption der Versicherung sollte von Fachanwälten für Versicherungsrecht/Experten der D&O-Versicherung geprüft werden. Wird ein falsches Konzept gewählt, zahlt die D&O-Versicherung nicht mit der Folge, dass der Geschäftsführer am Ende gegebenenfalls insolvent ist und das klagende (geschädigte) Unternehmen den Schaden nicht durch die D&O-Versicherung erstattet erhält – Verlierer auf allen Seiten trotz regelmäßiger Beitragszahlung!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Piontek

Kostenfreie Ersteinschätzung zur D&O Versicherung

Wir sind mit 9 Fachanwälten für Versicherungsrecht eine der größten deutschen Versicherungsrechts-Fachanwaltskanzleien, die ausschließlich Versicherungsnehmer vertritt, niemals Versicherer. Wir haben uns positioniert.

Wenn Sie bereits ein konkretes Anliegen, einen konkreten Schadenfall im D&O Bereich haben oder auch nur befürchten, egal ob als Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand dann können Sie uns Ihren Fall gerne zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern. Dann geben Sie uns möglichst alle erforderlichen Angaben samt weiteren Unterlagen zum Fall über die Eingabemaske bekannt:

Kostenlose ERSTEINSCHÄTZUNG

Unsere Schwerpunkte

  • Rechtsverbindliche Auskünfte zur D&O-Versicherung, unabhängig von Makler und Versicherer, wir kennen und prüfen alle auch noch so klein geschriebenen Klauseln!
  • Optimierung bestehender D&O-Versicherungs-Vertragswerke. Wir decken Lücken auf und helfen, sie zu schließen!
  • Analyse und Bewertung komplexer D&O-Vertragswerke für Industrie- und Gewerbekunden, auch und gerade mit internationalem Bezug.
  • Vertretung von Managern außergerichtlich wie auch gerichtlich bundesweit, sollte die D&O-Versicherung in Anspruch genommen werden.
  • Vertretung von Unternehmen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem D&O-versicherten Manager.
  • Wir behalten stets das Ziel im Auge: Der D&O-Versicherer muss zahlen, nicht der Manager!

Warum wir?

Wir sind die Spezialisten auf dem Gebiet der D&O-Versicherung.

Zunächst veröffentlichen wir regelmäßig in der juristischen Fachliteratur Beiträge zur D&O-Versicherung (siehe unten). Unser Herr Dr. Wax ist ein anerkannter Experte auf dem Gebiet der D&O-Versicherung. Er ist Mit-Autor des bereits in 2. Auflage im Beck Verlag erschienenen Fachbuchs „D&O Versicherung“.

Die 2. Auflage ist topaktuell aus 2019 und zeigt auf über 460 Seiten, wie die D&O-Versicherung funktioniert. Bevor Sie aber im Schadenfall selbst anfangen zu lesen, ist es unserer Meinung nach besser, direkt den Fachautor zu kontaktieren.

Wir haben uns mit unserer Kanzlei dem Versicherungsrecht und dem Arbeitsrecht verschrieben, wozu als Schnittmenge – die sonst wohl keine Anwaltskanzlei bieten kann – die D&O-Versicherung und die betriebliche Altersvorsorge zählt.

Viele Deckungsprozesse in der D&O-Versicherung aber auch in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben wir – gerichtlich und außergerichtlich – in der Vergangenheit erfolgreich bearbeitet. Zu unseren Mandanten gehören bei der Schadenabwicklung im Deckungsprozess gegenüber den Versicherern nicht nur Anwälte, Notare und Insolvenzverwalter, sondern vor allem auch Unternehmen aus der Industrie.

Vertrauen Sie uns beim Abschluss einer D&O-Versicherung und bei der Durchsetzung des Deckungsanspruchs. Rufen Sie uns unverbindlich an und lernen Sie uns kennen. Wir wissen, wovon wir sprechen.

Und: Wir vertreten nie Versicherer!

