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Generali: Erst Ablehnung – dann Anerkennung der Berufsunfähigkeit

03.01.2018 – Kanzleifall

Unser Mandant, von Beruf Möbelpacker und dringend auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente angewiesen, hatte bei der Generali Lebensversicherung AG einen Antrag auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Sein Handgelenk war nach einem Bruch nicht vollständig verheilt. Schon unter leichten Belastungen kam es zu starken Schmerzen. Für einen Möbelpacker, der ständig schwere Dinge tragen muss, bedeutet dies naturgemäß das berufliche Aus. Trotzdem hatte die Generali den Antrag unseres Mandanten abgelehnt.

Daraufhin beauftragte der Mandant uns mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Generali. Unser Team Mumm verfasste ein ausführliches Schreiben zu den körperlichen Beschwerden und den beruflichen Anforderungen unseres Mandanten an die Generali. Auf dieser Grundlage hätte die Generali sofort eine positive Entscheidung treffen können. Dennoch ließ sich der Versicherer mit seiner Prüfung viel Zeit. Der Sachbearbeiter traf trotz mehrfacher Aufforderungen keine Entscheidung. Es war nun an der Zeit, die Angelegenheit auf eine höhere Ebene zu heben.

Maßgeschneiderte Beschwerde an den Vorstand der Generali zeigte Wirkung

Unsere Rechtsanwälte verfassten daher eine maßgeschneiderte Beschwerde an den Vorstand der Generali. Diese zeigte Wirkung: Bereits 10 Tage später erkannte die Generali die Berufsunfähigkeit unseres Mandanten an und zahlte die bis dahin angefallenen Berufsunfähigkeitsrenten. Auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren wurden unserem Mandanten von der Generali nunmehr ohne weiteren Widerstand erstattet. Ein langwieriges, mit vielen Unsicherheiten behaftetes und zudem teures Klageverfahren konnten wir so vermeiden.

Für unseren Mandanten hat sich die Beauftragung einer auf das Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei gelohnt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Versicherungsrecht konnten wir für ihn die richtige Maßnahme auswählen und so seine prekäre Lage kostengünstig und zeitnah beenden.

Max Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner (32-1179-17)

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