Eine Betriebsunterbrechung kann auf vielfältige Weise eintreten. Auch wenn die Mitarbeiter eines Betriebs streiken, liegt eine Betriebsunterbrechung vor (ist aber in der Regel nicht versichert).
Im Versicherungsrecht spricht man dann von einer versicherten Betriebsunterbrechung, wenn sich ein versichertes Risiko realisiert und dadurch der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.
Folgende Risiken sind regelmäßig versichert:
Und damit ist meist auch die Betriebsunterbrechung aufgrund eines solchen verwirklichten Risikos versichert.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Vermögensversicherung. Im Mittelpunkt steht die Ertragskraft des versicherten Betriebs und mögliche Auswirkungen hierauf aufgrund von Sachschäden. Die Betriebsunterbrechungsversicherung soll die finanziellen Folgen einer Einschränkung (Unterbrechung) der Betriebstätigkeit aufgrund eines bestimmten Ereignisses (z. B. Feuer in einer Produktionsstätte) ausgleichen. Teilweise wird die Betriebsunterbrechungsversicherung deshalb auch als Ertragsausfallversicherung bezeichnet.
Realisiert sich ein versichertes Risiko, kann in der Regel der Unternehmer seinen Betrieb nicht oder nur eingeschränkt fortführen. Werden beispielsweise Produktionsanlagen durch einen Brand zerstört, sind Umsatzeinbußen die erste Folge. Gewinneinbruch die nächste. Fixkosten, insbesondere Löhne und Gehälter müssen trotz Umsatzeinbuße und Gewinneinbruch regelmäßig weiterbezahlt werden. Zudem fallen auch andere Fixkosten häufig fortlaufend weiter an. Da regelmäßig die Sanierung betroffener Betriebsteile eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, steht der Unternehmer vor dem Problem, diese Kosten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin decken zu müssen. Die Betriebsunterbrechung steht also in einem engen Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die betriebliche Leistungserstellung und deren Verwertung.
Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Versicherung ist erheblich. In der forensischen Praxis zeigt sich, dass das Überleben von Betrieben im Versicherungsfall häufig von Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung abhängt. Dies ist nicht überraschend, da bei einem solchen Ereignis häufig relevante Betriebsteile betroffen sind und es quasi augenblicklich zu erheblichen Umsatzausfällen kommt. Da die Wiederherstellung der gestörten Betriebsabläufe häufig Zeit beansprucht, wirkt sich der Umsatzausfall auch fortlaufend aus. Etwaige Liquiditätsreserven reichen häufig nicht aus, um diesen Zeitraum zu überbrücken. Zusätzliches Fremdkapital kann häufig im Angesicht eines Schadens nicht oder nicht zeitnah beschafft werden. Die Folge ist ein Ausbluten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis hin zur Insolvenz.
Aus den Schadenstatistiken
des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. ist ersichtlich, dass der Anteil Betriebsunterbrechung am Schadenaufwand insgesamt (Großindustrie, Gewerbe/Landwirtschaft) bei durchschnittlich 33 % lag. In Einzelfällen überschreitet der BU-Schaden den Sachschaden sogar erheblich. Selbst marginale Sachschäden können, wenn es zu Produktions- und Lieferausfällen kommt, in der Folge wegen der fragilen Produktions- und Lieferketten zu unverhältnismäßig hohen Umsatzeinbußen führen.
Bei diesem Anteil am Gesamtschaden muss dem Thema Betriebsunterbrechungsversicherung unweigerlich die notwendige Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.
Es gibt vier Arten von Betriebsunterbrechungsversicherungen: die sogenannte „Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung“ (kurz: „Klein-BU“), die „Mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung“ (kurz: „Mittlere-BU“ oder MFBU), die „Große Betriebsunterbrechungsversicherung“ (kurz „Groß-BU“, Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung oder FBU) sowie die Mehrkostenversicherung.
Die Unterscheidung richtet sich grob gesagt danach, wie lange ein Versicherer für die Betriebsunterbrechung Versicherungsleistungen erbringen und welchen Betrag der Versicherer maximal zahlen muss.
Häufig findet sich die Behauptung, dass die Entscheidung für eine Variante der BU von der Größe des Betriebs abhängen soll. Dies kann das richtige Anknüpfungskriterium sein, muss es aber nicht. Denn gerade bei der Klein-BU kann dies auch zu einer fatalen Fehleinschätzung führen, die sich häufig erst im Versicherungsfall zeigt.
