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Erwerbsunfähigkeits-Vers.: Generali (nun: Proxalto) muss € 20.250,00 + Zinsen + künftige Renten zahlen

05.01.2020 – Kanzleifall

Unser Mandant (Polizist) hat zum 01.06.2012 eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer Wartezeit von fünf Jahren abgeschlossen. Wäre unser Mandant bereits innerhalb des fünfjährigen Wartezeitraums, also vor dem 01.06.2017 erwerbsunfähig geworden, hätte er aus der Versicherung keinerlei Leistungen bekommen.

Im August 2017 ging es unserem Mandanten gesundheitlich so schlecht, dass er sich gezwungen sah, seine Erwerbsunfähigkeitsversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Generali trat daraufhin in die Prüfung des Versicherungsfalls ein. Sie forderte umfangreiche Gesundheitsunterlagen an, unter anderem auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB). Von dieser bezog er seit dem 01.08.2017 eine sozialversicherungsrechtliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aus den von der DRB überlassenen Unterlagen meinte die Generali entnehmen zu können, dass unser Mandant bereits seit dem 23.01.2017, und damit noch vor Ablauf der Wartezeit erwerbsunfähig geworden sei (Ablehnung hier). Dementsprechend erklärte sie, dass unser Mandant zwar erwerbsunfähig sei, er aber Leistungen aus der Versicherung trotzdem nicht erhalten werde. Das war eine katastrophale Nachricht für unseren Mandanten, der zur Absicherung seines Lebensstandards dringend auf die Zahlungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung angewiesen war.

Auswertung aller Unterlagen durch unsere Kanzlei

Rechtsanwalt Spreckelsen beschaffte sich von der Generali sämtliche der Entscheidungsfindung zu Grunde liegenden Unterlagen und wertete diese unter Zugrundelegung des von der Generali selbst vertraglich definierten Begriffs der Erwerbsunfähigkeit aus. In einem umfangreichen Schreiben (finden Sie hier) stellte er der Generali die Unterschiede zwischen der sozialversicherungsrechtlichen vollen Erwerbsminderung und der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Danach waren weder die sozialversicherungsrechtliche Erwerbsminderung noch die Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen am 23.01.2017 eingetreten. Daraufhin korrigierte die Generali ihre Entscheidung und erkannte den Eintritt der bedingungsgemäßen Erwerbsunfähigkeit zum 01.07.2017 an (Leistungserklärung hier) – Glück im Unglück für unseren Mandanten! Wäre er nur einen guten Monat früher erwerbsunfähig geworden, wäre er leer ausgegangen. Die Wartezeitregelung ist diesbezüglich unerbittlich.

Neben den bis zu der Entscheidung der Generali aufgelaufenen Renten in Höhe von insgesamt € 20.250,00 zahlte die zwischenzeitig in Proxalto umbenannte Generali Lebensversicherung AG auch die seit ihrer fehlerhaften Ablehnungsentscheidung angefallenen Verzugszinsen sowie die Rechtsanwaltskosten und nunmehr monatlich die versprochene Rente in Höhe von € 750,00.

Wir erleben oft Fälle, in denen Personenversicherer die Erkenntnisse aus sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gerade so interpretieren, wie es ihnen passt. Der Fall bestätigt wieder einmal, dass eine erfolgreiche Auseinandersetzung mit Personenversicherern (zum Beispiel auch in Berufsunfähigkeitsversicherungsangelegenheiten) vertiefte versicherungsrechtliche Kenntnisse voraussetzt.

Die Punktlandung unseres Mandanten zeigt, dass sich die Beauftragung von Spezialisten auszahlt. 875/17

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