Typische Beispiele für Ausreden der D&O-Versicherer, um nicht zahlen zu müssen

Die Pflichtverletzung war den Managern bekannt oder hätte bekannt sein müssen und ist daher nicht versichert.

Jeder kennt den Spruch: „Brennende Häuser kann man nicht versichern“. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, dass nur ungewisse Risiken versicherbar sind, gilt auch in der D&O-Versicherung. Weiß eine versicherte Person bei Abschluss des Versicherungsvertrags positiv, dass sie eine Pflichtverletzung begangen hat, die ihre Inanspruchnahme nach sich ziehen kann, dann entfällt hierfür die sog. Rückwärtsdeckung, die für nicht bekannte Pflichtverletzungen in der Regel zeitlich unbeschränkt gewährt wird. Stellen die Versicherungsbedingungen nur auf positive Kenntnis ab, dann erfüllt auch nur die positive Kenntnis von einer Pflichtverletzung den Ausschlusstatbestand.

Ein Kennenmüssen genügt nicht (BGH VersR 2015, 89). Besondere Vorsicht ist daher bei Bedingungswerken geboten, die den Versicherungsschutz auch bei bloßem Kennenmüssen entfallen lassen, denn grundlegende AGB-rechtliche Bedenken gegen eine solche Erweiterung des Ausschlusstatbestandes bestehen nicht, zumindest, wenn auf grob fahrlässige Unkenntnis abgestellt wird. Probleme bereitet häufig auch die Frage, wann eine Pflichtverletzung positiv „bekannt“ ist. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, bedarf es entsprechender Indizien, die den Schluss zulassen, dass die subjektiv konkrete Vorstellung vom Vorliegen einer schadenbegründenden Pflichtverletzung in der Person des versicherten Organmitglieds im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags tatsächlich vorlag.

Die Anzeigepflichten a) bei Vertragsabschluss und b) in der Vertragslaufzeit wurden verletzt, etwa bei einer Kapitalerhöhung oder Erweiterung des Geschäftsfelds.

  1. Bei Abschluss einer D&O-Versicherung stellt der Versicherer in der Regel Fragen zum versicherten Unternehmen (Gründungsjahr, Branche, bestimmte Finanz- und Ertragskennzahlen, Tochtergesellschaften im Ausland) und zu dem Antragsteller bekannten, gefahrerheblichen Umständen. Kann der Versicherer nachweisen, dass trotz gegenteiliger Angaben im Fragebogen inklusive einer eventuellen Erklärung zur Rückwärtsversicherung gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder unrichtig dargestellt wurden, hebt er mit seinem sich darauf gründenden Rücktritt oder seine Anfechtung den gesamten Versicherungsvertrag auf. Das gilt dann grundsätzlich auch für versicherte Personen, die insofern nichts verschwiegen oder falsch dargestellt haben. In solchen Fällen ist jedoch zu prüfen, auf wessen Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen es nach dem Vertrag tatsächlich ankommt (Stichwort: Repräsentantenklausel) und ob den insofern „gutgläubigen“ versicherten Personen das deckungsschädliche Wissen der „bösgläubigen“ versicherten Personen auch zugerechnet werden darf (Stichwort: Rücktritts-/Anfechtungsverzicht).
  2. Anzeigepflichten können sich nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern auch während der Vertragslaufzeit ergeben. Der Versicherer ist in der Regel daran interessiert zu erfahren, wenn sich gefahrerhebliche Risikoumstände ändern. Bei der D&O-Versicherung ist ausschließlich auf die Gefahr der Inanspruchnahme eines versicherten Organmitglieds wegen einer behaupteten Pflichtverletzung abzustellen. Diese Gefahr steigt beispielsweise bei einem Börsengang (IPO), einem Beherrschungswechsel oder Insolvenzanmeldung zweifelsfrei an. Der Versicherer beruft sich dann auf Leistungsfreiheit, wenn es zur Inanspruchnahme einer versicherten Person infolge einer solchen Gefahrerhöhung kommt. Insofern stellt sich die Frage, ob der Versicherer in seinen Bedingungen definiert hat, was eine meldepflichtige Gefahrerhöhung darstellt oder ob das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt, das allgemein auf Gefahrerhöhungen im Sinne des versicherten Risikos abstellt. Dies wirft die Frage auf, ob die vorgenannten spezifischen Umstände auch abstrakt-generell eine Gefahrerhöhung im Sinne der D&O-Versicherung darstellen und ob die gesetzliche Regelung neben der vertraglichen gilt. Zumindest zu letzterem Punkt hat der BGH klar Stellung bezogen: Enthalten Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) abschließende Regelungen zu anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen, die für die betroffene versicherte Person günstiger sind, ist ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen in den §§ 23 ff. VVG ausgeschlossen (BGH VersR 2012, 1507). Schließlich stellt sich wie schon bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten die Frage, ob der Versicherer nur gegenüber den die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt habenden versicherten Personen oder aber allgemein leistungsfrei wird. Beruft sich der Versicherer hierauf, sind die insofern maßgeblichen versicherungsvertraglichen Regelungen (Stichwort: Kenntniszurechnung, Zurechnungsprivileg) zu prüfen.

