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Urteil vom 06.02.2019 – OLG Schleswig-Holstein, 12 U 19/18

In diesem Urteil des OLG Schleswig Holstein, 12 U 19/18 geht es darum, dass ein Gebäude abgebrannt ist aufgrund von Schweißarbeiten. Geklärt wird, wann grobe Fahrlässigkeit bei Schweißarbeiten vorliegt. Dies ist entscheidend dafür, ob der Gebäudeversicherer, der den Brandschaden regulieren muss, Regress nehmen kann gegenüber dem Mieter, der die Schweißarbeiten vorgenommen hat.

Ebenfalls geht es bei dem Fall darum, ob ein Betrieb, der innerhalb des abgebrannten Gebäudes vorhanden war und Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung bekommt, ob der Betriebsunterbrechungsversicherer dann Regress gegenüber dem schadenverursachenden Mieter nehmen darf oder ob hier ein Regressverzicht gilt.

Üblicherweise stellen sich die Fälle etwas anders, und damit einfacher, dar. Üblicherweise verursacht ein Mieter einen Brand, leicht fahrlässig, und der Gebäudeversicherer reguliert den Gebäudeschaden. Er will dann Regress nehmen gegenüber dem Mieter, dieser soll schließlich den von ihm verursachten Schaden bezahlen.

Nun hat die Rechtsprechung schon früh erkannt, dass die Prämie, also die Beiträge zur Gebäudeversicherung, auf die Mieter umgelegt wird und damit die Mieter die Versicherung finanzieren. Es wäre jetzt extrem unfair, wenn der Versicherer, der schließlich die ganzen Jahre über vom Mieter bezahlt wurde, Regress gegenüber dem Mieter nehmen könnte. Deshalb gibt es einen so genannten Regressverzicht. Hier liegt der Fall aber etwas anders, da die Betriebsunterbrechungsversicherung-Prämie in der Vergangenheit nicht dem schadenverursachenden Mieter in Rechnung gestellt wurde. Frage: Greift der Regeressverzicht trotzdem?

Weitere Frage war, ob die Hausratversicherung des Vermieters und Eigentümers ebenfalls einem Regressverzicht gegenüber dem schadenverursachenden Mieters unterliegt, wenn die Hausratversicherungsprämie nicht Vermieter bezahlt wurde und sich die Hausratsgegenstände nicht in den verbrannten Gebäude befunden hat sondern in einem Gebäude, auf das der Brand übergeschlagen hat.

Ein spannender Fall, der hier nahezu im Originalton wiedergegeben werden soll wird:

Dem Urteil vorgehend hat das LG Itzehoe, 10. Zivilkammer, am 15. Dezember 2017, entschieden (10 O 120/15)

Tenor (Urteil) des Gerichts:

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15.12.2017, Az. 10 O 120/15, aufgehoben. (Hinweis: da sieht man schön, was Urteile so wert sind. Die Richter 1. Instanz wussten auch nicht so recht, wer Recht hat)

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

(…)

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht im Hinblick auf einen Großbrand in der Autowerkstatt des Beklagten zu 2) und umliegenden Gebäuden.

Im Einzelnen wird im Hinblick auf den Sachverhalt auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 € stattgegeben, und zwar 50 % von 2.000,00 €, welche die Klägerin aus der Hausratsversicherung an den Versicherungsnehmer P gezahlt hat. Es hat dies mit einem Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 86, 81 VVG, 823 Abs. 1, 538, 280 Abs. 1, 278, 831 BGB begründet.

Dem Grunde nach lägen die Voraussetzungen von § 86 Abs. 1 VVG vor, wonach Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergingen, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt habe. Die Klägerin habe aufgrund der bestehenden Versicherungsverträge Zahlungen an die Versicherungsnehmer und den Gutachter in Höhe von insgesamt 437.736,78 € geleistet. Auch bestünden grundsätzlich Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen die Beklagten, die auf die Klägerin hätten übergehen können.

