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Unser Mandant erlitt im Frühjahr 2022 bei einem Sturz von einer Treppe im Rahmen einer alltäglichen Tätigkeit schwerste Verletzungen, darunter ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen sowie erhebliche neurologische und kognitive Beeinträchtigungen. Die Unfallfolgen reichten von dauerhaften Defiziten des Erinnerungs- und Konzentrationsvermögens über den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Schwerhörigkeit bis hin zu psychischen Beschwerden und Einschränkungen in der alltäglichen Lebensführung.
Die Allianz Unfallversicherung erkannte zunächst lediglich einen Invaliditätsgrad von 40 % an und zahlte auf dieser Basis eine Teilleistung von 39.200 Euro aus. Die Berechnungsgrundlage blieb dabei intransparent, wesentliche Unfallfolgen und aktuelle Befunde wurden von der Versicherung nicht berücksichtigt oder nur unvollständig in die Leistungsprüfung einbezogen.
Im Auftrag unseres Mandanten wiesen wir die Versicherung wiederholt auf die Gesamtfolgen des Unfalls und die einschlägigen medizinischen Gutachten hin. Dabei machten wir geltend, dass die Allianz nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, sämtliche unfallbedingten Dauerschäden umfassend zu berücksichtigen und aktuelle sowie fachgebietsübergreifende Gutachten einzuholen. Die einseitige Bezugnahme auf veraltete Gutachten genügte den Anforderungen an eine sorgfältige Leistungsprüfung nicht.
Wir forderten die Einholung spezifischer, teils bereits vorliegender, fachärztlicher und neuropsychologischer Gutachten und eine Neuberechnung der Invaliditätsleistung gemäß der vertraglich vereinbarten Progression.
Im weiteren Verlauf wurde der Schaden unter Berücksichtigung eines aktuellen neuropsychologischen Gutachtens neu bewertet: Dieses stellte allein für die kognitiven und psychischen Unfallfolgen einen Invaliditätsgrad von 60 % fest. Die Allianz erkannte nach anwaltlicher Intervention ihre Verpflichtung zur Leistung des vereinbarten „Topschutzes“ an, wonach ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine Auszahlung von 500 % der Grundversicherungssumme erfolgt.
In diesem Fall bezog sich die Invaliditätssumme auf 56.000 Euro; daraus ergab sich eine Gesamtleistung von 280.000 Euro, abzüglich der bereits gezahlten 39.200 Euro. Die Nachzahlung belief sich somit auf 240.800 Euro.
Versicherte sollten sich gerade bei schweren, vielschichtigen Verletzungen nicht mit pauschalen Feststellungen zufrieden geben. Die vollständige Erfassung und Begutachtung aller Unfallfolgen, insbesondere auf Basis aktueller fachärztlicher, HNO- sowie neurologischer und neuropsychologischer Beurteilungen, ist hier entscheidend. Die erste Zahlung erfolgt häufig nur als Vorschuss, bis eine abschließende Feststellung des Invaliditätsgrades vorliegt. Die konsequente Durchsetzung der Rechte kann – wie hier – zu erheblich höheren Leistungen führen.
Az. 2093/23

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