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ERGO stellt Gesundheitsfragen unzureichend – Vergleich über 80.000 Euro!

11. Juni 2021

Der Vertragsschluss

Gemeinsam mit einem Versicherungsvertreter beantragte unsere Mandantin im Jahre 2016 eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung bei der ERGO. In gemütlicher Atmosphäre sprach diese mit dem Versicherungsvertreter unter anderem über die Gesundheitsfragen zum Versicherungsantrag. Die Besonderheit des Falles: Der Versicherungsvertreter füllte den Versicherungsantrag am eigenen Laptop aus. Alle Gesundheitsfragen wurden unserer Mandantin hierbei lediglich mündlich – mehr oder weniger pauschal – gestellt. Die Antworten sodann vom Versicherungsvertreter in das elektronische Antragsdokument eingetragen. Der Versicherungsvertrag kam hiernach zustande.

Als unsere Mandantin dann infolge mehrerer tragischer Umstände berufsunfähig wurde, verweigerte die ERGO Zahlungen und erklärte wegen vermeintlicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, also wegen vermeintlich fehlerhafter Angaben im Gesundheitsfragebogen, den Rücktritt vom Vertrag.

Wir hielten diesen Rücktritt von Anfang an für unwirksam, da das Gesetz unter anderem für einen wirksamen Rücktritt vom Versicherungsvertrag voraussetzt, dass im Versicherungsantrag gestellte und fehlerhaft beantwortete Gesundheitsfragen in Textform gestellt wurden. Zudem ist für einen ordnungsgemäßen Rücktritt Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer in Textform über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt wird. Nicht ausreichen kann es insoweit, wenn der Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertreter ausgefülltes elektronisches Formular lediglich noch unterschreibt, ohne das gesamte Formular zumindest einmal gelesen haben zu können.

Der Prozess

Wir erhoben für unsere Mandantin Klage vor dem Landgericht Berlin. Der Versicherungsvertreter wurde als Zeuge vernommen und bestätigte, dass die Antragserfassung ausschließlich elektronisch erfolgte. Unsere Mandantin konnte zu keinem Zeitpunkt die Gesundheitsfragen sowie die Rechtsbelehrung im Antragsbogen selbstständig lesen. Hierfür hätte nämlich das Formular am Laptop nochmals vollständig rückwärts durchgescrollt werden müssen, was ungewöhnlich gewesen wäre. Vor der Vertragsunterschrift hatte unsere Mandantin demnach zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Vertragsdokument durchzusehen und selbst zu lesen.

Das Gericht folgte unserer Einschätzung und wies auf die Unwirksamkeit des Rücktritts hin. Allein die Frage, ob unsere Mandantin bedingungsgemäß berufsunfähig war, wäre in dem Gerichtsverfahren durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens noch zu klären gewesen. Die Parteien einigten sich vor diesem Hintergrund wegen der weiteren Unwägbarkeiten auf eine Gesamtabfindung des Vertrages in Höhe von € 80.000,00 zuzüglich anteiliger Anwaltskosten.

Unser Angebot

Die elektronische Antragserfassung begegnet uns in der Praxis zunehmend häufiger. Hier stellen sich im Falle des Rücktritts oder auch der Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer zahlreiche Rechtsfragen. Häufig sind Details im Ablauf der Antragstellung entscheidend für die Frage, ob der Versicherer sich vom Vertrag nachträglich wieder lösen kann und so die Leistungspflicht vermeidet. Gerne überprüfen wir für Sie die Entscheidung des Versicherers auf dessen Rechtswirksamkeit.

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