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Ein Sturmschaden an einem Wohngebäude ist Anlass für unseren nächsten Fall. Anfang Februar riss ein Sturm etwa zwei Quadratmeter eines Wärmedämmverbundsystems des versicherten Hauses ab. Zunächst lediglich ein kleines Ärgernis, wurde daraus für unseren Mandanten leider ein großer Eklat. Die Schadenmeldung bei der Rhion Gebäudeversicherung (Zitat: „Mit Top-Schutz Wind und Wetter trotzen“) verlief noch unproblematisch. Die Rhion ließ den Schaden begutachten. Dann die unangenehme Überraschung für unseren Mandanten. Rhion lehnte eine Regulierung des Schadens unter Berufung auf das Gutachten ab. Die Dämmung des Hauses sei angeblich nicht ordnungsgemäß nach DIN angebracht worden und der Schaden sei ohne diesen Baumangel so nicht eingetreten.
Grund genug, uns sofort zu beauftragen. Eine kurze Prüfung brachte Klarheit. Das Gebäude war vom Versicherer in dem Zustand versichert worden, in dem es sich bei Vertragsschluss befand. Das vorhandene Wärmedämmverbundsystem war bei Errichtung des Gebäudes durch einen leistungsfähigen Bauträger errichtet und zusammen mit dem Gebäude fertiggestellt worden. Seitdem hat es allen Witterungsbedingungen standgehalten. Es gab für unseren Mandanten also auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Errichtung der Dämmung. Auf eine vereinbarte Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach der alle „gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ einzuhalten sind, durfte sich der Versicherer auch nicht berufen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Klausel zu unbestimmt und daher für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig unverständlich.
Dies legten wir der Rhion Versicherung in einem kurzen Schreiben dar. Daraufhin erkannte Rhion an, dass ein versicherter Schaden vorliegt und der Schaden auch voll reguliert werden. Überdies übernahm der Versicherer unsere Kosten.
Ihr Versicherer lehnt mit vermeintlich guten Argumenten ab? Lassen Sie diese Argumentation unbedingt immer kritisch überprüfen. Oftmals können die Entscheidungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
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