Der Schaden sei im Herrschaftsbereich des Beklagten zu 1) als Mieter der Werkstatt entstanden, der im Fall von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch vertragswidrigen Gebrauch gem. § 538 BGB grundsätzlich gegenüber dem Vermieter hafte. Für seine Mitarbeiter hafte der Vermieter nach den Maßstäben des § 278 BGB. Zudem bestehe auch die Möglichkeit einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere betreffend den Beklagten zu 2). Soweit hinsichtlich des Beklagten zu 2) keine Haftung aus Mietvertrag in Betracht komme, da dieser nicht Mietpartei gewesen sei, müssen hinsichtlich der Fahrlässigkeit bei der deliktischen Haftung dieselben Grundsätze gelten, damit nicht der Angestellte des Mieters schlechter gestellt werde als der Mieter.

Das Landgericht geht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand und die Folgen durch einfache Fahrlässigkeit der Beklagten, allerdings nicht durch grobe Fahrlässigkeit, verursacht worden sind. Das Handeln des Beklagten zu 2) habe sich der Beklagte zu 1) dabei zurechnen zu lassen.

Es handele sich bei der Werkstatt des Beklagten zu 2) um eine kleine, inhabergeführte Kfz-Werkstatt und nicht um eine große Markenwerkstatt, weshalb bereits andere Maßstäbe anzusetzen seien. Auch sei der Beklagte zu 2) Geselle und nicht Meister gewesen und habe in seiner Gesellenprüfung keinen einzigen Prüfungsabschnitt mit mehr als „ausreichend“ bestanden (Prüfungszeugnis Bl. 114 d. A.). Damit sei er zwar befähigt, als Kraftfahrzeugmechatroniker zu arbeiten, vertiefte und umfassende theoretische Kenntnisse dürften aber nicht zu erwarten sein. Dies entspreche auch dem persönlichen Eindruck, den der Beklagte zu 2) in den mündlichen Verhandlungen hinterlassen habe. Der Beklagte zu 2) habe bereits seit einiger Zeit für den Beklagten zu 1) gearbeitet. Er habe zur Überzeugung des Gerichts auch regelmäßig derartige Schweißarbeiten ausgeführt, ohne dass es zu größeren Zwischenfällen gekommen sei.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen L habe der Beklagte zu 1) bei den von ihm durchgeführten Schweißarbeiten nicht alle Vorgaben gemäß der Verordnung GUV-R 500 beachtet. Allerdings habe der Sachverständige ausgeführt, dass selbst bei Beachtung aller Vorgaben das Entstehen von Bränden nie gänzlich ausgeschlossen werden könne, vielmehr das Hauptproblem in dem Nichtfunktionieren der Löschmittel zu sehen gewesen sei. Vorrangig sei daher nicht die Entstehung des Feuers beachtlich, sondern die Tatsache, dass es nicht rechtzeitig habe gelöscht werden können.

Das Landgericht glaubt dem Beklagten zu 2), dass dieser einen mit Wasser gefüllten Eimer am Fahrzeug stehen hatte. Da zwei Feuerlöscher vorhanden gewesen seien, habe der Beklagte zu 2) auch davon ausgehen dürfen, dass die Möglichkeit bestanden habe, ein eventuelles Feuer im Bedarfsfall löschen zu können. Es sei zwar fahrlässig von ihm gewesen, die Schweißarbeiten durchzuführen, während er allein in der Werkstatt gewesen sei. Möglicherweise habe er auch nicht alle brennbaren Teile in einen hinreichend weiten Abstand zu den Schweißpunkten gebracht, was sich zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr feststellen lasse.

Das Gericht glaube jedoch dem Beklagten zu 2), wenn dieser ausführe, dass er der festen Überzeugung gewesen sei, dass im Punktschweißverfahren gar keine Funken hätten entstehen können. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Beklagte die von ihm vorgenommenen Maßnahmen vor den Schweißarbeiten für ausreichend erachtet habe. Ihm habe deshalb nicht zwangsläufig einleuchten müssen, dass Schweißarbeiten stets zu Funkenbildung führen könnten.