Diese Versicherung ist auf Kleinbetriebe zugeschnitten.
Die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung versichert eine bestimmte Summe pauschal. Diese Summe ergibt sich meistens aus der Versicherungssumme für die Inhaltsversicherung (Einrichtungsgegenstände, Maschinen etc.).
Versichert ein Betrieb seinen Inhalt mit einer Versicherungssumme in Höhe von zum Beispiel € 100.000,00, dann beträgt die Versicherungssumme der Klein-BU ebenfalls € 100.000,00. Die Versicherung wird meistens als Zusatz zu einer Inhaltsversicherung angeboten. Eine gesonderte Ermittlung der Versicherungssumme findet in der Regel nicht statt.
Diese Versicherung beinhaltet jedoch ein erhebliches Risiko. Aufgrund der Pauschalisierung der Versicherungssumme kann es dazu kommen, dass zwar der Inhalt zutreffend versichert ist, für die Betriebsunterbrechung im Schadenfall dann jedoch eine viel zu geringe Summe zur Verfügung steht. Gerade bei Betrieben, die nur wenig „Inhalt“ (Arbeitsmittel) für ihre Wertschöpfung benötigen (New economy-; Start-up-Unternehmen; Dienstleister), kann dies schnell dazu führen, dass im Schadenfall eine erhebliche Unterversicherung besteht.
Vor Abschluss einer Klein-BU mit pauschaler Versicherungssumme sollten in jedem Fall die fortlaufenden Kosten und Gewinne der Vorjahre analysiert werden, um sicherzustellen, dass die Versicherungssumme im Schadenfall auch ausreicht.
Diese Art von Betriebsunterbrechungsversicherung wird für sogenannte mittelständische Betriebe mit einer Mitarbeiterzahl von bis zu 50 Personen angeboten. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag und nicht nur einen Baustein wie bei der Klein-BU.
Auch hier wird die Versicherungssumme häufig noch pauschaliert ermittelt. Allerdings erfolgt dies im Gegensatz zur Klein-BU nicht anhand des Inhalts, sondern bemisst sich schon an dem tatsächlichen möglichen Schadensvolumen.
Auch wird hier in der Regel ein Unterversicherungsverzicht mit angeboten. Ein Unterversicherungsverzicht ist generell sinnvoll. Allerdings gilt auch hier, dass es auf die vertraglichen Details ankommt. Welche Voraussetzungen bei der Wertermittlung müssen erfüllt sein, um den Unterversicherungsverzicht beanspruchen zu können? Hierauf sollte immer geachtet werden.
Günstig sind in diesem Zusammenhang auch Produkte, die pauschale Beträge als Zuschlag zur Versicherungssumme als Vorsorge beinhalten. Solche Vorsorgeklauseln sorgen dafür, dass die Versicherungssumme automatisch „mitwächst“ und damit zukünftige Betriebsleistung beim Versicherungsschutz mitberücksichtigt wird.
In der mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung können erstmals auch Rückwirkungsschäden als Deckungserweiterung mitversichert werden. Dies ist eine Versicherung gegen Betriebsunterbrechung im eigenen Betrieb aufgrund von Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmern. Dieses Risiko realisiert sich, wenn Lieferketten (just-in-time; just-in-sequence) unterbrochen werden.
Die Groß-BU wird, dem Namen entsprechend, für große Unternehmen aus Industrie, Handel, Dienstleistungsgewerbe oder Bau angeboten.
Bei der Groß-BU wird die Versicherungssumme anhand der für den Versicherungswert relevanten Größen, nämlich Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten ermittelt. Über welchen Zeitraum sich diese Ermittlung erstreckt, ist eine Frage der Vereinbarung. Der Bewertungszeitraum (Haftzeit) kann dabei von 12 bis 36 Monaten reichen.
