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Muss der Versicherer Gutachten an den Versicherungsnehmer herausgeben (z. B. bei Brandschäden oder Leitungswasserschäden)?

Aufsatz

Es passiert oft, dass der Versicherer nach Eintritt eines großen Schadens ein Gutachten zur Höhe des Schadens in Auftrag gibt. Zum Beispiel in der Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung, aber auf bei Maschinenbruchversicherungen, Betriebsunterbrechungsversicherungen usw.

Auch dazu, wie der Schaden entstanden ist, werden Sachverständigengutachten vom Versicherer in Auftrag gegeben und vom Versicherer auch bezahlt.

In vielen Fällen weigert sich der Versicherer im Nachgang, den Schaden zu übernehmen. Die Behauptung: Es sei kein versicherter Schaden eingetreten oder der Schadenshergang sei nicht nachvollziehbar oder die Höhe unrichtig, die der Versicherungsnehmer fordert. Er beruft sich dann gerne auf das eingeholte Sachverständigengutachten.

Versicherte möchten das Gutachten einsehen

Der Versicherungsnehmer möchte dann natürlich gegen dieses Sachverständigengutachten vorgehen und mögliche Fehler im Gutachten aufdecken, damit der Versicherer doch noch den Schaden reguliert. Der Versicherungsnehmer fordert daher das Sachverständigengutachten an. Die Versicherer verweigern häufig die Herausgabe des Sachverständigengutachtens mit dem Argument, sie habe schließlich das Gutachten in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Dem Versicherungsnehmer stehe kein Einsichtsrecht zu.

Da diese Fragen ständig bei uns in der Praxis auftauchen hier die aktuelle Rechtslage: Das Landgericht Dresden hat unter dem Aktenzeichen 8 S 269/13 die Herausgabepflicht bejaht und zwar im Anschluss und im Einklagen der Rechtsprechung des LG Oldenburg, 13 O 1604/11 und im Anschluss an das OLG Karlsruhe 12 W 32/05 sowie des LG Dortmund 2 O 400/07. Nur das LG Berlin sieht das anders im Urteil vom 13.3.2001, 7 O 76/00.

Damit ist überwiegend anerkannt, dass die Sachverständigengutachten an die Versicherungsnehmer heraus zu geben sind. Es spricht nichts dagegen, dieses Recht, ggfls. auch gerichtlich, durchzusetzen.

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