Der Manager hat wissentlich gegen Gesetze, Verordnungen, Satzungen verstoßen.

Der sog. Vorsatz- oder Wissentlichkeits-Ausschluss hat vielleicht die größte praktische Bedeutung. Obwohl es sich um einen Standardausschluss handelt, sind seine inhaltlichen Ausprägungen in den AGB der Versicherer sehr unterschiedlich. Das betrifft neben dem Vorsatzgrad (wissentlich oder generell vorsätzlich) auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer berechtigt ist, vorläufig geleistete Abwehrkosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Falle vorsätzlichen oder wissentlichen Handelns zurückzufordern. Reicht hier die Verurteilung des betroffenen Organmitglieds wegen einer Vorsatztat in einem Strafverfahren aus? Was bedeuten entsprechende Feststellungen des Gerichts im Schadenersatzprozess gegen das Organmitglied? Wann sind diese zulasten des Versicherten tatsächlich bindend? Hier ist dann eine genaue Prüfung des Wortlauts der Bedingungen erforderlich. „Wissentlich“ handelt nach der Rechtsprechung nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt („dolus directus“). Bedingter Vorsatz im Sinne einer billigenden Inkaufnahme bzw. eines bloßen „Für-möglich-Haltens“ der Pflichtverletzung reicht dafür nicht aus (BGH VersR 2006, 106).

Direkter Vorsatz erfordert ferner das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung (BGH VersR 2001, 1103). Andererseits müssen die Schadensfolgen vom Vorsatz des Versicherten nicht erfasst sein. Doch auch nur der Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung ist für den Versicherer nicht einfach und jedenfalls deutlich schwerer als der Nachweis von bedingtem Vorsatz. Wie schon beim Nachweis positiver Kenntnis einer vorvertraglichen Pflichtverletzung hat der Versicherer auch bei der inneren Tatsache einer wissentlichen Pflichtverletzung Anknüpfungspunkte vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können und welche die versicherte Person dann ihrerseits widerlegen muss. Nur bei Verstößen gegen „fundamentale Grundregeln der beruflichen Tätigkeit“ (sog. Kardinalpflichten) wird von der Rechtsprechung wissentliches Handeln vermutet. Verstöße gegen Regeln, die zum „Primitivwissen“ eines jeden Berufsangehörigen gehören, erfolgen nach der Lebenserfahrung demnach wissentlich.

Dazu wird beim Geschäftsführer oder Vorstand etwa die Rechnungslegungspflicht oder die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu zählen sein. Bei einem solchen oder ähnlich gravierenden Pflichtverstoß ist es dann Sache des versicherten Organmitglieds darzulegen, warum es die Pflicht trotzdem nicht gekannt haben will.

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