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Haftpflichtversicherungen - Ratgeber vom Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kostenfreie Ersteinschätzung in der Haftpflichtversicherung

Wir sind mit 8 Fachanwältinnen und Fachanwälten für Versicherungsrecht eine der größten deutschen Versicherungsrechts-Fachanwaltskanzleien, die ausschließlich Versicherungsnehmer vertritt, niemals Versicherer. Und das seit fast 25 Jahren.

Sollten Sie einen konkreten Haftpflichtschadenfall haben, dann nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

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A. Haftpflichtversicherung – ein erster Überblick

Häufig erreichen uns Anfragen verunsicherter Versicherungsnehmer und Geschädigter, weil im Schadenfall die Haftpflichtversicherung nicht zahlen möchte. In der Regel liegt der Anfrage eine Fallgestaltung zugrunde, bei der entweder eine Person einen Schaden erlitten und keine Zahlung erhalten hat oder ein Versicherungsnehmer feststellt, dass seine Haftpflichtversicherung nicht zahlen möchte. Die verschiedenen Fallkonstellationen und Hintergründe möchten wir nachfolgend erörtern. Die Haftpflichtversicherung kann nämlich mehr, als häufig vermutet wird. In manchen Fällen liegt gar keine unberechtigte Weigerung der Haftpflichtversicherung vor. In anderen Fällen kein Versicherungsrecht.

1. Einleitung

Die private Haftpflichtversicherung ist durchaus ein sinnvolles Versicherungsprodukt. Sie bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Diese etwas sperrige Definition bedeutet vereinfacht, dass der Schutz dann besteht, wenn ein Dritter zu Schaden gekommen ist und Schadensersatz verlangt. Dann kann die Haftpflicht eingreifen.

Der Bundesgerichtshof betont sogar den sozialen Zweck der privaten Haftpflichtversicherung. Ohne Haftpflichtversicherung würden Geschädigte häufig leer ausgehen. Grund hierfür ist schlicht, dass der Schädiger nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um überhaupt Schadensersatz zu bezahlen.

Doch wann zahlt die Haftpflichtversicherung und wann zahlt sie nicht? Hierüber wollen wir einen kurzen Überblick geben.

2. Ich bin Geschädigter: Die Haftpflichtversicherung meines Schädigers will nicht zahlen.

Diese Fallgestaltung ist für sich genommen kein Versicherungsrecht (außer im Bereich Kfz). Wer durch einen Dritten geschädigt wird, kann von diesem Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Es besteht dann ein Anspruch gegen den Schädiger und in der Regel gerade nicht gegen die Haftpflichtversicherung!

a. Keine Zahlung bedeutet nicht: kein Versicherungsschutz

Hat der Dritte eine Haftpflichtversicherung dann kann dies hilfreich sein, muss es aber nicht. Denn die Haftpflichtversicherung soll den Schädiger nicht nur von berechtigten Forderungen freihalten, also Schadensersatz bezahlen, sondern auch unberechtigte Forderungen abwehren.

Wenn also die Haftpflichtversicherung nicht zahlen möchte, dann bedeutet das häufig nicht, dass kein Versicherungsschutz besteht, sondern einfach nur, dass die Haftpflichtversicherung ihrem Kunden, dem Schädiger dabei helfen möchte, den Schadensersatzanspruch abzuwehren. Das nennt sich dann Abwehrdeckung. Dabei darf die Versicherung selbst entscheiden, ob bezahlt oder abgewehrt wird.

Diese Abwehr geht dabei so weit, dass wenn der Geschädigte jetzt den Schädiger vor Gericht auf Schadensersatz verklagt, die Versicherung dem Schädiger einen Anwalt bezahlt! Es besteht also eine passive Rechtsschutzversicherung für die Fälle, in denen nach Ansicht der Versicherung unberechtigt Schadensersatz verlangt wird.

