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„Die Beklagte erkennt die streitgegenständlichen Ansprüche hiermit an.“ So schnell endet ein Rechtsstreit, bevor er überhaupt richtig angefangen hat. So richtig hat es uns nicht überrascht. Vielmehr war es die Kaltschnäuzigkeit, mit der die VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH) außergerichtlich auftrat. Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage machte es uns doch etwas stutzig. Fast könnte dahinter ein System vermutet werden. Was war passiert?
Unser Mandant unterhielt bei der VGH eine Unfallversicherung. Im Sommer 2018 wollte unser Mandant eine Trinkflasche öffnen. Die Flasche stand für ihn nicht vorhersehbar unter extremen Druck. Die Flasche explodierte förmlich und der Deckel traf unseren Mandanten am Auge. Folge war eine schwere Verletzung am Auge, welche letztendlich zu einem erheblichen Sehkraftverlust führte.
Auf die Schadenmeldung bei der Versicherung und in diesem Zusammenhang eingereichte ärztliche Invaliditätsfeststellung teilte die VGH dann wörtlich mit Schreiben vom 21.1.2019 mit:
„Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und bitten bis dahin um Ihre Geduld. Sie brauchen in der Zwischenzeit nichts weiter unternehmen.“.
Danach wurde der Vorgang auf Seiten der Versicherung offenbar nicht weiterbearbeitet. Mehrfache telefonische Nachfragen zum weiteren Fortgang blieben inhaltlich wage. Eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann, wer hätte es gedacht, blieb ohne Erfolg. Unter dem 18.10.2021 dann die Mitteilung, dass der Anspruch durch die Reha Assist Deutschland GmbH geprüft werden solle. Dann der Hammer: Die VGH teilte am 10.2.2022 (3,5 Jahre nach dem Unfall!) mit, man sehe sich wegen Fristversäumnissen nicht leistungspflichtig. Als Regulierung außerhalb des Vertrags sei man jedoch zu einer Leistung auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 25 % bereit, nachdem sich - aus dem Reha Assist Gutachten - ein Invaliditätsgrad von 50 % ergab. Die Beklagte bot dann auf Grundlage dieses Gutachtens aus Kulanz (!) unserem Mandanten 25.000,- Euro an.
Wohlgemerkt vor dem Hintergrund der Mitteilung, dass die VGH sich kümmert und unser Mandant „in der Zwischenzeit nichts weiter unternehmen“ muss, wird hier der Einwand der versäumten Frist zur Invaliditätsfeststellung erhoben. Das konnte und wollte unser Mandant nicht glauben und wandte sich an uns. Wir waren noch guter Hoffnung, dass die VGH auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben die Sache selbstkritisch und mit Blick auf die eindeutige Sach- und Rechtlage doch noch einfängt. Dem war leider nicht so.
Eine daraufhin sofort erhobene Klage war dann wohl doch Anlass, den Anspruch lieber anzuerkennen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung war damit nicht mehr notwendig. Damit einher geht natürlich auch die Pflicht alle Kosten für Gericht und Rechtsanwälte zu tragen. Dennoch bleibt für unseren Mandanten der nachhaltige Eindruck, dass die VGH nicht stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichem Interesse ihrer Versicherungsnehmer handelt.
Dieser Fall zeigt erneut, dass die Auseinandersetzung mit Versicherungen häufig erfolgreich geführt wird. Dafür stehen wir als Fachanwaltskanzlei tatkräftig an Ihrer Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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