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Mandant (Restaurantfachmann) besitzt bei der VGH eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Mandant ist aufgrund seiner nächtlichen Tätigkeit körperlich und seelisch überlastet. Daher macht er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Doch die VGH ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die schlimme Folge, wenn die VGH Recht bekäme: Der Versicherungsvertrag gilt dann als rückwirkend aufgelöst. Es bestehen keine Ansprüche des Mandanten auf Rente, aber die VGH behält die bis dahin bezahlten Beiträge.
Die VGH begründete ihre Anfechtung damit, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages angeblich ein Herzfehler, eine chronischen Schuppenflechte sowie Bluthochdruck der Mandant verschwiegen hätte. Er habe arglistig getäuscht. Fachanwalt für Versicherungsrecht Herr Wittig entkräftet im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung sämtliche Vorwürfe. Er weist der VGH eine intransparente Fragestellung im Gesundheitsfragebogen nach. Nachdem das Landgericht Bremen durch rechtskräftiges Teilurteil (AZ 6 O 1030/13) das Fortbestehen des Vertrages bestätigt, tritt die VGH nunmehr in die Prüfung ihrer Leistungspflicht ein, nachdem sie zunächst noch Berufung zum OLG Bremen eingelegt hatte, diese aber am 23.6.16 zurück genommen hat. Fest steht jetzt, der Vertrag besteht!
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