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Die Unfallschadenmeldung

Wer einen Anspruch aus einer Unfallversicherung geltend machen möchte, muss dem Versicherer mitteilen, dass er einen Unfallschaden erlitten hat. Wie das am besten zu geschehen hat, wird nachfolgend weiter ausgeführt.

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Telefonische Unfallschadenmeldung

Meistens ruft der Versicherungsnehmer beim Unfallversicherer an und teilt telefonisch mit, dass er einen Unfall erlitten hat. Davor ist dringend zu warnen, denn die Personen am Telefon notieren sich sofort den Sachverhalt und häufig ist der Sachverhalt, den diese Personen sich notieren anders als der, der später im Schadenformular dem Versicherer mitgeteilt wird. Das führt später häufig zu Komplikationen, da der Versicherer seinem Versicherungsnehmer vorwirft, ein falschen Sachvortrag unterbreitet zu haben, entweder beim Telefonanruf oder später in der schriftlichen Unfallschadenmeldung oder gegebenenfalls im Gerichtsprozess. Falsche Tatsachenmitteilungen können zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche aus der Unfallversicherung führen, so dass bei der Unfallschadenmeldung besondere Vorsicht geboten ist. Telefonisch sollte deshalb niemals eine Unfallschadenmeldung erfolgen.

Schriftliche Unfallschadenmeldung

Wer einen Unfall erlitten hat sollte die Unfallschadenmeldung schriftlich seinem Versicherer mitteilen. Ein kurzer Dreizeiler reicht, und man sollte nur mitteilen, wann man den Unfall erlitten hat, in etwa wie er erfolgt ist und dass mit Invaliditätsfolgen gerechnet wird. Man kann um die Übersendung einer Unfallschadenmeldung bitten. Achtung: In dieser Schadenmeldung nur Informationen weitergeben, die definitiv und absolut richtig sind. Ist man sich unsicher, sollte dieses Schreiben bereits mit einem erfahrenen Berater aufgesetzt werden.

Nun gibt es 2 Möglichkeiten, wie der Versicherer darauf reagiert:

Telefonanruf des Versicherers oder des Vermittlers

Erfolgt aufgrund der schriftlichen Unfallschadenmeldung ein Telefonanruf des Versicherers sollte der Versicherungsnehmer das Telefonat sofort beenden und um die Übermittlung einer schriftlichen Unfallschadenmeldung (Formular) bitten. Ansonsten drohen Schwierigkeiten, siehe oben. Es kann auch passieren, dass der Versicherer dem Versicherungsvermittler Mitteilung über den Unfall macht und diesen bittet, den Versicherungsnehmer anzurufen. Versicherungsvermittler, vor allen Dingen Versicherung-Ausschließlichkeitsagenten stehen im Lager des Versicherers. Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, sich zu überlegen, ob er in dieser wichtigen Angelegenheit sich auf seinen Versicherungsvermittler verlassen will. Wir raten an, keine Unfallschadenmeldung mit einem solchen Vermittler zusammen auszufüllen.

Schriftliche Übersendung einer Unfallschadenmeldung (Formular)

Übersendet der Versicherer, wie üblich, ein schriftliches Unfallschadenmeldeformular, dann sollte dieser gut durchgelesen werden. Wir raten dringend an, dieses Unfallschadenmeldeformular zusammen mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht auszufüllen. Denn die Fragen sind häufig missverständlich und der Versicherungsnehmer beantwortet dann die Fragen so, wie er die Fragen versteht. Der Versicherer versteht die Fragen meistens anders, deshalb passen später die Antworten auch nicht zu den Fragen und deshalb wird der Versicherer später möglicherweise die Leistung verweigern wegen vorsätzlich falscher Angaben bei der Unfallschadenmeldung. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht zusammen mit dem Versicherungsnehmer dieses Unfallschadenmeldeformular lesen und dann auch gemeinsam ausfüllen. Das ist die sicherste Möglichkeit, einen Unfallschaden zu melden. Zudem wird auf entsprechende Fristen und Nachweispflichten hingewiesen.

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