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In dem hier geschilderten Fall hatte ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine private Unfallversicherung abgeschlossen – versicherungsrechtlich eine klassische Versicherung für fremde Rechnung: Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, die versicherte Person und wirtschaftlich Begünstigte ist der Arbeitnehmer.
Einer dieser Arbeitnehmer, unser späterer Mandant, erlitt einen schweren Unfall:
Er hatte sich sprichwörtlich „in den Fuß geschossen“ – mit einer Schrotflinte beim Tontaubenschießen. Die Verletzungen waren gravierend und führten zu einer Invalidität im Bereich von etwa 70 %. Naheliegender Gedanke: Dafür ist die Unfallversicherung da, also meldete unser Mandant den Schaden beim Unfallversicherer.
Die Reaktion des Unfallversicherers fiel ernüchternd aus:
Man teilte unserem Mandanten mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe, weil der Arbeitgeber mit einer Folgeprämie in Verzug geraten sei. Die Prämie war also nicht rechtzeitig bezahlt worden.
Rechtlich kann das – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere einer qualifizierten Mahnung durch den Versicherer – tatsächlich dazu führen, dass der Versicherer im Leistungsfall nicht zahlen muss. Genau das wurde hier geltend gemacht.
In der weiteren Vertretung mussten wir daher zweigleisig vorgehen:
Im Verlauf stellte sich heraus, dass tatsächlich ein Zahlungsverzug des Arbeitgebers vorlag. Das war schnell unstreitig und wurde vom Arbeitsgeber auch eingeräumt.
Besonders bemerkenswert war, dass es sich nicht um einen kleinen, finanziell angeschlagenen Arbeitgeber handelte, sondern um einen internationalen Konzern. Die Ursache für den Zahlungsverzug war auch kein echtes „Geldproblem“, sondern eine interne Zahlungsrichtlinie:
Mit anderen Worten: Die internen Prozesse des Arbeitgebers liefen bewusst „auf Kante“, aber in diesem Fall an den versicherungsrechtlichen Realitäten vorbei. Die Konsequenz traf am Ende nicht den Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer – unseren Mandanten.
Ergebnis dieser Konstellation:
Unser Mandant konnte aus der Unfallversicherung keinen Entschädigungsanspruch mehr herleiten, obwohl seine Invalidität in einer Größenordnung von etwa 70 % lag.
Damit war klar: Wenn der Versicherer zu Recht leistungsfrei war, mussten wir den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen.
Wir haben dem Arbeitgeber die Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt, insbesondere:
Auf dieser Grundlage konnten wir in den Verhandlungen einen für unseren Mandanten hervorragenden Vergleich erzielen:
Für den Mandanten konnte damit trotz der versicherungsrechtlich problematischen Ausgangslage ein sehr gutes wirtschaftliches Ergebnis erreicht werden.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber eine Unfallversicherung (oder ähnliche Versicherungen) für sie abschließen, lässt sich aus diesem Fall Folgendes mitnehmen:
Auch für Arbeitgeber ist dieser Fall ein Warnsignal:
Dieser Fall zeigt sehr deutlich:
Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gilt daher:
Versicherungsschutz beginnt nicht erst beim Schaden – er beginnt bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Prämienzahlung.
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