Auch der Beklagte zu 1) in seiner eigenen Person habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Beklagte zu 2) beim Schweißen einen Brand auslösen würde. Dies habe sich nicht ohne weiteres aufgedrängt, da der Beklagte zu 2) über einen Gesellenbrief in einem Fachgebiet verfüge, welches auch die Schweißarbeiten umfasse. Der Beklagte zu 1) habe somit einen Mitarbeiter, welcher über die erforderliche Qualifikation verfügte, mit Arbeiten bedacht, die dieser auch habe ausführen dürfen.

Die Tatsache, dass bereits einmal ein kleiner Brand während der Arbeiten des Beklagten zu 2) entstanden sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass stets bei Schweißarbeiten, selbst wenn alle Vorgaben beachtet würden, ein Feuer entstehen könne. Unstreitig sei es nicht jede Woche in den mehreren Jahren, die der Beklagte zu 2) für den Beklagten zu 1) arbeite, zu Zwischenfällen bei Schweißarbeiten gekommen. Ein einzelner Vorfall für sich reiche jedenfalls noch nicht aus, um den Arbeitgeber derartig misstrauisch zu machen, dass der Arbeitnehmer gar nicht mehr bestimmte Arbeiten ausführen dürfe. Dies umso mehr, als in den Wochen vor dem streitgegenständlichen Brandereignis keine Vorfälle durch den Beklagten zu 2) vorgetragen worden seien.

Zur Überzeugung des Gerichts stehe auch nicht fest, dass nur ungeeignete Feuerlöscher vorhanden gewesen seien. Der Zeuge O habe glaubhaft darstellen können, dass er nur wenige Monate zuvor die Feuerlöscher kontrolliert habe. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten im Nachgang einen Austausch vorgenommen hätten. Da jedoch vor Ort nur unzureichende Ermittlungen durchgeführt worden seien, lasse sich die Funktionsfähigkeit der Feuerlöscher nicht mehr nachvollziehen. Auch der Beklagte zu 1) habe daher grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass geeignete Feuerlöschmittel vorhanden gewesen seien. Die Art und Weise der Schweißarbeiten sei deshalb nicht als grob fahrlässig einzustufen.

Auch die Art und Weise, wie sodann auf die Entstehung des Feuers reagiert worden sei, rechtfertige keine Einschätzung als grob fahrlässige Verursachung des letztlich entstandenen Schadens. Die Aussagen der Beklagten hätten sich im Laufe der mehr als 7 Jahre nach dem Brandereignis graduell geändert. Dies müsse nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Beklagten mittlerweile – da rechtlich beraten – die Unwahrheit sagten oder zumindest die Wahrheit beschönigten. Es sei gerichtsbekannt, dass sich Aussagen im Laufe der Zeit wandelten, und zwar umso mehr, je häufiger über ein Erlebnis berichtet worden sei.

Da ganz offenkundig ein zerrüttetes Verhältnis zum ehemaligen Vermieter bestehe, könne daraus im Laufe der Jahre die Überzeugung erwachsen sein, dass dieser möglicherweise eine Ursache gesetzt haben könnte. Da aufgrund der nur sehr mangelhaften Ermittlungsarbeit am Brandort viele Fragen nie aufgeklärt worden seien, könnten die im Laufe der Jahre gebildeten Überzeugungen nicht mehr durch Fakten widerlegt werden. Anhaltspunkte für eine Brandstiftung bestünden zur Überzeugung des Gerichts nicht.

Die Beklagten hätten ausgesagt, dass bei Erkennen des Feuers alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden seien, dies aber nicht dazu habe führen können, die schnelle Ausbreitung des Feuers zu verhindern. Es lasse sich jedoch im Ernstfall nie vermeiden, dass Panik überhand nehme und zunächst deshalb kopflos agiert werde und daher ein Ausbreiten des Feuers nicht verhindert werde.

Der Beklagte zu 2) habe aufgrund des Schweißhelms möglicherweise nicht sofort bemerkt, dass Funken im Fußraum ein kleines Feuer entzündet hätten. Möglicherweise habe er sodann nicht gleich an den Wassereimer gedacht, sondern zunächst um Hilfe gerufen. Der Zeuge H habe ausgesagt, dass zunächst das Feuer eigentlich noch recht klein gewesen sei. Ein Löschen sei also wohl noch möglich gewesen. Jedoch habe er gesagt, dass er in dem Moment gar nicht an die Feuerlöscher gedacht habe, sondern erstmal recht planlos hin- und hergelaufen sei.

