Unter „D&O Versicherung zahlt nicht“, wollen wir verschiedene klassische Abwehrreaktionen der Versicherer darstellen.
Der Autor, Dr. Wax, ist ausgewiesener Experte der D&O Versicherung. Er hat über 20 Jahre Erfahrung in diesem Bereich und ist Leiter der Abteilung D&O Versicherung bei Wittig Ünalp. Mit über 35 Anwälten, davon allein 8 Fachanwälte für Versicherungsrecht, ist sie gerade im D&O Bereich besonders qualifiziert. Warum?
D&O Versicherung ist einerseits Versicherungsrecht, da die Absicherung über eine klassische Haftpflichtversicherung abgewickelt werden soll. Fachanwälte für Versicherungsrecht sind dafür besonders qualifiziert. Es ist aber vor allem auch Arbeitsrecht, da die handelnden Führungspersönlichkeiten in Dienstverhältnissen mit dem Anspruchsinhaber stehen und gerade ein Fehlverhalten im Rahmen des Dienstverhältnisses zu dem Haftungsanspruch führen soll. Die in unserer Kanzlei tätigen Fachanwälte verfügen teils auch zusätzlich den Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht und verfügen über erhebliche arbeitsrechtliche Erfahrung. Gerade auch im Bereich der Führungskräfteberatung und -vertretung, wie etwa von leitenden Angestellten und Geschäftsführern. Nachgewiesene arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Kenntnisse, gepaart mit Expertenwissen zur D&O Versicherung (schon die Dissertation von Dr. Wax befasste sich mit diesem Thema, ebenso wie zahlreiche Fachpublikationen von ihm, u. a. im Beck Verlag, er ist nahezu ausschließlich in diesem Bereich tätig) und langjähriger praktische Erfahrung sind Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Vertretung, wenn die D&O Versicherung nicht zahlt.
Diese kurze Aufzählung soll Ihnen einen Einblick geben in typische Deckungseinwendungen der D&O Versicherung. Wir empfehlen, schon bei den ersten konkreten Anzeichen für eine mögliche schadenstiftende Pflichtverletzung einer Führungskraft unverzüglich mit einem Spezialisten für D&O Versicherung Kontakt aufzunehmen, auch weil bereits in diesem Stadium Meldepflichten gegenüber der Versicherung bestehen können. Dabei vertreten wir die handelnden, in Haftung genommenen Personen wie auch die anspruchsstellende Gesellschaft (Versicherungsnehmer), niemals aber den Versicherer!
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