Die Versicherung selbst kann (außer im Bereich Kfz) auch nicht verklagt werden. Die Klage muss gegen den Schädiger auf Schadenersatz lauten. Wenn die Klage dann Erfolg hat, dann muss der Schädiger bezahlen. Die Haftpflichtversicherung hat dann erfolglos versucht den Schaden abzuwehren und muss jetzt bezahlen.

b. Helfen Sie nicht dabei, Ihren eigenen Anspruch abzuwehren!

Wir stellen in dieser Fallkonstellation immer wieder fest, dass Geschädigte dazu neigen, dem Haftpflichtversicherer mit ihrem Verhalten in die Hände zu spielen. Es muss ganz deutlich gesagt werden: Von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite kann und sollte ein Geschädigter zunächst nichts erwarten!

Deswegen: Ein Geschädigter ist nicht dazu verpflichtet mit der Haftpflichtversicherung der Gegenseite zu verhandeln. Oftmals werden von der Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachtern und Schadenregulierern auch umfangreiche Ermittlungen ermöglicht, freiwillig Fragebögen ausgefüllt, bereitwillig Fotoaufnahmen gefertigt und übermittelt und alle anderen geforderten Informationen geliefert auf die wahrscheinlich in diesem Umfang gar kein Anspruch des Schädigers oder der Versicherung besteht. Deshalb: Diese Informationen werden im Zweifel immer gegen Sie verwendet.

Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Versicherungsnehmer ist unachtsam und beschädigt bei einem Besuch bei einem Freund einen Fernseher. Der Versicherungsnehmer ist sich selbst sicher, dass er den Schaden aus Versehen verursacht hat. Alles spricht dafür, dass der Versicherungsnehmer jetzt den Schaden bezahlen muss. Der Versicherungsnehmer meldet den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung beauftragt einen „Schadenregulierer“ der jetzt mit dem Geschädigten in Kontakt tritt. Der Schadenregulierer ist ein Profi. Er arbeitet für die Versicherung, seinen Auftraggeber, für niemanden sonst. Kurzerhand werden dem Regulierer vom Geschädigten umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt. Ergebnis: Der Regulierer glaubt nicht, dass es sich so zugetragen hat. Alles wird in Zweifel gezogen, dem Geschädigten jedes Wort im Mund verdreht. Eine Zahlung erfolgt nicht. Der Versicherer will nur abwehren; dies ist billiger als zu zahlen. Damit ist natürlich auch die Beziehung zu dem Freund hinüber. Denn wer verklagt schon gerne einen Freund. Für die Versicherung ein gutes Geschäft.

Ein weiteres Beispiel: Stellen Sie sich dazu vor, Sie werden von einem Dritten mit dem Fahrrad angefahren und werden dabei schwer verletzt. Der Radfahrer begeht Fahrerflucht. Der Polizei gelingt es schließlich den Radfahrer dingfest zu machen. Schadensersatz und Schmerzensgeld stehen im Raum (neben dem Strafrecht). Ein Fall für die private Haftpflichtversicherung des Radfahrers. Würden Sie jetzt dem Radfahrer umfangreiche Informationen zu dem Unfall liefern, die im Zweifel dazu genutzt werden würden, Ihnen keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld zahlen zu müssen, dann wäre der Radfahrer womöglich am Ende fein raus. Dies kann passieren. Genau mit dem Ansinnen operieren die Haftpflichtversicherer und ihre Mitarbeiter.

Wer es als Geschädigter es daher richtigmachen will, der redet nicht mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Er muss dies auch gar nicht tun. Sein Gegner ist der Schädiger.

c. Wir sind auch Rechtsanwälte für Schadensersatzrecht!

Wir sind Fachanwälte für Versicherungsrecht und haben uns, weil wir so viele Fälle angetragen bekommen, neben dem Versicherungsrecht auf das Haftungsrecht spezialisiert. Ob es um Firmen geht oder Privatpersonen.

Denn wer sollte Haftungsrecht sonst machen? Ständig erhalten wir Fälle, wo gegnerische Versicherer für ihre Kunden Schadenersatzansprüche ablehnen. Wir haben daraus eine weitere Spezialisierung gemacht. Tragen Sie uns Ihren Fall vor, wir helfen auch da.

