Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!
11. Juni 2021
Ein hervorragendes Ergebnis im Zusammenhang mit einem Großbrand auf einem Großbauernhof konnten wir für unseren Mandanten erzielen. Bei dem Feuer auf dem Hofgrundstück unseres Mandanten geriet zunächst eine Lagerhalle in Brand. Das Feuer griff dann auf den danebenliegenden Hofladen über. Insgesamt wurden durch den Brand drei Gebäude schwerbeschädigt und deren Inhalt (Maschinen, Vorräte, Saatgut) zerstört.
Danach kam es wie so oft. Der Eintritt des Versicherungsfalls war dem Grunde nach unstreitig. Allerdings bestand erheblicher Streit über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Bei den Gebäuden konnte unser Mandant die Einschätzung des Versicherers noch akzeptieren. Ein Betriebsunterbrechungsschaden war gegeben, lag jedoch unter der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Beim versicherten Inhalt sah es schon anders aus. Der Versicherer und die von ihm beauftragten Gutachter setzten ihre Bewertung so niedrig an, dass dies für unsere Mandanten nicht akzeptabel war. Viele der verbrannten Maschinen waren viel höherwertiger, als seitens des Versicherers behauptet. Nach einer Zahlung von € 2 Millionen wollte der Versicherer jedoch keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Außerdem wurde unserem Mandanten eine Unterversicherung vorgehalten, die zu einer Kürzung der Entschädigung von rund 12 % führen sollte.
Streit bestand auch über die Frage, ob unser Mandant seinen vertraglichen Obliegenheiten nachgekommen war. Deswegen sollten weitere 20 % gekürzt werden.
Nachdem der aufseiten unseres Mandanten tätige Makler im Laufe der Verhandlungen mit dem Versicherer das Handtuch warf, wurden wir mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt. Nach einer umfassenden Einarbeitung in den Sach- und Streitstand mussten wir zunächst das dringendste Problem lösen. Die Neuwertspitzenentschädigung drohte zu verjähren. Hier konnten wir zunächst eine angemessene Fristverlängerung durch den Versicherer erreichen, die es unserem Mandanten ermöglichte, die notwendigen Voraussetzungen für den Erwerb der Neuwertspitze herzustellen.
Danach folgte die Auseinandersetzung über die Bewertung und die erhobenen Einwände. Hier zeigte sich, dass eine Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nicht gegeben sein konnte.
Es blieb damit noch der Vorwurf der Unterversicherung. Hier lautete der Vorwurf, dass im Zuge der jährlichen Summenermittlung Innenumsätze zwischen den verschiedenen Gesellschaften unseres Mandanten hätten mitberücksichtigt werden müssen. Es war daher zu einer Abweichung bei der Meldung an den Versicherer gekommen. Dennoch konnten die Differenzen hierüber, die einer Einigung im Wege standen, aus dem Weg geräumt werden.
Bei der Bewertung des Inhalts konnten wir dann eine abschließende Einigung erzielen. Mit einer Zahlung von weiteren rund € 2 Millionen war die Angelegenheit zur Zufriedenheit unseres Mandanten erledigt. Die Zahlung erfolgte natürlich bereits kurze Zeit später.
Ein erfreuliches Ergebnis für unseren Mandanten, denn im Zuge der Einigung vereinbarten die Parteien auch, dass kein weiterer Nachweis über die Verwendung der Zahlung erfolgen muss. Damit ist unser Mandant frei von den dahin gehenden versicherungsvertraglichen Beschränkungen.
Wir freuen uns, dass wir in dieser Sache unserem Mandanten hilfreich zur Seite stehen konnten.
Gerne beraten wir Sie in Sachschadensfällen jeglicher Art umfassend und individuell. Machen Sie gerne von unserer kostenlosen Ersteinschätzung Gebrauch. Die Erfahrung zeigt es, dass mit frühzeitiger Beratung und Unterstützung häufig weiterer Streit vermieden werden kann.
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz