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Auf dem Rückweg vom Campingurlaub geriet unser Mandant mit seinem neuen Wohnmobil an die Leitplanke. Denn beim Austritt aus dem Windschatten eines Lkws wurde das Wohnmobil von einer Windböe erfasst. Nachdem unser Mandant nach der Kollision kurzzeitig auf dem Seitenstreifen anhalten konnte, setzte er seine Fahrt fort. Zum Glück entstand kein Personenschaden. Ärgerlich dennoch: Die gesamte linke Seite des Fahrzeugs war zerkratzt und deformiert – ein Schaden von über 50.000 €!
Beruhigt dachte unser Mandant an seine Vollkaskoversicherung und glaubte den Schaden schnell reguliert. Aber falsch gedacht: Der Versicherer zahlte nicht! Und warum? Die Versicherung berief sich nun auf eine Obliegenheitsverletzung und meinte, unser Mandant habe eine Aufklärungspflichtverletzung begangen. Deswegen, so der Versicherer, sei er leistungsfrei. Er meinte, Feststellungen zur Fahrweise und Verkehrstüchtigkeit des Fahrers hätten nicht getroffen werden können. Außerdem habe unser Mandant an der Unfallstelle verbleiben müssen, bis die Polizei eintrifft.
Die Leitplanke war unversehrt, ein Schaden nur Wohnmobil entstanden – und dann soll man auf dem gefährlichen Seitenstreifen der Autobahn warten? Außergerichtlich haben wir versucht, den Versicherer von seiner Fehleinschätzung zu überzeugen. Doch es half nichts, er wollte nicht einlenken. Nicht selten kommt es in derartigen, versicherungsrechtlichen Fällen dazu, dass der Versicherer zu einer Art „Klagepoker“ übergeht. Das sieht dann so aus: Man lehnt eine Zahlung mit wenig nachvollziehbaren Argumenten ab und hofft, dass der Geschädigte schon nicht klagen wird. Der Versicherer „pokert“. Doch wir „wollten sehen“ und erhoben Klage vor dem Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 2 O 75/21.
Wir verwiesen auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach Voraussetzung für eine Wartepflicht ein Fremdschaden ist. Da hier aber die Leitplanke unversehrt blieb – also gerade kein Fremdschaden vorlag – konnte auch keine Wartepflicht bestehen. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Unfall auf einer Autobahn ereignete. Man kann von einem Versicherungsnehmer bei einem Unfall ohne Fremdschaden unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten sicherlich nicht verlangen, auf dem gefährlichen Seitenstreifen zu warten. Jedenfalls wäre eine Obliegenheitsverletzung nicht grob fahrlässig begangen worden.
Mit unserer Hilfe scheiterte der „Bluff“ der Versicherung! Kaum war die Klage eingereicht, zahlte der Versicherer und bat, dass wir die Klage nun zurücknehmen.
103/21
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