Die Ermittlung einer zutreffenden Versicherungssumme kann bisweilen sehr aufwendig sein. Die Versicherer verwenden in der Regel Summenermittlungsbögen, um Versicherungswert und Versicherungssumme zu ermitteln. Auf eine zutreffende Versicherungswertermittlung sollte besonderes Augenmerk gelegt werden. Nachlässigkeiten und Ungenauigkeiten rächen sich hier häufig im Schadenfall. In der Regel kommt es dann zu Kürzungen der Entschädigung aufgrund von Unterversicherung oder Obliegenheitsverletzungen. Soweit die Summenermittlung durch einen betreuenden Makler vorgenommen wird, lohnt es sich erfahrungsgemäß, hier eine genaue Dokumentation der Mitteilungen und Gespräche vorzunehmen.
Die Groß-BU ist häufig auf zwölf Monate Haftzeit, das heißt eine Betriebsunterbrechung von bis zu dieser Dauer ausgelegt. Anderweitige Vereinbarungen sind möglich. Hier kommt es auf das individuelle Risiko an. Müssen im Schadenfall neue Gebäude errichtet oder Maschinen neu beschafft werden, kann eine Haftzeit von zwölf Monaten recht kurz bemessen sein.
Die große Betriebsunterbrechungsversicherung bietet ebenfalls die Möglichkeit einer Vorsorge (häufig auch Nachhaftung) in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. Ein Problem der Betriebsunterbrechung ist es, dass zukünftiger Ertragsausfall abgesichert werden soll. Da hier ein Prognoserisiko besteht, wird mit der Nachhaftung eine zusätzliche Entschädigung in Prozent über die Versicherungssumme hinaus versprochen, um dieses Prognoserisiko abzudecken.
Bei der Groß-BU stehen immer die individuellen, vertraglichen Vereinbarungen – die sogenannten, geschriebenen Bedingungen – im Vordergrund.
Aufgrund der eng verzahnten wirtschaftlichen Abläufe und zunehmender Spezialisierung kommt es zu starken Abhängigkeiten innerhalb der jeweiligen Wertschöpfungsketten. Aufgrund von Outsourcing, internationaler Arbeitsteilung, stark reduzierten Lagerbeständen, just-in-time und just-in-sequence Produktion kann der Ausfall einer Einheit eine bemerkenswerte Kettenreaktion auslösen und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen.
In der Groß-BU werden diese Lieferkettenrisiken, sogenannte Rückwirkungsschäden teilweise als versicherbar angesehen. Das Rückwirkungsrisiko umfasst dabei beispielsweise den Eintritt des Versicherungsfalls auf einem betriebsfremden Grundstück mit den entsprechenden Auswirkungen im versicherten Betrieb. Die möglicherweise hohe Komplexität von Liefer- und Abnahmeverpflichtungen sollte im Einzelfall besonders berücksichtigt werden.
Bei der Mehrkostenversicherung handelt es sich um eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Entschädigung knüpft hier nicht an die fortlaufenden Kosten und Gewinne, sondern an Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Ausfall oder Einschränkungen von Sachen an. Beachtlich ist hierbei, dass im Schadenfall der Ausfall der betrieblichen Leistung kompensiert wird. Die Mehrkostenentschädigung steht dabei im Zusammenhang mit schadenbedingt erhöhtem Aufwand. Kann beispielsweise der Ausfall einer Maschine durch Mehrarbeit mit einer anderen Maschine kompensiert werden, liegt in den zusätzlichen Lohn- und Gehaltsaufwendungen ein versicherter Mehrkostenschaden.
Eine Mehrkostenversicherung kann häufig auch als Baustein zu einer Groß-BU vereinbart werden. Oftmals lässt sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls bestimmen, ob ein Betriebsunterbrechungsschaden oder ein Mehrkostenschaden gegeben ist.
Die Unterversicherung ist bei allen vorgenannten Typen der Betriebsunterbrechungsversicherung beachtlich. Von der Klein-BU bis zur Groß-BU. Stets droht eine Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme zu niedrig bemessen worden ist.
Die Klein-BU folgt dabei dem Schicksal der Inhaltsversicherung. Ist die Inhaltsversicherung in der richtigen Höhe abgeschlossen worden (entspricht also die Versicherungssumme dem zu versicherten Wert), liegt also bei der Inhaltsversicherung keine Unterversicherung vor, dann wird auch bei der Leistung für die Betriebsunterbrechung kein Abzug vorgenommen. Ist allerdings die Versicherungssumme der Inhaltsversicherung zu gering, liegt also bei der Inhaltsversicherung eine Unterversicherung vor, so schlägt sich das auf die Entschädigungsleistung für die Betriebsunterbrechung durch.
