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BGH (Urteil vom 18.03.2026 – IV ZR 66/25)
Ein Geschäftsführer einer GmbH wurde vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Vorwurf: Er hatte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch Zahlungen veranlasst, was nach § 64 GmbHG verboten ist. Der Schaden belief sich auf rund 282.000 €.
Die D&O-Versicherung des Geschäftsführers weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Grundsätzlich deckt sie Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, und hilft ihm, selbst nicht in Insolvenz zu geraten, nur weil bestimmte Entscheidungen falsch waren.
Der Versicherer berief sich auf einen Klausel in den Versicherungsbedingungen, die Haftpflichtansprüche durch "wissentliche Pflichtverletzung" des Geschäftsführers vom Versicherungsschutz ausschließt. Klar, wer weiß, das er etwas falsch macht, das dann trotzdem macht und nun ein Schaden entsteht, dafür will der Versicherer nicht einstehen.
Das OLG Frankfurt gab der Versicherung recht – der BGH sah das anders.
Für den Versicherungsausschluss reicht es nicht aus, dass der Geschäftsführer andere Pflichten wissentlich verletzt hat – etwa die Insolvenzantragspflicht. Maßgeblich ist allein, ob er gerade die Pflichtverletzung wissentlich begangen hat, wegen der er jetzt in Anspruch genommen wird.
Der BGH stellte klar:
Da das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob der Geschäftsführer die einzelnen Zahlungen nach Insolvenzreife positiv als verboten kannte, durfte es den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Ob es so war oder nicht, muss das OLG erneut prüfen.
Versicherer können sich nicht auf einen pauschalen "wissentlichen Pflichtverstoß" berufen, um den Deckungsschutz aus der D&O Versicherung zu verweigern. Der Ausschluss greift nur, wenn genau diejenige Pflichtverletzung, die zur Haftung geführt hat, mit positivem Wissen begangen wurde, hier also die Zahlung selbst. Wusste er, dass er nicht zahlen durfte?
Allen Geschäftsführern wird nahegelegt sich mit ihren Pflichten im Insolvenzfall zu beschäftigen. Die Nachforderungen des Insolvenzverwalters können extrem schnell extrem hoch werden. Und die D&O Versicherung ist Pflicht; sie hilft, auch wenn man erst vor Gericht ziehen muss. Bestünde erst gar keine Versicherung, hätte der Geschäftsführer keine Chance.

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