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Anfechtung der PKV ist unwirksam und unsere Mandantin muss keine € 79.857,84 an die Deutsche Krankenversicherung AG zurückzahlen.
Einer hochbetagten Mandantin konnten wir durch zwei Instanzen zum Sieg gegen die rechtsirrige Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) verhelfen. Ihr privater Krankenversicherungsvertrag besteht weiterhin! Zudem muss sie keine geforderten € 79.857,84 zurückzahlen.
Unsere verbeamtete Mandantin war bei der DKV privat krankenversichert und außerdem beihilfeberechtigt. Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheitsfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Richter. Den Tarif bezeichnete die DKV in der Auseinandersetzung als „100%-Tarif“. Also volle Erstattung der Behandlungskosten, Krankenhauskosten, etc.
Als der DKV bekannt wurde, dass unsere Mandantin wahrscheinlich auch eine Erstattung von Behandlungskosten von der Beihilfe erhalten hat, nahm die DKV es zum Anlass den seit 1965 bestehenden Krankenversicherungsvertrag „aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung“ zu kündigen und forderte angeblich zu viel gezahlte Leistung in Höhe von € 79.857,84 zurück. Unsere 87-jahre alte Mandantin war also ohne Krankenversicherungsschutz, obwohl Sie seit 1965 stets pünktlich und vollständig die Beiträge für die 100%-Versicherung bezahlt und immer nur die Leistung beansprucht und erhalten hatte, die auch versichert gewesen ist. Sowas gehört sich nicht!
Wir erhoben Klage beim Landgericht Hannover in erster Instanz. Das LG Hannover urteilte dann absolut richtig und von vornherein absehbar, dass die Kündigung unwirksam war und der Krankenversicherungsvertrag weiterhin fortbestand. Eine Kündigung war nicht möglich, weil die DKV immer nur diejenigen Leistungen erbracht hatte, die auch versichert waren („100%-Tarif“). Keinesfalls hatte sich unsere Mandantin, wie von der DKV AG behauptet, Leistungen erschlichen. Allerdings wollte das LG Hannover nicht ausurteilen, dass die DKV keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 79.857,84 hat. Die DKV AG würde sich dieser Forderung nicht mehr berühmen.
Sowohl die DKV AG als auch unsere Mandantin legten gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle hat dann nicht nur das LG Hannover bestätigt; die Beklagte hat ihre Berufung verloren. Sondern es hatte auch bestätigt, dass die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 79.857,84 hat. Die DKV hat sich in der Vergangenheit weiter eine Forderung in dieser Höhe berühmt. Die Rechtsanwaltskosten muss die DKV AG außerdem tragen.
Die Entscheidung ist deswegen rechtlich interessant, weil das Gericht darin, soweit ersichtlich, erstmals die Reichweite von § 200 VVG und das Rangverhältnis von Leistungen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung bestimmt. Das OLG Celle sieht dabei mit guten Gründen die Leistungen der Beihilfe als subsidiär zur Leistung einer daneben bestehenden privaten Krankenversicherung an.
Die Entscheidung im Volltext können Sie hier (Urteil OLG Celle / Begründung) abrufen.
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