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BU: Continentale zahlt € 100.000,00

17.07.2020 – Kanzleifall

Ein weiteres Mal konnten wir einem unserer Mandanten hilfreich zur Seite stehen und bei der Durchsetzung seiner Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterstützen. So konnten wir zur vollsten Zufriedenheit unseres Mandanten in einem Rechtsstreit gegen die Continentale einen Betrag von € 100.000,00 erstreiten.

Unser Mandant war in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Pannenhelfer berufsunfähig geworden. Seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente beantwortete die Continentale mit der Anfechtung des Vertrags, da er arglistig die Continentale getäuscht haben soll. Unser Mandant habe die Gesundheitsfragen nicht zutreffend beantwortet und gelogen. Mehr zur Anfechtung von BU-Versicherungen auf unserer Ratgeberseite.

Für unseren Mandanten stellte sich dies ganz anders dar

So hatte er im Rahmen der Antragsstellung den Versicherungsvertreter zutreffend und vollständig über seinen Gesundheitszustand in Kenntnis gesetzt. Die Gesundheitsfragen selbst wurden von dem Versicherungsvertreter vorgelesen. Allerdings nur unvollständig und oberflächlich. Dies führte dazu, dass unser Mandant nur die unvollständig vorgelesenen Fragen – diese aber vollständig und wahrheitsgemäß – beantwortete. Klar, dass wenn die Fragen ebenfalls vollständig vorgelesen worden wären, auch die Antworten darauf vollständig und wahrheitsgemäß gewesen wären.

Unser Mandant ging davon aus, die Fragen alle wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Tatsächlich hatte der Versicherungsvertreter die Antworten aber in seinem eigenen, des Vermittlers, Sinn in den Antrag eingetragen, denn er war daran interessiert, dass der Vertrag zustande kam. Und wenn der Vermittler die Fragen vollständig vorliest, bekommt er vielleicht Antworten, die dann dazu führen, dass es nicht zum Vertragsabschluss kommt. Dann verdient er auch keine Provision! Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung winkt grundsätzlich eine recht ordentliche Provision von bis zu mehreren tausend Euro.

Fest steht: Fragt der Vermittler nur pauschal: „Waren Sie denn sehr schwer krank in letzter Zeit“ dann ist das sicher keine Frage, die der Versicherer beantwortet haben will. Die Fragen sollte man also, um solchen Ärger zu vermeiden, besser selber lesen. Wie ging der Fall weiter?

Kein Einsehen der Continentale

Außergerichtlich hatte die Continentale kein Einsehen, obwohl wir schon damals auf die eindeutig für unseren Mandanten sprechende Sach- und Rechtslage hinwiesen. Hinzu kam in der Sache noch, dass der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung Gesundheitsdaten über den Kläger nicht ordnungsgemäß erhoben hatte (also ohne entsprechende Rücksicht auf den Datenschutz unseres Mandanten und daher die erhobenen Daten nicht verwendet werden durften).

Das Landgericht Berlin hat dann dankenswerter Weise gleich zu Anfang des Rechtsstreits die Continentale auf ihr problematisches Verständnis der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten hingewiesen. Auch die Fragen, die vom Vermittler falsch vorgelesen wurde, gehen zu Lasten der Continentale und nicht zu Lasten unseres Mandanten.

Liest der Vermittler falsch vor und sind die Antworten auf die falsch vorgelesenen Fragen richtig, ist alles in Ordnung für den Versicherungsnehmer.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde dann auch schnell klar, dass unser Mandant sich zu Recht gegen die Anfechtung seines Vertrags zur Wehr setzte. Dies führte dazu, dass plötzlich eine Zahlung von € 100.000,00 im Raum stand. Unser Mandant wollte diese Gelegenheit dann nutzen, um die Sache für sich zu beenden. Wäre man noch 2 Jahre vor Gericht gezogen, hätte man auch komplett gewinnen können. Aber die Entscheidung des Mandanten war nachvollziehbar, das Angebot in der Tat sehr gut.

Sind Sie auch betroffen von ablehnenden Entscheidungen? Wirft man Ihnen auch vor, die Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben? Haben Sie auch das Gefühl von ihrem Versicherungsvertreter hier falsch oder nur unzureichend beraten worden zu sein? Lassen Sie die Chance nicht verstreichen und nutzen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falles. Wir sind davon überzeugt, dass in einer Vielzahl von Fällen fachanwaltliche Hilfe doch noch zum gewünschten Erfolg führen kann. 264/18

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