3. Ich bin Schädiger: Meine Haftpflichtversicherung will nicht zahlen.

In diesen Fällen können wir Ihnen häufig weiterhelfen. Als Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung haben Sie einen Anspruch auf Deckung. Deckung heißt allerdings nicht nur Zahlung an den Geschädigten, sondern auch Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Diesen Deckungsanspruch können Sie im Zweifel auch gerichtlich durchsetzen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

a. Deckung insgesamt verweigert

Wird die Deckung insgesamt verweigert, dann liegt die Ursache im Vertrag mit der Versicherung. Dies kann vielfältige Ursachen haben, etwa einen Risikoausschluss. Hier ist eine genauere Analyse erforderlich. Eine erste Einschätzung können wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung geben.

b. Abwehrdeckung gewährt

Wird eine Zahlung an den mutmaßlich Geschädigten unter Hinweis auf die Abwehrdeckung verweigert, dann hat die Versicherer nicht die Deckung verweigert. Vielmehr hat die Versicherung eine Entscheidung getroffen, dass der Schadenanspruch abgewehrt werden soll. Wenn Sie jetzt also auf Schadensersatz verklagt werden, dann bezahlt die Haftpflichtversicherung den Anwalt für Sie. Es gibt keine Möglichkeit, die Versicherung auf eine Zahlung zu verklagen.

c. Deckung nach Verurteilung verweigert

Sind Sie bereits erfolgreich von einem Geschädigten auf Schadensersatz verklagt worden und will die Haftpflicht jetzt nicht zahlen, dann sieht die Sache anders aus. Jetzt hat die Versicherung nicht mehr die Wahl. Die Versicherung muss Sie von der Forderung freihalten, d. h. zahlen. Wird jetzt trotzdem die Deckung verweigert, können Sie Ihre Haftpflichtversicherung auf Zahlung verklagen. Hierbei stehen wir Ihnen natürlich gerne mit unseren Fachanwälten für Versicherungsrecht und der langjährigen Erfahrung zu Seite.

Dieser Fall ist übrigens häufiger als gedacht und betrifft nicht nur die private Haftpflichtversicherung. Auch in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird gerne die Freistellung verweigert, wenn im Haftpflichtprozess bereits eine Verurteilung erfolgt ist. Häufigster Einwand hier ist der sog. Wissentlichkeitsausschluss (bewusste Pflichtverletzung). Auch hier bestehen häufig genügend Erfolgsaussichten, um erfolgreich gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen.

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B. Private Haftpflichtversicherung

1. Allgemeines

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet der Schädiger mit seinem gesamten Vermögen für alle Schäden, die er verursacht. Rund 83 % der deutschen Haushalte (Stand 2018) verfügen daher über eine private Haftpflichtversicherung, um sich gegen Forderungen von (vermeintlich) Geschädigten zu schützen.

Aber was ist eine Haftpflichtversicherung oder vielmehr, was ist eine Haftpflichtversicherung gerade nicht?

Nach unserer Erfahrung wird der Umfang des Versicherungsschutzes von den Versicherungsnehmern in der Haftpflichtversicherung häufig falsch eingeschätzt. Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich nämlich nicht um eine „Schadensersatzversicherung für den Geschädigten“ (Ausnahme: Forderungsausfallversicherung), sondern vielmehr um eine Versicherung zur Freihaltung von Schadensersatzforderungen für den Versicherungsnehmer. D. h., die Aufgabe des Haftpflichtversicherers ist es, seinen Vertragspartner, den Versicherungsnehmer, von Forderungen freizuhalten. Dies kann er selbstverständlich durch Erstattung des geforderten Schadensersatzes leisten, genauso legitim ist es allerdings auch, die Forderung des Gegners abzuwehren, wenn der Versicherer sie für unberechtigt hält. Die Entscheidung welcher Weg gewählt wird, liegt beim Versicherer.