Als der Beklagte zu 1) hinzugekommen sei, sei das Feuer schon größer gewesen. Es sei berichtet worden, dass gemeinsam überlegt worden sei, was zu tun sei. In dieser kurzen Zeit könne sich das Feuer noch weiter ausgedehnt haben. Es sei gerichtsbekannt, dass sich Feuer in erschreckend kurzer Zeit rasant ausdehnen könnten. Zu dem Zeitpunkt habe auch schon gewisse Rauchentwicklung eingetreten sein können, so dass es immer schwerer geworden sein dürfte, rational zu denken und vorzugehen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass dann, als an die Feuerlöscher gedacht worden sei, diese in der Panik nicht mehr richtig hätten bedient werden können. Panik sei aber keine grobe Fahrlässigkeit, sondern eine Empfindung, die nur schwer steuerbar sei.

Zur Überzeugung des Gerichts stehe nach Anhörung der Zeugen zudem fest, dass die Decke über der Hebebühne mit Styropor verkleidet gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob hinter diesen Styroporplatten Fermacell-Platten eingebaut gewesen seien, die möglicherweise feuerhemmend gewesen seien, da der Zeuge I nicht habe ausschließen können, dass in der Zeit seit den 70er Jahren ggf. Styroporplatten darüber geklebt worden wären. Styropor sei leicht brennbar und qualme stark. Dies sei gerichtsbekannt. Insbesondere sprächen das rasche Tempo der Ausbreitung der Flammen und das Übergreifen auf die Decke gegen eine feuerhemmende Beschichtung der Styropor-Platten. Der tatsächliche Schaden sei daher auch nicht nur auf die Schweißarbeiten und den dadurch ausgelösten Brand zurückzuführen, sondern auch auf eine nicht brandschutzgeeignete Ausstattung der Werkstatt.

Das Landgericht führt aus, dass die Klägerin mit Ausnahme der Hausratsversicherung keinen Regress nehmen könne. Nur im Hinblick auf die Hausratsversicherung bestehe kein Regressverzicht. Denn ein Regress sei, mit Ausnahme der Hausratsversicherung nach allgemeiner Auffassung dann nicht möglich, wenn der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Da mit Ausnahme der Hausratsversicherung von einem Regressverzicht aufgrund Fehlens grober Fahrlässigkeit auszugehen sei, bestehe ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten nur im Hinblick auf den Schaden der Hausratsversicherung.

Dabei müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers wegen unzureichender Ausstattung der Werkstatt in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Die von der Klägerin gezahlten 2.000,00 € seien von der Beklagtenseite zwar der Höhe nach als unsubstantiiert bestritten worden. Nach § 287 ZPO könne der Schaden beim Versicherungsnehmer jedoch auf die gezahlten 2.000,00 € geschätzt werden, so dass der von den Beklagten zu erstattende Betrag 1.000,00 € betrage. Das Landgericht hat zudem der Klägerin im Hinblick auf diesen Wert berechnete Rechtsanwaltskosten von 130,50 € zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die wechselseitigen Berufungen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die überwiegende Abweisung der Klage durch das Landgericht und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schaden von den Beklagten nur leicht fahrlässig herbeigeführt worden sei. Zudem seien die Darlegungen des Gerichts zur Begründung seiner Rechtsauffassung von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen geprägt. Es liege eine Verletzung formellen und materiellen Rechts vor.

Selbst wenn die Auffassung des Landgerichts zum Fahrlässigkeitsmaßstab zutreffen sollte, hätte das Landgericht die Rechtsprechung des BGH zum sog. Mieterregress nur auf jenes Gebäude anwenden dürfen, in dem der Beklagte zu 1) als Mieter eine Kfz-Werkstatt betrieben habe, nicht aber auf diejenigen Gebäude, in denen der Beklagte zu 1) gar nicht Mieter gewesen sei. Auch habe das Landgericht der Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 50 % angelastet, weil die von dem Beklagten zu 1) angemietete Werkstatt angeblich unzureichend ausgestattet gewesen sei. Hierzu habe sich das Gericht eigener Sachkenntnisse berühmt und diese bei der Ermittlung des Mitverschuldens auch in das Urteil einfließen lassen, ohne allerdings darzulegen, worauf diese besondere Sachkunde des erkennenden Richters beruht habe.

