Seit über 25 Jahren sind wir mit nicht regulierten Einbruchdiebstählen konfrontiert. Unsere 6 Fachanwälte für Versicherungsrecht (und insgesamt über 35 Anwälten) gehören wir zu den größten deutschen Versicherungsrechts-Fachanwaltskanzleien Deutschlands, die ausschließlich Versicherungsnehmer vertreten, aber niemals Versicherer! In dieser Funktion haben wir schon in hunderten Verfahren, die Rechte unserer Mandanten – gerichtlich und außergerichtlich – durchgesetzt. Auf den nachfolgenden Seiten können Sie sich über die Einbruchdiebstahlversicherung informieren.
Wenn Sie aber einen konkreten Einbruchdiebstahl bereits erlitten haben, egal ob in Ihre privaten Räume oder in Ihre Geschäftsräume oder Lager, dann können Sie uns Ihren Fall gerne zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern.
Die Einbruchdiebstahlversicherung findet sich in verschiedenen Versicherungssparten wieder. Häufig findet sie Anwendung in der Hausratversicherung oder in der Geschäfts- und Betriebsinhaltsversicherung. Es gibt auch Einbruch-Diebstahlversicherungen für Hausrat, der sich in Kfz befindet. Einfache Diebstahlversicherungen gibt es in der Hausratversicherung zum Beispiel für Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und natürlich auch in der Kfz Kaskoversicherung für den Diebstahl des gesamten Pkw oder Motorrades. Auch die sogenannte Fahrraddiebstahlklausel in der Hausratversicherung ist eine reine Diebstahlversicherung.
Der Unterschied liegt allein darin, dass bei Diebstahl von Hausrat innerhalb der Wohnung/Hauses ein Einbruch vorangegangen sein muss. Ein Einbruch liegt dann – grob gesprochen – nicht vor, wenn es an der Gewalteinwirkung fehlt, um in die Wohnung/Haus zu gelangen.
Die erste Hürde, die ein Versicherungsnehmer nehmen muss, ist, dass er den Einbruchdiebstahlschaden sofort der Polizei melden muss. Er hat der Polizei umgehend eine Schadenliste mitzugeben oder nachzureichen, in der alle gestohlenen Dinge aufgeführt sind. Dringend ist auf eine ausreichende Beschreibung zu achten und alle Seriennummern anzugeben.
Der Versicherungsnehmer wird davor gewarnt, nachträglich die Schadenliste zu ergänzen, insbesondere um teure Uhren, Schmuck, Bargeld etc. Er sollte von vornherein und unverzüglich eine möglichst vollständige Schadenliste aufstellen und bei der Polizei einreichen. Bei nachgereichten gestohlenen Gegenständen wird jeder Hausratsversicherer hellhörig und geht grundsätzlich davon aus, dass der Versicherungsnehmer sich hier einen Vorteil erschleichen will, zum Beispiel, weil er die Quittung über eine teure Herrenuhr vom Nachbarn zugesteckt erhalten hat (oder bei eBay nur den Beleg ersteigert hat), damit die Versicherung nun mehr leisten muss. Dies ist zwar oftmals nicht so, führt aber in Prozessen oftmals zu schwierigen Auseinandersetzungen, sodass dringend empfohlen wird, möglichst umgehend eine vollständige Schadenliste anzufertigen.
Ein weiteres Problem ist, wenn die Stehlgutliste nicht unverzüglich bei der Polizei eingereicht wird, denn das kann dazu führen, dass die Polizei die gestohlenen Gegenstände nicht auffinden kann oder zuordnen kann, wenn sie denn gefunden werden. Der Erfolg der Polizei wird dadurch verhindert. Die unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste ist im Übrigen eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers und wenn er dieser nicht nachkommt hat das grundsätzlich negative Folgen.
Selbstverständlich muss auch dieselbe Stehlgutliste bei der Versicherung eingereicht werden. Der Versicherer muss sich nicht die Liste von der Polizei holen. Sollte die Polizei Gegenstände zum Teil wieder auffinden, müssen Sie Ihren Versicherer davon in Kenntnis setzen. Glauben Sie im Übrigen nie rechtlichen Ausführungen der Polizei hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzes! Allein falsche, rechtliche Belehrungen von Polizisten zum Versicherungsumfang und zu Obliegenheiten würden Bücher füllen.