Sofern der Haftpflichtversicherer sich für die letztere Variante entscheidet, führt dies insbesondere, wenn es sich bei den Geschädigten um Bekannte oder Familienmitglieder des Versicherungsnehmers handelt, häufig zu Irritationen. Unter Umständen bleibt den Geschädigten allerdings dann nichts anderes übrig, als ein Gerichtsverfahren gegen den Schädiger (Versicherungsnehmer) anzustrengen. In diesen Fällen muss der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer dann einen Anwalt zur Seite stellen.

2. Versicherungsumfang

Wie bereits in der Einleitung angerissen, deckt die private Haftpflichtversicherung im Grunde nicht den Schaden eines Dritten ab, sondern vielmehr die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen eines (vermeintlichen) Schadens für den er nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts verantwortlich sein soll. Aber was heißt das genau?

1. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

Versichert sind die Gefahren des „täglichen Lebens“. Hierunter fallen im Wesentlichen alle Schadensersatznormen nach dem Zivilrecht oder anders ausgedrückt, haftungsbegründende Normen aus dem öffentlichen Recht werden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst.

Abgedeckt von der privaten Haftpflichtversicherung sind somit (beispielhaft) folgende Fälle:

  • Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen
  • Vernachlässigung der Aufsicht Minderjähriger
  • Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger/Radfahrer/Skater
  • Verlust fremder Wohnungsschlüssel
  • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten

Was ist nicht zwingend versichert, beispielhaft?

  • Gefälligkeitsschäden
  • Schuldunfähige Kinder

Ein klassischer Gefälligkeitsschaden kann bei einem Umzug eintreten, wenn der Versicherungsnehmer hierbei als Freundschaftsdienst mit anpackt und versehentlich einen Karton fallen lässt. Zivilrechtlich wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass der Helfer haftungsprivilegiert ist und nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz zum Schadensersatz herangezogen werden soll. Einfache Fahrlässigkeit führt indes nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und würde somit auch nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst werden. Zur vollständigen Absicherung sollten daher Gefälligkeitsschäden (ggf. über eine gesonderte Klausel) in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.

Ähnlich ist es bei schuldunfähigen Kindern. Kinder, die noch nicht das siebte Lebensalter erreicht haben, sind nach dem Gesetz deliktsunfähig, d. h. sie können für durch sie verursachte Schäden nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn in diesem Zusammenhang auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern in Betracht kommt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und somit auch keine Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers. Auch hier kann in aller Regel jedoch dieses Risiko mitversichert werden.

2. Wer ist Dritter?

Der vermeintliche Schaden muss bei einem anderen als dem Versicherungsnehmer (Ausnahme: Forderungsausfallversicherung) eingetreten sein, denn Eigenschäden des Versicherungsnehmers werden von der privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst.

3. Forderungsausfallversicherung

a. Inhalt der Forderungsausfallversicherung

Die Forderungsausfallversicherung ist ein besonderer Baustein in der Privathaftpflichtversicherung, der explizit vereinbart werden muss. Versicherungsschutz besteht für den Fall der Schädigung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person durch einen Dritten, sofern die Forderung gegen den Dritten wegen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht durchgesetzt werden kann.

Zahlungsausfälle beim Schädiger führen demnach zu einem vertraglichen Anspruch gegen den eigenen Versicherer. Es handelt sich bei der Forderungsausfallversicherung demnach – obwohl diese ein Baustein der Privathaftpflichtversicherung ist – um keine Haftpflichtversicherung, sondern um eine spezielle Ausprägung einer Eigenschadenversicherung. Im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen werden der Versicherungsnehmer (bzw. eine geschädigte mitversicherte Person) so gestellt, als ob auch der Schädiger eine Privathaftpflichtversicherung gehabt hätte.

b. Leistungsvoraussetzungen
aa. Schädigung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person

Der Versicherungsfall in der Forderungsausfallversicherung setzt nach den üblichen Versicherungsbedingungen voraus, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird. Zumeist sehen die Versicherungsbedingungen auch eine Einschränkung dahin gehend vor, dass als Schadensereignis nur ein Personen- oder Sachschaden sowie ein daraus resultierender Vermögensschaden versichert sind. Sogenannte reine Vermögensschäden ohne zugrundeliegenden Personen- oder Sachschäden (insbesondere in Betrugsfällen) sind demnach häufig nicht versichert.

