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(Falsche) Bezugsberechtigung
in der Lebensversicherung

Lebensversicherungsverträge dienen häufig nicht bloß der eigenen Absicherung des Versicherungsnehmers, sondern auch der Absicherung Dritter. Für diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Bezugsberechtigung und die damit verbundenen Problemfelder verschaffen.

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1. Was ist ein Bezugsrecht und welche Arten gibt es?

Das Bezugsrecht in der Lebensversicherung ist das Recht, nach Eintritt des Versicherungsfalles einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer geltend machen zu können. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung, ohne Vertragspartei sein zu müssen.

Ein Bezugsrecht kann sich in sämtlichen Anwendungsbereichen der Lebensversicherung finden, so beispielsweise bei der Todesfallversicherung (Risikolebensversicherung), der Rentenversicherung oder auch bei der Kapitallebensversicherung. Unterschieden werden Allgemein das widerrufliche Bezugsrecht und das unwiderrufliche Bezugsrecht. Ist nichts Anderes vereinbart, handelt es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht. Daneben gibt es weitere Arten von Bezugsrechten wie das gespaltene Bezugsrecht, das gestufte Bezugsrecht oder das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht (insbesondere in der betrieblichen Altersvorsorge).

Das Recht zur Bestimmung des Bezugsberechtigten steht im Grundsatz dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann das Recht auf Bestimmung des Bezugsberechtigten jedoch durch Abtretung, Verpfändung oder Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verlieren.

2. Widerruf der Bezugsberechtigung

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles kann ein wirksam eingeräumtes, widerrufliches Bezugsrecht des Dritten durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich einseitig widerrufen bzw. geändert werden. Hierfür ist eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Versicherer in der vereinbarten Form erforderlich. Der Rechtserwerb des Dritten kann hier bis zum Eintritt des Versicherungsfalles verhindert werden. Ausnahmen können bestehen, soweit sich mehrere Versicherungsnehmer wechselseitig ein Bezugsrecht eingeräumt haben (beispielsweise Versicherungen für verbundene Leben). In diesen Fällen kann ein gegenseitiges Bezugsrecht auch nur gemeinsam abgeändert werden.

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3. Problematiken bei unwiderruflichen Bezugsberechtigungen

a) Kein Widerruf

Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt oder ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, beispielsweise sobald in der Risikolebensversicherung der Todesfall eingetreten ist, dann kann die Bezugsberechtigung des Dritten nicht mehr einseitig widerrufen werden. Der Versicherungsnehmer kann im Grundsatz den Erwerb des Rechts auf die Versicherungsleistung durch den Bezugsberechtigten nicht mehr einseitig verhindern, soweit nicht ausnahmsweise die Bezugsberechtigung insbesondere wegen eines rechtserheblichen Irrtums angefochten werden kann.

b) Auslegung des unwiderruflichen Bezugsrechts

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht stellt sich an erster Stelle zunächst die Frage, wem das Bezugsrecht zusteht. Sind mehrere Personen als Bezugsberechtigte benannt, sieht das Gesetz vor, dass auch die Versicherungsleistung diesen Personen nach gleichen Teilen zusteht. Abweichungen können vertraglich vereinbart sein. Sind für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigte „die Erben“ benannt, sind damit im Zweifel diejenigen Personen gemeint, die zum Todeszeitpunkt Erben waren. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf den Anspruch gegen den Versicherer jedoch keinen Einfluss. Ist ein „Ehegatte“ bestimmt, gilt in diesem Sinne nur derjenige als Ehegatte, der zum Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung Ehegatte war, sodass eine Scheidung bzw. Wiederverheiratung hierauf keinen Einfluss hat. Der sicherste Weg dürfte wegen solcher Auslegungsproblematiken regelmäßig sein, die Bezugsberechtigte Person namentlich zu benennen.

c) Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter Person: „Wettlaufsituation“

Ist geklärt, dass nicht der Versicherungsnehmer, sondern ein Dritter das unwiderrufliche Bezugsrecht erworben hat, hat der Versicherer im Regelfall die Leistung an die bezugsberechtigte Person zu erbringen. Die maßgebliche Frage lautet in diesen Fällen, ob die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung auch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben behalten darf, oder ob die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben herauszugeben ist.

Wusste der Bezugsberechtigte davon, dass zu seinen Gunsten ein Bezugsrecht eingeräumt wurde, bestehen zumeist nur wenige Möglichkeiten für den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben, die Leistung an den Bezugsberechtigten zu verhindern, beispielsweise durch Anfechtungserklärungen oder durch den sogenannten Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Wusste der Bezugsberechtigte hingegen nichts von der Bezugsberechtigung, entsteht ein Wettlauf zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben und dem Bezugsberechtigten. Es ist absolute Eile geboten: In diesen Fällen können der Versicherungsnehmer bzw. seine Erben den Anspruch des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer auf die Versicherungsleistung zwar zumeist nicht beseitigen, der Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Anspruch auf Herausgabe bzw. Freigabe der Versicherungsleistung gegen die bezugsberechtigte Person schaffen. Hintergrund ist, dass der Einräumung einer Bezugsberechtigung zumeist eine Schenkung des Versicherungsnehmers an die bezugsberechtigte Person zugrunde liegt. Dieses Schenkungsangebot hat der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles an die bezugsberechtigte Person zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung kann das Schenkungsangebot jedoch noch widerrufen werden. Umgekehrt, gilt für die bezugsberechtigte Person deshalb, gegenüber dem Versicherer so schnell wie möglich die Annahme des Schenkungsangebotes zu erklären und die Zahlung auf das eigene Konto zu fordern.

4. Fazit

Fallstricke im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung lauern an jeder Ecke und werden zumeist erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ersichtlich. Auch nach Eintritt des Versicherungsfalles können mit den richtigen Erklärungen gegenüber dem Versicherer Rechtsnachteile noch vermieden werden. Wir beraten Sie gerne zu jedem Zeitpunkt und stehen Ihnen helfend zur Seite. Einen von vielen eigenen Fällen zum Bezugsrecht bei der Lebensversicherung finden Sie unter Urteile.

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