Nichts haftet besser als ein Makler! So treffend und pointiert kann die sehr weitreichende Haftung des Versicherungsmaklers erklärt werden. Wenn der Versicherer nicht zahlt, war der Makler schuld! Hat er nicht richtig versichert, haftet er.
Denn es kann ein langer Weg werden, bis Sie gewinnen. Die Qualität der Kanzlei und der Anwälte entscheidet über den Erfolg. Wenn Sie eine Kanzlei finden, die besser ist als unsere, beauftragen Sie diese.
Einige unserer Anwälte sind Fachanwalt für Arbeitsrecht und unterstützen z.B. bei BU-Fällen, einige Fachanwalt für Mietrecht und unterstützen bei z.B. Gebäudeschäden, einige Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und unterstützen bei z.B. Betriebsausfallversicherungen, und es finden sich bei uns noch einige weitere Fachanwaltschaften.
Die aufgeführten Punkte und noch viel mehr sprechen für uns!
Wir helfen auch, wenn der Versicherer zu Recht nicht zahlt! Dann ist noch nichts verloren. Aufgeben ist keine Option. Es geht um viel zu viel.
Wir helfen auch, wenn ein anderer dafür, dass der Versicherer nicht zahlt, grade stehen muss. Wer war schuld, dass Sie nicht richtig versichert waren? Das ist die Frage, die wir stellen, wenn der Versicherer zu Recht nicht leistet. Und einer, den man schnell findet, ist der Versicherungsmakler.
Nichts haftet besser als ein Makler. So treffend und pointiert kann die sehr weitreichende Haftung des Versicherungsmaklers erklärt werden. Tauchen Probleme im Zusammenhang mit Versicherungen auf, stellt sich immer die Frage, ob nicht schon ganz zu Anfang, bei Abschluss der Versicherung, Fehler gemacht worden sind. Dabei spielt der Versicherungsmakler häufig eine besondere Rolle. Hat er nicht richtig versichert, haftet er!
Die Unterscheidung ist wichtig: Hat der Versicherungsvertreter Sie falsch beraten, haftet die Versicherung, z.B. die Allianz, trotzdem und muss den Schaden zahlen, so wie wenn Sie richtig versichert worden wären.
Hat der Versicherungsmakler falsch beraten, zahlt er für den Schaden und zwar in der Höhe, wie Sie eine Leistung vom Versicherer bekommen hätten, wenn Sie richtig versichert worden wären!
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen ein Vertreter oder Versicherungsmakler den Versicherungsschutz verkauft hat - rufen Sie uns an. Wir klären das dann gerne für Sie.
Im Einzelnen für alle Interessierten:
Wer Makler ist sieht das Gesetz bereits genau vor. Vereinfacht gesagt ist der Versicherungsmakler ein freier Versicherungsverkäufer. „Frei“ bedeutet, dass er sich nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen, z.B. der Allianz, gebunden hat. Er steht, anders als der Allianz-Agentur-Inhaber, der praktisch von der Allianz abhängig ist, auf der Seite seines Kunden, des Versicherungsnehmers. Der Makler ist also gerade kein Versicherungsvertreter (anders als der berühmt berüchtigte Herr Kaiser; „Hallo, Herr Kaiser!“) der nur von „seinem“ Unternehmen Versicherungen verkauft und zu dieser einen Versicherung gehört.
Im Auftrag seines Kunden hat der Makler die Aufgabe, die passende (beste) Versicherung aus allen Versicherungen am Markt für seinen Kunden zu finden und abzuschließen. Gelingt es dem Makler nicht, die passende Versicherung zu finden oder tauchen aus anderen Gründen im Schadensfall Probleme mit dem Versicherungsschutz auf, dann haftet dafür häufig der Makler.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist sehr weit. Der nachstehende Text findet sich häufig als Zitat in Urteilen zur Haftung des Versicherungsmaklers. Er stammt aus einem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs BGH zur Haftung des Versicherungsmaklers. Diese rechtliche Würdigung besitzt eine gewisse Sprengkraft, aufgrund der Tragweite der darin höchstrichterlich aufgezeigten Pflichten des Maklers. Aber lesen Sie selbst:
„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen.
Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler [...] üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.
Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss.
Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmer als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird.“.
Auch der nicht juristisch vorgebildete Leser erkennt sofort, dass den Makler ein ganzes Bündel an Pflichten treffen, wenn er für seinen Kunden tätig wird (werden muss).
Daneben existiert mittlerweile eine ganze Fülle an Rechtsprechung der Gerichte zur Haftung des Versicherungsmaklers. Allen Urteilen ist häufig gemein, dass die Haftung des Versicherungsmaklers so sehr weitreichend ist, wie es der BGH in dem oben zitierten und berühmten Sachwalterurteil bereits klargestellt hat.
Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes seinerzeit auch diese weitgehende Haftung in das Gesetz aufgenommen. Daher kommt auch die eingangs erwähnte Pointe zur Haftung des Maklers.
Der Makler haftet sowohl für fehlenden als auch für unpassenden Versicherungsschutz.
Soll etwa ein Gebäude versichert werden, dann muss der Makler etwa dafür sorgen, dass die Versicherung mit der richtigen Versicherungssumme zustande kommt, um eine Unterversicherung zu verhindern.
Soll eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen werden, muss der Makler dafür sorgen, dass z.B. der Versicherungsschutz zu den Umsätzen des Unternehmens passt.
Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung muss der Makler regelmäßig prüfen und überlegen, ob sein Kunde noch ausreichend versichert ist. Werden etwa neue Betriebsstätten gegründet oder vergrößert sich ein bestehender Betrieb etwa durch Bau eines neuen Gebäudes, muss der Makler sofort erkennen, ob und inwieweit der Versicherungsschutz angepasst werden muss. Dann muss der Makler handeln, sonst haftet er.
Auch im privaten Bereich muss der Makler für seinen Kunden passenden Versicherungsschutz beschaffen. Wer etwa seinem Makler erklärt, dass er gerne Risikosportarten betreibt, darf darauf vertrauen, dass eine Unfallversicherung diese Sportarten auch abdeckt.
Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Makler dafür Sorge tragen, dass die Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet werden, damit der Versicherer keine Möglichkeit hat, denn Vertrag im Leistungsfall anzugreifen.
Sehr häufig stellt sich diese Frage immer erst im Schadenfall. Dann nämlich, wenn plötzlich Unzulänglichkeiten oder Lücken im Versicherungsschutz auftauchen. Hier können wir als Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht mit Rat und Tat zur Seite stehen und einschätzen, ob der Makler haften muss.
Dann setzen wir in Ihrem Auftrag diese Haftung auch ohne Wenn und Aber durch. Nehmen sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!
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