Bei den anderen Betriebsunterbrechungsversicherungen kommt es entscheidend darauf an, dass die Versicherungssumme zutreffend über den Ermittlungsbögen gefunden worden ist. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht ist häufig nur dann einschlägig, wenn die Meldung zutrifft. Es muss daher bei der jährlichen Meldung darauf geachtet werden, welche Werte abgefragt und wie diese Werte in dem Vertrag definiert worden sind. Orientiert sich die Summenermittlung beispielsweise an den Umsatzerlösen gemäß § 277 HGB ist es dringend notwendig, dass die ermittelten Zahlen auch dieser Vorgabe entsprechen. Hier kann es schnell zu vermeidbaren Fehlern kommen, wenn etwa steuer- oder gesellschaftsrechtliche Erwägungen die ermittelten Summen verwässern.
Folgendes einfaches Beispiel zeigt die Auswirkungen einer Unterversicherung bei der kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung.
Der Inhalt des Betriebs wurde mit einer Versicherungssumme von € 100.000,00 versichert (Versicherungssumme). Tatsächlich aber beträgt der Wert des zu versichernden Inhalts € 200.000,00 (Versicherungswert). Es kommt zu einem Brandschaden, der den Inhalt betrifft, Schaden € 100.000,00. Der Betriebsunterbrechungsschaden beträgt für vier Wochen, bis der Betrieb saniert werden konnte, € 50.000,00. Was wird entschädigt?
Da vom Inhalt jeder einzelne Gegenstand nur zu 50 % versichert wurde, bekommt der Versicherungsnehmer für jeden zerstörten Gegenstand auch nur 50 % von dessen Wert. Eine kaputte Bohrmaschine mit einem Wert von € 500,00 entschädigt der Versicherer mit € 250,00.
Von den € 100.000,00 Schaden wird daher der Versicherer 50 % abziehen, sodass lediglich € 50.000,00 entschädigt werden. Dies ist die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Unterversicherung.
Bei der Betriebsunterbrechung reicht die Versicherungssumme von € 100.000,00 für den konkreten Schadenfall eigentlich aus (dieser beträgt ja nur € 50.000,00). Da aber eine Unterversicherung bei der Inhaltsversicherung vorliegt, erstreckt sich diese Unterversicherung auch auf die Entschädigung für die Betriebsunterbrechung, sodass auch für die Betriebsunterbrechung trotz eines eingetretenen Schadens von € 50.000,00 nur € 25.000,00 entschädigt werden!
Die Rechtsfolge der Kürzung der Entschädigung lässt sich auf die anderen Modelle der Betriebsunterbrechungsversicherung exemplarisch übertragen. Kommt es dort zu einer Abweichung zwischen Unterbrechungsschaden und Versicherungssumme, wird die Entschädigung ebenfalls im Verhältnis eingekürzt. Diese Folge einer Unterversicherung zeigt sich häufig erst im Schadenfall, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung am meisten braucht.
„Wir sind immer ein schwerer Gegner!“
Maximilian Wittig // Rechtsanwalt und Partner
Wenn der Betrieb brennt (oder sich ein anderes versichertes Risiko verwirklicht) dann, setzt vonseiten des Versicherers zunächst die Ermittlung zur Feststellung des Versicherungsfalls (ob ein Versicherungsfall) und des Umfanges der Leistung des Versicherers (in welcher Höhe) ein. Dabei laufen die Prüfungen, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und in welcher Höhe daraus eine Entschädigung zu leisten ist, häufig parallel. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer grundsätzlich alle Feststellungen ermöglichen, um seine Leistungspflicht zu ermitteln. Inwieweit dafür alle verlangten Informationen auch tatsächlich mitgeteilt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Den Betriebsunterbrechungsschaden ermittelt in der Regel ein durch den Versicherer beauftragten Gutachter. Hierzu wird der Gutachter zunächst etliche Unterlagen, wie zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertungen und Bilanzen anfordern. Der Gutachter ermittelt in der Regel in diesem Zusammenhang auch den Versicherungswert, damit der Versicherer prüfen kann, ob eine Unterversicherung gegeben ist. Auf die gutachterlichen Feststellungen sollte besonderes Augenmerk gelegt und gegebenenfalls eine Überprüfung durch einen eigenen Gutachter durchgeführt werden. Es kann nämlich sein, dass das Gutachten den Betriebsunterbrechungsschaden „kleinrechnet“. Natürlich muss das nicht so sein. Dennoch ist gerade immer dann, wenn mit Prognosen für zukünftige Umsatzentwicklungen gearbeitet wird, Vorsicht und Misstrauen geboten.
