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OLG Köln, Schlussurteil vom 17.04.2026 – Az. 20 U 160/22
Ein Versicherer darf sich nicht ohne tragfähige Grundlage durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung von seiner Leistungspflicht lösen. Das zeigt ein von unserer Kanzlei erfolgreich geführtes Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln eindrücklich. Nach einer weitgehend fehlerhaften erstinstanzlichen Klageabweisung konnte in der Berufung zunächst der Fortbestand des Versicherungsvertrags und anschließend auch die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit unseres Mandanten durchgesetzt werden.
Unser Mandant hatte im Rahmen eines Gruppenvertrags mit vereinfachter Gesundheitsprüfung eine Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium abgeschlossen. Der Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2017; vereinbart war eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.195,00 €.
Nach beruflichen Veränderungen im Jahr 2018 erkrankte der Mandant ab Ende 2018 an einer mittelgradigen bis schweren Depression. Gleichwohl erklärte die Gothaer Lebensversicherung AG die Anfechtung wegen angeblich arglistiger Täuschung, den Rücktritt und hilfsweise die Kündigung. Sie verweigerte damit jede Versicherungsleistung.
Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 23. März 2022 weitgehend ab. Diese Entscheidung war aus unserer Sicht rechtlich nicht tragfähig. Unsere Kanzlei hatte den Mandanten bereits außergerichtlich und in erster Instanz vertreten und führte das Verfahren konsequent in die Berufung. Der 20. Zivilsenat des OLG Köln stellte mit Teilurteil vom 24. Februar 2023 rechtskräftig fest: Der Versicherungsvertrag besteht unverändert fort. Anfechtung, Rücktritt und Kündigung waren unberechtigt.
Im weiteren Berufungsverfahren ging es um die zentrale Frage, ob der Mandant seit November 2018 bedingungsgemäß berufsunfähig war. Das OLG Köln hat dies im Schlussurteil vom 17. April 2026 bejaht. Entscheidend waren ein testpsychologisches Zusatzgutachten und ein psychiatrisches Hauptgutachten.
Die Sachverständigen kamen zu dem überzeugenden Ergebnis, dass eine durchgehende mindestens mittelgradige depressive Erkrankung vorlag und der Mandant seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben konnte. Das Gericht stellte klar, dass solche Tendenzen nicht automatisch gegen eine Erkrankung sprechen. Maßgeblich bleibt die sorgfältige fachliche Gesamtwürdigung der belastbaren Befunde und der tatsächlichen Einschränkungen.
Auch den Einwand angeblicher Mitwirkungsobliegenheitsverletzungen ließ das OLG nicht gelten. Der Versicherer hatte weder eine konkrete schuldhafte Pflichtverletzung substantiiert dargelegt noch die nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Belehrung in Textform über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung nachgewiesen.
Das OLG Köln verurteilte den Versicherer vollumfänglich!
Besonders wichtig ist die Anerkennung des steuerlichen Progressionsschadens als eigenständiger Verzugsschaden. Werden über Jahre geschuldete BU-Renten auf einmal nachgezahlt, kann die Steuerbelastung deutlich höher ausfallen als bei pünktlichen monatlichen Zahlungen. Das OLG hat bestätigt, dass dieser Nachteil grundsätzlich zusätzlich zu Verzugszinsen ersatzfähig sein kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Eine Leistungsablehnung, eine Anfechtung oder ein Rücktritt durch den Berufsunfähigkeitsversicherer ist nicht das letzte Wort. Gerade bei psychischen Erkrankungen und bei komplexen Fragen rund um Gesundheitsangaben, Obliegenheiten und Sachverständigengutachten kommt es auf eine präzise rechtliche und tatsächliche Aufarbeitung an.
Der Fall zeigt: Auch wenn ein erstinstanzliches Urteil enttäuschend ausfällt, kann eine sorgfältig begründete Berufung der richtige und notwendige Weg sein. Wir vertreten Versicherungsnehmer bundesweit außergerichtlich sowie vor Gericht und setzen Leistungsansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherungen mit der erforderlichen Ausdauer und fachlichen Spezialisierung durch.
Wenn Ihr Berufsunfähigkeitsversicherer Leistungen ablehnt, den Vertrag anficht oder eine Kündigung erklärt, lassen Sie die Entscheidung frühzeitig rechtlich prüfen.
856/22

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