Im Hinblick auf den Gebäudeschaden in der Straße 2-4, dem eigentlichen Brandobjekt, mit der Kfz-Werkstatt und dem Imbiss, habe der Beklagte zu 1) den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Es lägen insofern bei der Beweiswürdigung konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründeten und eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderten. Das Landgericht führe aus, bei der vom Beklagten zu 1) betriebenen Werkstatt habe es sich um eine kleine, inhabergeführte Kfz-Werkstatt und nicht um eine große Markenwerkstatt gehandelt, weshalb bereits andere Maßstäbe anzusetzen seien. Dies begegne Bedenken, da keine unterschiedlichen Sorgfaltsanforderungen an die Betreiber kleiner, inhabergeführter Kfz-Werkstätten und Betreiber großer Markenwerkstätten gestellt werden könnten. Die Differenzierung sei nicht nachvollziehbar und begründbar. Wegen der nicht nachvollziehbaren Differenzierung in kleine, inhabergeführte Kfz-Werkstätten und große Markenwerkstätten sei das Landgericht Itzehoe rechtsfehlerhaft nur von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen.

Der Beklagte zu 1) habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die ihm als Betreiber der Werkstatt obliegenden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten habe. Auch der Beklagte zu 2) habe den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Der Brandschaden sei durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen insofern grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Bei der Durchführung der Schweißarbeiten an dem Fahrzeug seien

1. der Teppichboden im Fußraum des Fahrzeugs nicht entfernt, allenfalls umgeklappt gewesen,

2. die Sitze des Fahrzeugs nicht ausgebaut gewesen,

3. die brennbare Verkleidung des Bodenschwellers an der Innenseite des Fahrzeugs nicht entfernt

4. keine zuverlässigen Löschmittel bereitgestellt gewesen (allenfalls ein Eimer Wasser),

5. funktionsfähige und einsetzbare Feuerlöscher in der Werkstatt nicht vorhanden gewesen (im Einzelnen Bl. 417 f. d. A.).

Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht nur von einfacher Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) ausgegangen sei, der unter Missachtung von Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen die Arbeiten durchgeführt habe.

Bezüglich des Gebäudeschadens im MWeg 2, in dem weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) Mieter gewesen seien, sei die Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung, geprägt durch die Entscheidung des BGH vom 13.9.2006 (IV ZR 116/05; IV ZR 378/02 und IV ZR 273/05), beziehe sich stets darauf, dass Regressansprüche zwischen dem Versicherer des Gebäudes, in dem der schadensverursachende Mieter Räumlichkeiten angemietet hatte, und eben diesem Mieter behandelt würden. Daher käme den Beklagten der Schutz der Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress für das Gebäude MWeg 2 nicht zugute. Vielmehr würden sie aufgrund der vom Landgericht angenommenen einfachen Fahrlässigkeit aus § 823 Abs. 1 BGB haften.

Bezüglich des Gebäudeschadens am MWeg 2 a seien die Beklagten ebenfalls nicht Mieter gewesen, weshalb die Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress auch insoweit nicht anwendbar sei. Die Beklagten hätten hier durch fahrlässiges Verhalten das Gebäude beschädigt, so dass ihnen gegenüber ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe.