bb. Gerichtliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung

Die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers muss überdies durch rechtskräftigen Titel (Urteil oder gerichtlicher Vergleich) festgestellt worden sein. Bei bestimmten Titeln wie Anerkenntnisurteilen, Versäumnisurteilen oder gerichtlichen Vergleichen besteht jedoch nur eine eingeschränkte Bindungswirkung im Verhältnis zum Versicherer. Hier ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Schadensersatzverpflichtung auch ohne den Titel bestanden hätte. Zweck dieser zusätzlichen Voraussetzung ist es zu verhindern, dass Versicherungsnehmer und Schädiger durch gemeinsames Zusammenwirken einen Anspruch zulasten des Versicherers konstruieren.

cc. Schädiger ist zahlungs- oder leistungsunfähig

Weitere Voraussetzung der Leistungsverpflichtung des Versicherers ist, dass der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies kann nach den üblichen Bedingungen angenommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise erfolglos war, der Schädiger bereits eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Forderung nicht vollständig befriedigt werden konnte. Hierin liegt auch der eigentliche Zweck der Forderungsausfallversicherung, einen Zahlungsausfall beim Schädiger durch einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer zu kompensieren.

dd. Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung

Da die Forderungsausfallversicherung zwar eine Privathaftpflichtversicherung des Schädigers fingieren soll, nicht aber weiter reichen soll als diese, finden im Übrigen die Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung entsprechende Anwendung. Die Versicherungssumme, Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, wie diese in der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung vereinbart sind, sind demnach sinngemäß auf die Forderungsausfallversicherung zu übertragen.

Insbesondere gilt vor diesem Hintergrund zum einen auch, dass die Forderungsausfallversicherung nur die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson versichert und eben nicht berufliche Risiken. Dies schließt insbesondere die Inanspruchnahme des Versicherers aus, wenn der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.

Zum anderen führt dies dazu, dass eine vorsätzliche Schädigung des Versicherungsnehmers beziehungsweise der mitversicherten Person ebenfalls keinen Versicherungsanspruch begründet.

ee. Besondere Ausschlüsse

Schließlich setzt eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Versicherers voraus, dass keine weiteren Leistungsausschlüsse für die Forderungsausfallversicherung vereinbart sind. So leistet der Versicherer insbesondere nicht für die Schädigung von Kraftfahrzeugen, Immobilien, Tieren oder beruflich genutzten Sachen des Versicherungsnehmers. Zudem leistet der Versicherer insbesondere nicht, wenn der Schädiger im Rechtsstreit wegen Nachlässigkeit den Rechtsstreit verloren hat oder soweit der Versicherungsnehmer beziehungsweise die mitversicherte Person den Anspruch auch gegen einen Sozialversicherungsträger geltend machen könnte (Subsidiarität der Forderungsausfallversicherung).

c. Mitwirkung

Bei der Forderungsausfallversicherung ist ebenso wie bei der Privathaftpflichtversicherung abschließend zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person ihre Anzeige- und Mitwirkungsverpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen haben.

Ein Versicherungsfall ist demnach unverzüglich anzuzeigen. Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Weisungen des Versicherers sind einzuholen und zu befolgen. Sobald die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, muss zudem der eigene Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger – nach Weisung des Versicherers – an den Versicherer abgetreten werden.

3. Deckung in der Haftpflichtversicherung

Einen Fachanwalt für Versicherungsrecht benötigt der Versicherungsnehmer nur, wenn der Haftpflichtversicherer die Deckung, sprich den Schutz des Versicherungsnehmers, verweigert, nicht wenn der Haftpflichtversicherer die Forderung des Geschädigten abwehrt. Dies ist für den Versicherungsnehmer nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen und sollte daher im Vorwege explizit mit dem Versicherer geklärt werden.