Da es sich um eine Neuwertversicherung handelt, erhält der Versicherungsnehmer den Wert von der Versicherung erstattet, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um sich den gleichen Gegenstand neu wieder anzuschaffen. Probleme gibt es diesbezüglich regelmäßig bei elektronischen Artikeln. Wird ein drei Jahre alter Laptop gestohlen erhält man in der Regel nicht den Anschaffungspreis, sondern der Versicherer prüft, für welchen Betrag heute ein gleichwertiger Laptop (mit der alten Technik von damals) erworben werden kann. Abzüge von 50 % und mehr sind nicht unüblich.
Ein weiteres erhebliches Problem ergibt sich hinsichtlich der Stehlgutliste allgemein. Der Versicherer kann bei jeder einzelnen Position grundsätzlich bestreiten, dass diese Position überhaupt jemals im Eigentum des Versicherungsnehmers stand. Deshalb ist es von großem Vorteil, über die gestohlenen Gegenstände Quittungen vorlegen zu können, sodass es sicher sinnvoll ist, Quittungen auch länger als ein oder drei Jahre aufzuheben, also über die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer hinaus. Das gleiche Problem haben wir im übrigen auch bei Brandschäden. Auch da muss der Versicherungsnehmer selbst nachweisen, dass er tatsächlich diese gesamten Gegenstände hatte. Beweisbelastet, welche Gegenstände gestohlen wurden und wem Sie gehörten ist der Versicherungsnehmer.
Ebenfalls von Vorteil ist deshalb, von gestohlenen Gegenstände möglicherweise Lichtbildaufnahmen vorlegen zu können. Dies gilt insbesondere bei gestohlenem Schmuck. Allein die Beschreibung des Schmucks gegenüber einem Sachverständigen führt nicht dazu, dass der tatsächliche Wert des Schmucks ermittelt werden kann. Denkt man an Erbschmuck so ist klar, dass kein Einkaufsbeleg mehr vorhanden ist. Gleiches gilt für geschenkten Schmuck von Verwandten zum Beispiel aus Anlass einer Hochzeit. Man sollte, wenn man diese Zeilen liest, sofort mit einer Kamera durch die Schmuckkästchen gehen und von allen Schmuckstücken Fotos anfertigen. Bei hochwertigen Schmuckstücken lohnt es sich selbstverständlich, bei einem Juwelier Gutachten über den Wert des Schmucks und über die Art und Weise des Schmucks anfertigen zu lassen.
Weitere Probleme entstehen bei Diebstahlschäden in der Hausratversicherung bei dem Thema Unterversicherung. Hat man lediglich 50.000 € als Versicherungssumme mit dem Versicherer vereinbart und hätte eigentlich der gesamte Wert des Hausrates eine Versicherungssumme von Euro 100.000 € erforderlich gemacht so ist man mit 50.000 € unterversichert oder konkret zu 50 %.
Tritt nun ein Schaden von 10.000 € aufgrund Diebstahls ein, erstatte der Versicherer lediglich 5.000 €, da jeder Gegenstand offensichtlich nur zu 50 % versichert war. Wie hoch die richtige Versicherungssumme hätte sein müssen, ist oftmals schwierig zu ermitteln und führt oft zum Streit. Hier hilft eine Erklärung des Versicherers bei Abschluss des Vertrages, dass er im Schadenfall auf die Geltendmachung des Unterversicherungsverzichts verzichtet.
An das Problem der Unterversicherung denken viele, an das Problem der Entschädigungsgrenzen wenige. Häufiger Anlass zu Streit ist, wenn viel Schmuck und viel Bargeld gestohlen wird, dass es Entschädigungsgrenzen hierfür gibt.
Bargeld ist in der Regel nur bis 500 € versichert, wenn es nicht aus einem 300 Kilogramm schweren Stahlschrank gestohlen wurde. Für Goldschmuck gibt es ebenfalls Entschädigungsgrenzen von zum Teil nur 10.000 €. Insgesamt ist bei fast allen Hausratsversicherungen nur 20 % der Versicherungssumme reserviert für sogenannte höherwertige Gegenstände. Wenn also eine Versicherungssumme von Euro 100.000 € abgeschlossen wurde sind nur 20.000 € für höherwertige Gegenstände reserviert (dazu zählen auch Bilder, Teppiche, Antiquitäten etc.), davon lediglich € 500,- Bargeld und 10.000 € für Goldschmuck, wenn keine besonderen Sicherheiten, wie der Stahlschrank, vorhanden waren.