Bezüglich des Inhalts- und Betriebsunterbrechungsschadens im Hinblick auf den Imbiss „Zur alten …“, welcher sich im eigentlichen Brandgebäude befunden habe, greife die Rechtsprechung des BGH zur Mieterregress ebenfalls nicht ein, da der Versicherungsnehmer, Herr A. P, nicht Vermieter des Beklagten zu 1) sei, so dass es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsprechung zum Mieterregress fehle. Zudem habe die Klägerin bezüglich der Imbissgaststätte keinen Gebäudeschaden, sondern einen Inhalts- und Betriebsunterbrechungsschaden geltend gemacht, so dass auch insoweit die Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress nicht eingreife, wie auch die Entscheidung des BGH zum berechtigten Regress des Hausratsversicherers zeige. Insoweit hätten der Schadensersatzanspruch bezüglich des Inhalts- und Betriebsunterbrechungsschadens der Imbissgaststätte nebst geltend gemachter Sachverständigenkosten zugesprochen werden müssen.

Bezüglich des Hausratsschadens, welchen das Landgericht Itzehoe teilweise zugesprochen habe, sei das Landgericht zu Unrecht von einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers in Höhe von 50 % ausgegangen mit der Begründung, dass die Decke über der Hebebühne mit Styropor verkleidet gewesen sei, welches nicht feuerhemmend gewesen sei. Es habe aufgrund von Zeugenaussagen angenommen, dass die unter der Decke befindlichen Platten nicht mit einer speziellen Feuerhemmung versehen gewesen seien.

Jedoch habe die Klägerin bestritten, dass das Gebäude bautechnisch nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen und die Decke nicht feuerhemmend ausgeführt gewesen sein soll. Bestritten worden sei auch, dass eine feuerhemmende Ausführung der Deckenkonstruktion überhaupt erforderlich gewesen sei, wozu die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden sei. Zudem sei der Sachverständige auf Seite 7 seines Gutachtens zu dem Schluss gekommen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Ausbreitung des Brandes in der Halle auch ohne die brandfördernde Wirkung von Polystyrol-Platten der Deckenverkleidung erfolgt sei und es so zum vorliegenden hohen Schaden gekommen sei.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das rasche Tempo der Ausbreitung der Flammen und Übergreifen auf die Decke gegen eine feuerhemmende Beschichtung spreche. Das Gericht habe sich mit den Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten in keinster Weise auseinandergesetzt und lege auch nicht dar, aufgrund welcher Umstände es eigene, bessere Sachkunde als der Sachverständige L habe wolle. Selbst wenn die Decke nicht mit feuerhemmenden Styropor versehen gewesen sei, bedeute dies zudem noch nicht, dass die Werkstatt über eine „nicht brandschutzgeeignete Ausstattung“ verfügt habe. Das Landgericht habe dies ohne die dafür erforderlichen Sachverständigenfeststellungen angenommen. Zudem habe die Frage, ob brandfördernde Polystyrol-Platten an der Deckenverkleidung vorhanden gewesen seien, für die tatsächlich eingetretene Brandausbreitung und die Höhe des Schadens keine Rolle gespielt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 15.12.2017, Az. 10 O 120/15, zu verurteilen,

1. an sie weitere 436.736,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.4.2010 als Gesamtschuldner zu zahlen;

2. sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei Halm und Kollegen i.H.v. weiteren 4.163,02 € freizustellen;

3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

hilfsweise die Zurückverweisung an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen ihre teilweise Verurteilung in erster Instanz sowie die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) hätten fahrlässig gehandelt.

Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung gegen die Grundsätze des § 286 ZPO verstoßen. Indem sich das Landgericht vorab mit den subjektiven Umständen der kleinen, inhabergeführten Kfz-Werkstatt und dem Beklagten zu 2) als Gesellen befasst habe, dränge sich der Eindruck auf, dass die Feststellungen der Fahrlässigkeit an subjektive Umstände anknüpfe, um daraus objektive Umstände abzuleiten. Ein Brandschadensereignis sei jedoch nicht anknüpfend an subjektive Umstände des Handelnden zu beurteilen. Dabei auf die nur „ausreichend“ bestandene Gesellenprüfung abzustellen, verbiete sich.