Wir wollen im Folgenden die aus unserer Erfahrung häufigsten Gründe der Deckungsablehnung darstellen:

1. Vorsätzlich widerrechtliches Handeln

Es liegt erst einmal auf der Hand, dass der Haftpflichtversicherer nicht dafür eintreten soll, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden herbeigeführt hat. Dies ist gesetzlich verankert in § 103 VVG und hat auch entsprechend seinen Weg in die üblichen Versicherungsbedingungen gefunden. Die hiervon abzugrenzende grobe Fahrlässigkeit ist hingegen vollkommen vom Versicherungsschutz umfasst.

Vorsatz liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich den Schaden herbeiführt. Ausreichend für den Verlust des Versicherungsschutzes ist der sog. bedingte Vorsatz, d. h. wenn der Versicherungsnehmer bei seinem Handeln einen Schaden für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Wichtig zu wissen ist, dass die unter Alkoholeinfluss verursachten Schäden grundsätzlich zunächst einmal mitversichert sind. Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bewertet wird in diesen Fällen, ob der Versicherungsnehmer trotz seiner Alkoholisierung unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Gefährlichkeit seines Handelns im Wesentlichen erkannt und die Folgen wenigstens billigend in Kauf genommen hat.

Der Versicherer trägt die Beweislast sowohl für den Vorsatz, als auch für die Widerrechtlichkeit des Handelns.

2. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst

Nicht jede Schädigung durch den Versicherungsnehmer ist von der privaten Haftpflichtversicherung von vornherein abgedeckt oder kann von ihr abgedeckt werden. Auf die Gefälligkeitshaftung und die deliktsunfähigen Kinder haben wir in diesem Zusammenhang schon hingewiesen. Wichtig zu wissen ist, dass die private Haftpflichtversicherung tatsächlich auch nur den privaten Bereich abdeckt. Handlungen, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit zu einem Schaden führen, bedürfen einer eigenen Haftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung / Betriebshaftpflichtversicherung). Weitere Lücken können sich ergeben durch das Fehlen einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, wenn das Grundstück vermietet oder unbebaut ist. Auch für die Haltung von Tieren bedarf es im Einzelfall einer gesonderten Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Wenn der richtige Versicherungsschutz fehlt, kann durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht geprüft werden, ob eine richtige und vollständige Beratung zum richtigen Versicherungsschutz stattgefunden hat. Insbesondere bei Maklern ist in diesem Zusammenhang das Haftungspotential hoch, da diese für ihre Kunden den besten Versicherungsschutz zu ermitteln und zu einzudecken haben.

4. Hinweis

Ein Hinweis noch zum Schluss: die vorstehenden Ausführungen basieren auf den regelmäßig verwendeten Standardklauseln, sowohl hinsichtlich des Deckungsumfangs, als auch hinsichtlich der möglichen Ausschlusstatbestände. Abweichende Klauseln oder besondere Vereinbarungen mit dem Versicherer können selbstverständlich zu einem anderen Umfang des Versicherungsschutzes führen, sodass unsere Darstellung nur einen ersten Hinweis geben kann, wie die Sach- und Rechtslage in aller Regel ist. Ein Ersatz für eine sorgfältige fachanwaltliche Prüfung ist sie indessen nicht und so soll sie auch nicht so verstanden werden.

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C. Betriebshaftpflichtversicherung

1. Allgemeines

Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Selbstständige, Gewerbetreibende, Unternehmer bzw. Freiberufler bei Inanspruchnahme durch einen Dritten mit betrieblichem Zusammenhang wegen Personenschäden, Sachschäden oder daraus resultierenden Vermögensschäden.

In Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung schützt die Betriebshaftpflichtversicherung vor den Haftungsrisiken mit betrieblichem Zusammenhang, wohingegen die Privathaftpflichtversicherung vor einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Gefahren des täglichen Lebens (Alltagsgefahren) schützt. Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sind Schädigungen Dritter mit betrieblichem Zusammenhang vom Versicherungsschutz deshalb ausgenommen.