Hatte der Versicherungsnehmer Schmuck, Geld und höherwertige Gegenstände im Wert von 50.000 €, so erstattet der Versicherer maximal 20.000 €, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht unterversichert war. Die meisten Versicherer bieten die Möglichkeit, die 20 % Grenze für höherwertige Gegenstände heraufzusetzen. Reichen aber auch zum Beispiel maximal 40 % der Versicherungssumme nicht für die tatsächlich vorhandenen höherwertigen Gegenstände so müsse darüber nachgedacht werden, die Versicherungssumme insgesamt anzuheben. Selbstverständlich kostet die Anhebung der Versicherungssumme wie auch die Erhöhung der Grenze für höherwertige Gegenstände Beitrag. Viele würden gerne diesen Beitrag zahlen, wüssten sie nur, dass das überhaupt möglich ist.
Oftmals entstehen Probleme auch dadurch, dass der Versicherer behauptet, die Schadensverursachung erfolgte grob fahrlässig. Früher nach altem Recht führte das zu einem Leistungsausschluss des Versicherers, das heißt der Versicherer musste gar nichts leisten, wenn grobe Fahrlässigkeit vorlag. Bei heute entstehenden Schäden ist das anders, es kann nur ein Abzug von der Entschädigungssumme vorgenommen werden, je nach dem Grad der grob fahrlässigen Handlung. Problematisch bei Einbruchdiebstählen ist regelmäßig, dass Versicherungsnehmer Fenster offen gelassen haben, Wohnungen unbewohnt ließen, Türen nicht abgeschlossen hatten, vereinbarte Sicherungen nicht angebracht und Gerüste nicht angezeigt hatten. Sollte ein solcher Fall bei Ihnen vorliegen, rate ich direkt an, einen Anwalt zu beauftragen.
Bei dem Diebstahl von Kfz oder Motorrädern ist bei der Schadensmeldung dringend darauf zu achten, keinen falschen Kilometerstand anzugeben (ein zu geringer Kilometerstand führt zu einer Werterhöhung), denn der Versicherer könnte sich auf eine arglistige Täuschung berufen. Früher führte das noch zu einer völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er nachweisen konnte, zum Beispiel durch Auslesen des Schlüssels, dass die Kilometerangabe falsch war. Auch für den Versicherungsschutz äußerst gefährlich ist das Verschweigen von Vorschäden, schon gar, wenn sie nicht vorher vollständig fachkundig repariert worden sind. Auch die Frage nach Schlüsseln und Zweitschlüsseln sowie nachgemachten Schlüsseln ist dringend richtig zu beantworten. Fehlerhafte Angaben führen hier in der Regel zu Leistungskürzungen bis hin zum Leistungsausschluss. Der Versicherer lässt Gutachten anfertigen, die überprüfen, ob ein Schlüssel dupliziert wurde oder nicht. Wer hier lügt, bekommt in der Regel nichts vom Versicherer, zumindest nicht freiwillig.
Aufgrund der Fälle, die wir hier in der Bearbeitung haben, ist eigentlich anzuraten, direkt ohne vorherige eigene Schadenmeldung an den Versicherer einen Anwalt zu beauftragen, damit hier keine Fehler passieren.
Der Versicherungsnehmer sollte sich ausreichend versichern, den Unterversicherungsverzicht des Versicherers einfordern, seinen Hausrat regelmäßig fotografisch festhalten oder mit der Videokamera durch das Gebäude laufen und Hausrat bildlich festhalten. Bei Schmuck und andere in höherwertigen Gegenständen wie Teppichen, Bildern etc. sollte über ein die Anfertigung von Gutachten zu Wertfeststellung nachgedacht werden, befindet sich viel Bargeld oder Schmuck in den Räumen sollte über eine Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für höherwertige Gegenstände nachgedacht werden, gegebenenfalls sollte man sich einen Stahlschrank nach den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers anschaffen, um ausreichend Versicherungsschutz zu genießen. Im Schadenfall ist darauf zu achten, die Stehlgutliste unverzüglich bei Polizei und Versicherer abzugeben, diese sollte vollständig sein.
Alle weiteren Fallstricke vermeiden Sie nur durch kompetente Hilfe, bei diesen Ausführungen handelt es lediglich um einen kleinen Abriss der Probleme.
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