Die Ausführungen des Landgerichts zu Bränden in der Vergangenheit seien deplatziert, da es in all den Jahren nur einen einzigen kleinen Brand bei Schweißarbeiten gegeben habe, der normal sei und sofort habe gelöscht werden können. Der Beklagte zu 2) sei fähig, Schweißarbeiten durchzuführen, und zwar mit hoher Kompetenz. Das Gesellenzeugnis sei nur insofern aussagekräftig, als er überhaupt berechtigt gewesen sei, Schweißarbeiten auszuführen. Es sage nichts über die gleichwohl vorhandenen hochqualifizierten handwerklichen Fähigkeiten des Beklagten zu 2) aus. Die Ausführungen des Landgerichts verstießen insofern gegen das Sachlichkeitsgebot und seien verfahrensfehlerhaft. Das Postulat der Unparteilichkeit des Richters und das Erfordernis eines fairen Verfahrens seien mit den Formulierungen auf Seite 7 unten/8 oben des angegriffenen Urteils verletzt worden.

Inhaltlich sei auch zu beanstanden, dass es kein vernünftiges Kriterium gebe, den Mitarbeitern einer „kleinen“ Werkstatt eine geringere Kompetenz zuzusprechen als denjenigen einer größeren Werkstatt. Die Mitarbeiter in einer kleinen Werkstatt würden in ihren handwerklichen Fähigkeiten regelmäßig stärker gefordert und gefördert als in großen Werkstätten, was für und nicht gegen die Kompetenz des Beklagten zu 2) spreche. Jedenfalls könne aus dem Umstand entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Kriterium einfacher Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht abgeleitet werden.

Bedenken begegne auch die Annahme des Landgerichts, der Beklagte zu 2) habe erklärt, dass beim Schweißen keine Funkenbildung entstehen (Urteil S. 8 Mitte). Tatsächlich habe der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2017 jedoch gesagt (Seite 3, 3. Abs. des Verhandlungsprotokolls): „In das aufzusetzende Blech wird ein Loch gemacht und dann wird mit dem Punktschweißgerät dann dort der Schweißpunkt gesetzt. … Es gibt auch einen Funkenflug, aber relativ wenig Wärmeeintrag. …“. Insofern habe der Beklagte zu 2) Kenntnis von einem möglichen Funkenflug gehabt und auch richtig wiedergegeben, dass es zu relativ wenig Wärmeeintrag beim Punktschweißen komme.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass in objektiver Hinsicht keine Fahrlässigkeit vorliege. Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass nicht alle Vorgaben gemäß der Verordnung GUV-R 500 beachtet worden seien. Der Sachverständige habe im Termin am 15.6.2017 im Hinblick auf die Darstellung des Beklagten zu 1) zu seiner Arbeitsweise erklärt: „Nach dessen Zeugenaussage im Parallelverfahren hat er wohl alles eingehalten bis auf das Funktionieren der Löschmittel.“ (Sitzungsprotokoll vom 15.6.2017, Seite 7 oben).

Der Beklagte zu 2) habe somit nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft gehandelt. Im Hinblick auf das Funktionieren der Löschmittel habe das Landgericht den Beklagten – insoweit zutreffend – nicht für verantwortlich erachtet. Insofern entbehre die Feststellung des Landgerichts, es seien nicht alle Vorgaben gemäß der Verordnung GUV-R 500 beachtet worden jeglicher tragfähigen Grundlage. Das Landgericht erschöpfe sich hier in Spekulationen.

Soweit das Landgericht davon ausgehe, es sei eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1) (gemeint ist wohl der Beklagte zu 2)) darin zu sehen, dass er die Schweißarbeiten durchgeführt habe, während er allein in der Werkstatt gewesen sei, so heiße es in 3.8.2 Unterpunkt 5. Abs. 6 der GUV-R 500:

„Bei geringer Brandgefährdung kann die Aufgabe des Brandpostens in der Schweißerlaubnis nach Abschnitt 3.8.2 oder Betriebsanweisungen nach Abschnitt 3.8.4 auf den Schweißer übertragen werden. Der Brandposten soll in der Durchführung eines Löscheinsatzes geübt sein.“

Demgemäß habe auch der Sachverständige L hier gerade keine Pflichtwidrigkeit gesehen. Tatsächlich sei auch der frühere Brand durch den Einsatz eines Feuerlöschers gelöscht worden. Jedenfalls hätte das Landgericht ohne weitere Anhörung des Sachverständigen L zu diesem Punkt nicht gegen die Beklagten entscheiden dürfen. Insofern habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen und seine eigene Bewertung an die Stelle des Sachverständigen gesetzt. Da der Schweißbereich im nicht brandgefährdeten Bereich des Fahrzeugs gelegen habe und vom Schweißer sehr leicht und unmittelbar zu kontrollieren gewesen sei, liege keine Pflichtwidrigkeit vor.

