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Betriebsschließungsversicherung – Allianz zahlt dann doch mal lieber nach Hinweis des Landgerichts Berlin

Urteil vom 22.01.2021 – LG Berlin, 24 O 197/20

„Und sie bewegt sich doch!“ mit diesem berühmten Ausspruch des italienischen Naturforschers Galileo Galilei kann das erfreuliche Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin (24 O 197/20) in einer Betriebsschließungssache zusammengefasst werden. Bei über 100 Fällen, die wir in der Kanzlei derzeit bearbeiten, wollen wir hin und wieder berichten, wenn es die Zeit zulässt.

Unsere Mandantin, eine Hotelbetreiberin, war durch den Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 dazu gezwungen, ihren Hotelbetrieb für touristische Übernachtungen vollständig einzustellen. Eine von ihr bei der Allianz unterhaltene Betriebsschließungsversicherung zur Absicherung solcher Ereignisse war dafür in Anspruch zu nehmen. Was folgte war der leidlich bekannte Versuch, unsere Mandantin mit der geringstmöglichen „Kulanzzahlung“ abzuspeisen. Dies wollte sich unsere Mandantin nachvollziehbarerweise nicht gefallen lassen. Eine daraufhin beim Landgericht Berlin erhobene Klage zeigte die gewünschte Wirkung.

Hatte die Beklagte außergerichtlich noch vehement abgewiegelt und einen Anspruch aus der unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung als sprichwörtlich an den Haaren herbeigezogen verneint, war die Sache nach dem ausführlichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin dann plötzlich doch nicht mehr ganz so klar, wie man es sich ausgemalt hatte. Die zuständigen Kammern des Landgerichts Berlin sind bekannt für ihre sehr hohe versicherungsrechtliche Kompetenz. Außerdem auch für eine erfreuliche Unabhängigkeit im Denken und die notwendige pragmatische Herangehensweise. Da konnte dann selbst bestreiten, leugnen und dementieren auch nicht mehr weiterhelfen.

Mandantin nahm den Vorschlag an

Um die dennoch verbleibende, wechselseitige Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits zu beseitigen, entschloss sich unsere Mandantin, den Vorschlag anzunehmen.

Glücklicherweise dürfen wir in dieser Sache sogar über den Ausgang des Verfahrens öffentlich berichten. Es steht zu vermuten, dass viele Verfahren durch einen Vergleich mit Klagerücknahme und Verschwiegenheitsklausel beendet werden. Denn auch wir werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle genötigt, mit einem Vergleich eine solche Verschwiegenheitserklärung abzugeben.

Über die Dunkelziffer an erfreulichen Entscheidungen für die Versicherungsnehmer hüllt sich so, aus der berechtigen Sorge eines erheblichen Ansehensverlusts der Versicherungswirtschaft, der Mantel des Schweigens. So entsteht der Eindruck, dass die Gerichte der überwiegenden Zahl der Klagen aus Betriebsschließungsversicherungen eine Absage erteilen. So ist es ganz und gar nicht.

Sollte auch ihr Unternehmen von dem Lockdown betroffen gewesen oder erneut betroffen sein, dann zögern Sie nicht unsere kostenfreie Erstbewertung in Anspruch zu nehmen.

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