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Wenn der Arbeitgeber die Unfallversicherung „zu spät“ bezahlt – und der Arbeitnehmer leer auszugehen droht – 200.000 Euro vom Arbeitgeber

In dem hier geschilderten Fall hatte ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine private Unfallversicherung abgeschlossen – versicherungsrechtlich eine klassische Versicherung für fremde Rechnung: Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, die versicherte Person und wirtschaftlich Begünstigte ist der Arbeitnehmer.

Einer dieser Arbeitnehmer, unser späterer Mandant, erlitt einen schweren Unfall:
Er hatte sich sprichwörtlich „in den Fuß geschossen“ – mit einer Schrotflinte beim Tontaubenschießen. Die Verletzungen waren gravierend und führten zu einer Invalidität im Bereich von etwa 70 %. Naheliegender Gedanke: Dafür ist die Unfallversicherung da, also meldete unser Mandant den Schaden beim Unfallversicherer.

Die Überraschung: Kein Versicherungsschutz wegen Zahlungsverzugs

Die Reaktion des Unfallversicherers fiel ernüchternd aus:
Man teilte unserem Mandanten mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe, weil der Arbeitgeber mit einer Folgeprämie in Verzug geraten sei. Die Prämie war also nicht rechtzeitig bezahlt worden.

Rechtlich kann das – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere einer qualifizierten Mahnung durch den Versicherer – tatsächlich dazu führen, dass der Versicherer im Leistungsfall nicht zahlen muss. Genau das wurde hier geltend gemacht.

In der weiteren Vertretung mussten wir daher zweigleisig vorgehen:

  1. Auseinandersetzung mit dem Unfallversicherer zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des Leistungsfreiheitseinwands.
  2. Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, der die Versicherung abgeschlossen und die Prämien zu zahlen hatte.

Im Verlauf stellte sich heraus, dass tatsächlich ein Zahlungsverzug des Arbeitgebers vorlag. Das war schnell unstreitig und wurde vom Arbeitsgeber auch eingeräumt.

Kein „kleiner“ Betrieb mit Liquiditätsproblemen – sondern Konzern mit Zahlungsrichtlinie

Besonders bemerkenswert war, dass es sich nicht um einen kleinen, finanziell angeschlagenen Arbeitgeber handelte, sondern um einen internationalen Konzern. Die Ursache für den Zahlungsverzug war auch kein echtes „Geldproblem“, sondern eine interne Zahlungsrichtlinie:

  • Der Konzern sah vor, Rechnungen generell erst nach einem bestimmten Zeitraum zu bezahlen.
  • Dieser Zeitraum war aber deutlich länger als die versicherungsrechtlich zulässige Frist nach Mahnung, um einen leistungsvernichtenden Zahlungsverzug bei der Folgeprämie zu vermeiden.

Mit anderen Worten: Die internen Prozesse des Arbeitgebers liefen bewusst „auf Kante“, aber in diesem Fall an den versicherungsrechtlichen Realitäten vorbei. Die Konsequenz traf am Ende nicht den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer – unseren Mandanten.

Ergebnis dieser Konstellation:
Unser Mandant konnte aus der Unfallversicherung keinen Entschädigungsanspruch mehr herleiten, obwohl seine Invalidität in einer Größenordnung von etwa 70 % lag.

Verhandlungen mit dem Arbeitgeber – und ein sehr guter Vergleich

Damit war klar: Wenn der Versicherer zu Recht leistungsfrei war, mussten wir den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen.

Wir haben dem Arbeitgeber die Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt, insbesondere:

  • die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Versicherungsprämien,
  • die Bedeutung der qualifizierten Mahnung und der Verzugssituation,
  • die Folgen seiner internen Zahlungsrichtlinien für den Versicherungsschutz seiner Arbeitnehmer,
  • und die daraus resultierende Haftung gegenüber unserem Mandanten, der sich auf den bestehenden Versicherungsschutz verlassen durfte.

Auf dieser Grundlage konnten wir in den Verhandlungen einen für unseren Mandanten hervorragenden Vergleich erzielen:

  • Der Arbeitgeber zahlte nahezu 200.000 Euro als Entschädigung für die erlittenen Verletzungen,
  • zusätzlich übernahm er die Anwaltskosten.

Für den Mandanten konnte damit trotz der versicherungsrechtlich problematischen Ausgangslage ein sehr gutes wirtschaftliches Ergebnis erreicht werden.

Was Arbeitnehmer aus diesem Fall lernen sollten

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber eine Unfallversicherung (oder ähnliche Versicherungen) für sie abschließen, lässt sich aus diesem Fall Folgendes mitnehmen:

  1. Versicherung für fremde Rechnung bedeutet Risiko bei Zahlungsversäumnissen
    Wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, hängt der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer maßgeblich davon ab, dass der Arbeitgeber
    • die Prämien rechtzeitig zahlt und
    • auf Mahnschreiben des Versicherers reagiert.
  2. Interne Zahlungsrichtlinien schützen nicht vor Rechtsfolgen
    Selbst wenn ein Unternehmen bewusst „spät“ zahlt, ändert das nichts daran, dass versicherungsrechtliche Fristen einzuhalten sind.
    • Zahlungsziele wie „wir zahlen grundsätzlich erst nach X Tagen“ können mit den gesetzlichen und vertraglichen Fristen kollidieren.
    • Die Leidtragenden sind dann unter Umständen die Arbeitnehmer, die auf den Versicherungsschutz vertraut haben.
  3. Im Leistungsfall frühzeitig rechtlichen Rat einholen
    Wenn der Versicherer sich auf Prämienverzug beruft, ist die Sache rechtlich komplex.
    • Es lohnt sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen, um sowohl gegenüber dem Versicherer als auch gegenüber dem Arbeitgeber die richtigen Schritte einzuleiten.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Auch für Arbeitgeber ist dieser Fall ein Warnsignal:

  • Wer eine Unfallversicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer abschließt, übernimmt damit eine besondere Verantwortung.
  • Interne Zahlungsprozesse und -richtlinien müssen so gestaltet sein, dass
    • Versicherungsprämien fristgerecht bedient werden,
    • auf Mahnungen des Versicherers zeitnah reagiert wird.
  • Andernfalls drohen nicht nur verärgerte Mitarbeiter, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken, wenn der Versicherungsschutz im Ernstfall gerade wegen verspäteter Zahlung nicht greift.

Fazit

Dieser Fall zeigt sehr deutlich:

  • In der Unfallversicherung für fremde Rechnung kann ein vermeintlich „reiner Formalfehler“ – die verspätete Zahlung einer Folgeprämie – für den Arbeitnehmer existenzielle finanzielle Folgen haben.
  • Interne Konzernrichtlinien zur Zahlungsabwicklung stehen nicht über den versicherungsrechtlichen Regelungen.
  • Mit konsequenter rechtlicher Begleitung lassen sich für betroffene Arbeitnehmer jedoch oft noch erhebliche Ansprüche, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber, realisieren.

Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gilt daher:
Versicherungsschutz beginnt nicht erst beim Schaden – er beginnt bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Prämienzahlung.

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