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Versicherungsunterlagen: Wann erfolgte der Zugang?

Urteil vom 13.01.2011 – Landgericht Dortmund, AZ: 2 O 139/10

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 13.01.2011 (AZ: 2 O 139/10) klargestellt, wann Versicherungsunterlagen zugegangen sind. Der Zugang von Versicherungsunterlagen ist wichtig, z. B. für den Lauf der Widerspruchsfrist. Diese beginnt erst zu laufen, wenn die Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein sowie die Verbraucherinformation vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (so OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, 20 U 100/10).

Streiten sich nun der Versicherungsnehmer und der Versicherer darüber, wann die entsprechenden Unterlagen bei dem Versicherungsnehmer zugegangen sind, so trifft dafür die Beweislast ausschließlich den Versicherer, wie das Landgericht Dortmund festgestellt hat. Es bestätigt damit die herrschende Rechtsprechung. Wenn der Versicherer lediglich nachweisen kann, dass er die Unterlagen in den Versand gegeben hat, ist damit der Beweis über den Zugang beim Versicherungsnehmer noch nicht geführt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen.

Dem Versicherer steht es offen, die Unterlagen dem Versicherungsnehmer rechtssicher zuzustellen, so z. B. den Versand per Einschreiben mit Rückschein. Wenn der Versicherer allein aus finanziellen Gründen auf diese Zustellungsmöglichkeit verzichtet, ist er insoweit nicht schutzwürdig.

Klar ist allerdings, dass Versicherungsnehmer nicht der Wahrheit zuwider behaupten dürfen, sie hätten die Unterlagen nicht erhalten. Dies stellt einen Prozessbetrug dar.

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