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Advocard versteht eigene Versicherungsbedingungen nicht

In vorliegendem Fall baten wir die Advocard für unseren Mandanten um eine Kostendeckungszusage für unsere außergerichtliche Tätigkeit, nachdem unserem Mandanten im Jahre 2019 von dessen Berufsunfähigkeitsversicherer zu Unrecht vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen vorgeworfen worden waren.

1. Advocard lehnt ab

Auf unsere Kostendeckungsanfrage lehnte die Advocard ihre Einstandspflicht ab.

Sie verwies darauf, dass die vom Berufsunfähigkeitsversicherer vorgeworfene Anzeigepflichtverletzung im Jahre 2011 erfolgt sei, Versicherungsschutz jedoch erst seit 2018 bestünde. Hierzu erklärte die Advocard, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalls nicht nur auf den Vortrag des Versicherungsnehmers (zu Unrecht erfolgte Anfechtung im Jahre 2019), sondern insbesondere auch auf den Vortrag der Gegenseite (behauptete Anzeigepflichtverletzung im Jahre 2011) ankäme.

Mit dieser Argumentation offenbarte die Advocard evidente Wissenslücken hinsichtlich der eigenen Versicherungsbedingungen. Denn die Advocard hatte zwar in ihren Versicherungsbedingungen festgehalten, dass im Falle von mehreren – auch wechselseitig – vorgeworfenen Rechtsverstößen der erste Rechtsverstoß entscheidend sei, hatte aber ganz offensichtlich übersehen, dass hiervon zu Gunsten der Versicherungsnehmer solche behaupteten Verstöße unberücksichtigt bleiben sollten, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurücklagen.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer warf unserem Mandanten aber vor, schon im Rahmen der Antragstellung im Jahr 2011 vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt zu haben.

Der Versicherungsschutz unseres Mandanten in der Rechtsschutzversicherung begann im Jahr 2018.

Schon mit den geringsten mathematischen Grundkenntnissen war also festzustellen, dass der vom Berufsunfähigkeitsversicherer vorgeworfene Verstoß weitaus mehr als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung zurücklag und Deckung zu erteilen war.

Trotz mehrfacher Erläuterungen des Sachverhaltes und unter Vorhalt der eigenen Versicherungsbedingungen blieb die Advocard bei ihrer rechtsirrigen Ablehnung.

2. Einsicht nach Klage

Aufgrund der – nicht nachvollziehbaren – Weigerungshaltung des Rechtsschutzversicherers erhoben wir Klage gegen die Advocard, die durch Versäumnisurteil [AG Helmstedt 2 C 321/20 (03)] gewonnen wurde. Der Rechtsschutzversicherer hatte augenscheinlich, womöglich nach anwaltlicher Beratung, die Aussichtslosigkeit seiner Weigerungshaltung erkannt.

Im weiteren Verlauf hat die Advocard – dieses Mal ohne Diskussionen – auch die Kostendeckung für die gerichtliche Auseinandersetzung unseres Mandanten mit seinem Berufsunfähigkeitsversicherer erteilt.

3. Moral von der Geschicht‘

Egal um welche Art von Versicherung es sich handelt. Oftmals (nicht immer) sind Leistungsablehnungen unbegründet und die Argumentationen und Begründungen der Versicherer nicht haltbar.

Wenn Sie Ihrem Versicherer nicht trauen, fragen Sie uns. Gerne prüfen und bewerten wir für Sie die Sach- und Rechtslage und erörtern anschließend mit Ihnen die möglichen und sinnvollen Handlungsoptionen.

4. Hinweis zum Eintritt des Versicherungsfalls in versicherter Zeit

Zuletzt mit Entscheidung vom 03.07.2019 (vgl. BHG, Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 195/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Auffassung bekräftigt, dass es hinsichtlich der Festlegung eines Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung allein auf die Tatsachen ankommt, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet (z.B. Leistungsablehnung, Rücktritt oder Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherers). Hierzu wurde die sogenannte Drei-Säulen-Theorie entwickelt.

Achtung:

Einige Rechtsschutzversicherer – wie in vorstehendem Fall beschrieben – versuchen die vom BGH entwickelte Drei-Säulen-Theorie jedoch durch Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen einzuschränken.

Solche Versicherungsbedingungen enthalten dann regelmäßig Klauseln, nach denen der Rechtsschutzfall in dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (z. B. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

Ob Ihr Versicherungsvertrag eine solche einschränkende Klausel enthält und Ihr Rechtsschutzversicherer sich wirksam darauf berufen kann, prüfen wir für Sie gerne im Rahmen des Mandats.

Az. 1181/20

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