Das Gutachten ermittelt den Betriebsunterbrechungsschaden anhand der dazu im Versicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen (was unseres Erachtens zu überprüfen ist). Problematisch ist es in diesem Zusammenhang, dass die betriebswirtschaftlichen Begrifflichkeiten (immer noch) nicht verlässlich in die Versicherungsbedingungen umgesetzt worden sind. Sind Begriffe nicht eindeutig, führt dies häufig zu Unklarheiten und in der weiteren Folge zu Streit.
Sind fortlaufende Kosten und Gewinne versichert, muss das Gutachten sich auch hierzu verhalten. Das bedeutet, dass Soll/Ist-Vergleiche angestellt werden müssen. Im zweiten Schritt werden die versicherten und nicht versicherten Kostenanteile ermittelt. Aus dem ermittelten Deckungsbeitrag ergibt sich dann die entsprechende Entschädigungsleistung.
Anknüpfungspunkt für die Dauer des Unterbrechungsschadens ist die voraussichtliche Dauer der Betriebsunterbrechung. Auch hier gilt vorrangig, was die Vertragsparteien in den Bedingungen vereinbart haben. Gilt danach der Unterbrechungsschaden als anhaltend, bis die vollständige Leistungsfähigkeit des versicherten Betriebs wie vor dem Eintritt des Versicherungsfalls wiederhergestellt ist, kommt es z.B. auf die Dauer der Wiederherstellung von mitbeschädigten Gebäuden nicht an. Auch hier passieren Fehler, weil selbst Gutachter und Versicherer vermeintlich die eigenen Bedingungen nicht kennen.
Der Versicherungsnehmer kann Abschläge auf die zu erwartende Entschädigungszahlung verlangen und sollte dies auch tun.
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall die Obliegenheit zur Schadensminderung. Dies gilt auch für einen Betriebsunterbrechungsschaden. Der Versicherungsnehmer muss dabei nach Möglichkeit alle Maßnahmen ergreifen, um den Betriebsunterbrechungsschaden möglichst gering zu halten. Kann man den Ausfall von Maschinen daher durch die Anmietung von Ersatzmaschinen oder anderen, eigenen Maschinen kompensieren, muss der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen ergreifen. Hier ist im Zweifel Kreativität und Wachsamkeit gefragt. Gibt es alternative Lösungsmöglichkeiten, die den Schaden mindern, hat der Versicherungsnehmer diese zu ergreifen. Zurücklehnen und abwarten, bis alles wieder so steht wie vorher, kann sehr gefährlich sein.
Der Versicherer hat den für diese Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen (§ 83 Abs. 1 S. 2 VVG).
Wenn sich erst im Zuge der Begutachtung verdeutlicht, dass Schadenminderungsmaßnahmen den Unterbrechungsschaden erheblich gemindert hätten, zahlt der Versicherer voraussichtlich nur die fiktiven Schadenminderungskosten zahlen.
Wichtig ist es in jedem Fall – auch unabhängig von der Betriebsunterbrechungsversicherung – den Versicherer nachweislich dazu aufzufordern Weisungen zur Schadensminderung zu erteilen. Der Ausspruch dieser Aufforderung kann in der weiteren Auseinandersetzung einen erheblichen Unterschied machen. Wichtig ist, dass der Zugang dieser Forderung sichergestellt ist.
Schadensminderung im Versicherungsfall sollte daher immer einen Schwerpunkt bei der Abwicklung des Schadensfalls für den Versicherungsnehmer bilden. Dies liegt nicht zuletzt auch daran, dass es einerseits im Sinne der Versicherungsnehmer ist, alsbald nach einem Schaden weiterarbeiten zu können und nicht nach möglicherweise langen Stillstandszeiten erst den Betrieb neu aufnehmen zu können. Andererseits haben auch die Versicherer ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Entschädigung möglichst niedrig ausfällt. Es lohnt sich nach dem ersten Schock eines Versicherungsfalls schnell zu beginnen, alternative Lösungen zu erarbeiten.
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