In Abgrenzung zur Berufshaftpflichtversicherung (auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) schützt die Betriebshaftpflichtversicherung vereinfach dargestellt vor einer Inanspruchnahme durch geschädigte Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder hieraus resultierenden Vermögensschäden, wohingegen im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Haftungsrisiken bei reinen Vermögensschäden (ohne Zusammenhang zu Personen- oder Sachschäden) geschützt sind. Die Berufshaftpflichtversicherung greift beispielsweise bei Beratungsfehlern ein und ist beispielsweise bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, IT-Dienstleistern, Unternehmensberatern, Finanzberatern oder Journalisten zu finden. Betriebshaftpflichtversicherungen finden sich hingegen insbesondere in den Bereichen Handwerk, Industrie, Gastronomie sowie Handel.

Häufig findet sich im zusammen mit einer Betriebshaftpflichtversicherung auch eine Produkthaftpflichtversicherung. Die Produkthaftpflichtversicherung kann entweder selbstständig abgeschlossen werden oder Teil der Betriebshaftpflichtversicherung sein. Versichert sind ganz einfach dargestellt die Risiken von Herstellern, Händlern sowie Lieferanten von Produkten. Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig. An dieser Stelle muss der Versicherungsschutz in besonderem Maße auf den Betrieb zugeschnitten sein, um Deckungslücken von vornherein zu vermeiden.

2. Versichertes Risiko

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung nach den üblichen Versicherungsbedingungen für die Risiken des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Aus dieser Formulierung wird der sogenannte Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos hergeleitet. Versichert ist nur das, was zur Betriebsbeschreibung bzw. Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen konkret vereinbart ist. Diese Risikobeschreibung legt fest, wie weit die Betriebshaftpflichtversicherung greift.

An diesem Punkt entbrennen in der Praxis häufig Streitigkeiten. Soweit ein schadenstiftendes Ereignis nicht unter die Angaben im Versicherungsschein und den Nachträgen zum Versicherungsschein zugeordnet werden kann, kann Versicherungsschutz bestehen, soweit der Versicherer – anders als dies im Versicherungsantrag beantragt wurde – im Versicherungsschein die Betriebsbeschreibung fehlerhaft wiedergegeben hat. Auslegungszweifel wegen unklar formulierten Risikobeschreibungen gehen zulasten des Versicherers. Zudem kann Versicherungsschutz für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen im Rahmen der sogenannten Vorsorgeversicherung bestehen. Hierzu sehen die Versicherungsbedingungen jedoch Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer vor, soweit ein neues Risiko entsteht.

Es ist Aufgabe des Versicherungsvermittlers, das Risiko des versicherten Betriebes ordnungsgemäß zu formulieren. Soweit ein Risiko hier fehlerhaft nicht versichert wurde, kommt eine Haftung des Versicherungsvermittlers (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) in Betracht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die regelmäßige Verjährungsfrist häufig schon zu laufen beginnt, sobald der Haftpflichtversicherungsvertrag zustande kommt. Es obliegt dem Versicherungsnehmer auch vor diesem Hintergrund, die Risikobeschreibung im Versicherungsschein umgehend und sorgfältig zu prüfen.

Auch wenn das Risiko richtig beschrieben ist, kann es natürlich zum Streit mit dem Versicherer kommen, beispielsweise, wenn dieser meint, Prämien seien nicht rechtzeitig gezahlt worden. Wie wir in einem solchen Fall unseren Mandanten helfen konnten, finden Sie hier.

3. Nicht versicherte Risiken/Ausschlüsse

Nachfolgend werden einige wichtige Risiken dargestellt, welche in der Regel nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert sind. Diese Darstellung ist nicht abschließend. Maßgeblich sind stets die Versicherungsbedingungen im Einzelfall.

1. Vertragsstrafen

Vertragsstrafen/Konventionalstrafen sind Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber einem Vertragspartner, bei der Nichteinhaltung eigener Pflichten oder bei Nichteinhaltung von Fristen eine Schadenszahlung an den Vertragspartner zu leisten. Vertragsstrafen sind in der Regel nicht mitversichert, da der Versicherer ein entsprechendes Risiko schlicht nicht kalkulieren könnte.

2. Gefahren aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel)

Sofern ein Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Fahrzeuganhängers herbeigeführt wurde, besteht in der Regel ebenfalls kein Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung (sondern regelmäßig aus der Kfz-Haftpflichtversicherung).

Problematisch ist insoweit regelmäßig die Frage, was als Gebrauch des Kraftfahrzeugs anzusehen ist. Als Faustregel gilt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung die Gefahren des Betriebs des Kfz sowie sämtliche Gefahren im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und Sachen erfasst (deshalb auch die Gefahren des Ein- und Aussteigens sowie des Beladens und Entladens von Ware). Hingegen greift die Betriebshaftpflichtversicherung ein, wenn sich nicht schwerpunktmäßig die Gefahr eines Kfz realisiert hat, sondern eine betriebliche Gefahr oder die Gefahr von einer Person ausging. Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig. Für bestimmte Handels- und Handwerksbetriebe werden vor diesem Hintergrund besondere Benzinklauseln vereinbart.

3. Vorsatzausschlüsse

a) Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Wie auch in der privaten Haftpflichtversicherung ist auch der Betriebshaftpflichtversicherer bereits von Gesetzes wegen (vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in den Versicherungsbedingungen) nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Geschädigten Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat (Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles). Von größter Bedeutung ist hiernach, dass sich hier der Vorsatz nicht nur auf das pflichtwidrige Verhalten beziehen muss, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beim Geschädigten.

Den Beweis einer vorsätzlichen Schädigung hat der Versicherer zu erbringen. Teilweise wird der Vorsatzausschluss vor diesem Hintergrund vertraglich erweitert. So kann in den Versicherungsbedingungen geregelt sein, dass ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes auch gegenüber dem Versicherer zum Beweis des Vorsatzes führt.

b) Bewusste Pflichtverletzung

Da der Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles auch eine vorsätzliche Schadensherbeiführung erfordert, was sich zumeist nur schwer vom Versicherer nachweisen lässt, ist in den Versicherungsbedingungen teilweise geregelt, dass bereits das bewusste Abweichen von Gesetzesvorschriften oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten (aktives Handeln oder Unterlassen) oder eine sonstige bewusste Pflichtverletzung zu einem Leistungsausschluss führt.

Anders als bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles besteht in diesen Fällen auch dann ein Leistungsausschluss, wenn der Versicherungsnehmer davon ausging, es würde durch sein Handeln kein Schaden entstehen. Erfasst werden regelmäßig sämtliche bewussten Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften (beispielsweise DIN-Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften) oder sonstige Pflichten (beispielsweise vertragliche Pflichten gegenüber dem Geschädigten).

Erforderlich ist aber in jedem Fall eine bewusste Pflichtverletzung. Nachlässigkeit oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers führen zu keinem Leistungsausschluss. Der Versicherungsnehmer muss die verletzte Pflicht zum Zeitpunkt der Schadensverursachung gekannt haben. Irrtümer muss sich der Versicherungsnehmer nicht anlasten lassen. Auch insoweit gilt, dass der Versicherer (zumeist mit Indizien) die bewusste Pflichtverletzung zu beweisen hat.

Ob eine solche bewusste Pflichtverletzung vorliegt, wird zumeist in dem vorausgehenden Schadensersatzprozess (Haftpflichtprozess) beurteilt. Sofern demnach eine vorsätzliche Schadensherbeiführung festgestellt ist, besteht insoweit eine gewisse Bindungswirkung zugunsten oder auch zulasten des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum Versicherer.

4. Sonstige nicht versicherte Risiken

Nicht versichert sind im Übrigen Gefahren durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, in gewissen Umfang höhere Gewalt, Sprengstoffgefahren, Gefahren aus dem Betrieb von Bahnen, aus dem Betrieb von Luft-und Raumfahrzeugen sowie aus der bewussten Herbeiführung von Brandgefahren. Deckungserweiterungen können jedoch vertraglich vereinbart werden.

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