Die Ausführungen des Landgerichts seien auch widersprüchlich, indem das Landgericht der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 1) einerseits Glauben geschenkt habe, andererseits den vom Beklagten zu 2) dargestellten Schweißvorgang in technischer Hinsicht verfahrensrechtlich unzulässig und in der Sache falsch gewertet habe. Denn Punktschweißen dauere nur wenige Sekunden, wobei keine Funken entstehen könnten, die das an der Unterseite des Fahrzeugs befindliche Bitumen hätten entzünden können; insbesondere reiche deren Energie keineswegs aus, um den Unterboden in Brand zu setzen, weil es ausgeschlossen sei, dass das Bitumen innerhalb weniger Zehntel-Sekunden auf mehr aus 350 Grad Celsius erwärmt werde, um ein selbstständig weiter brennendes Feuer entfachen zu können.

Aus technischer Sicht sei als Erklärung für das Geschehen nur eine Manipulation des Fahrzeugs denkbar, wodurch eine Verpuffung entstanden sei, die das Brandgeschehen ausgelöst habe. Im Zweifel sei hier ein Versuch durch einen gerichtlichen Sachverständigen durchzuführen, wobei zwei vorbereitete Fahrzeuge (mit und ohne Brandbeschleuniger) in Brand gesetzt werden könnten, um den unterschiedlichen Brandverlauf und die zeitliche Entwicklung zu belegen.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertige sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten nach der Entstehung des Feuers. Die Beklagten hätten nach dem Ausbruch des Feuers nicht fehlerhaft reagiert, erst recht nicht schuldhaft. Die Feststellung, die Aussagen der Beklagten hätten sich im Laufe von mehr als 7 Jahren „graduell“ geändert, könne in dieser Weise keinen Bestand haben.

Die Erwägung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 2) aufgrund des Schweißhelms „möglicherweise“ das Feuer im Fußraum nicht sofort bemerkt habe, sei reine Spekulation und falsch, da das Punktschweißverfahren nur einige Sekunden dauere. Unstreitig sei der Schweißvorgang am zweiten Punkt erfolgt, als das Feuer ausgebrochen sei, das der Beklagte zu 2) sofort bemerkt habe. Dass dieser „möglicherweise“ nicht zugleich an den Wassereimer gedacht habe, sei falsch. Diesen habe er eingesetzt, allerdings ohne Erfolg.

Dass beide Feuerlöscher nicht funktionierten, sei hinreichend dargelegt worden und könne den Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen. Die Beklagten hätten sodann auch versucht, das Fahrzeug von der Hebebühne herabzulassen, um es nach draußen zu befördern, was aufgrund des leichten Fahrzeugs und der schräg angestellten Auffahrrampen auch möglich gewesen wäre. Sie hätten jedoch abbrechen müssen wegen des brennend herabtropfenden Styropors der Decke, wie das Landgericht selbst festgestellt habe. Aufgrund fehlenden Verschuldens hätte die Klage deshalb insgesamt abgewiesen werden müssen.

Soweit das Landgericht im Hinblick auf den Hausratsschaden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % den Betrag in Höhe von 1.000,00 € ausgeurteilt habe, hielten auch jene Ausführungen einer Überprüfung nicht stand. Insofern lasse nämlich ein ganz überwiegendes Mitverschulden den Anspruch insgesamt entfallen. Denn wäre das Fahrzeug aus der Halle herausbefördert worden, wäre weder der Gebäude- noch der Hausratsschaden entstanden.

Zudem sei der Hausratsschaden entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig einfach bestritten worden; ein substantiiertes Bestreiten sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin zu dieser Schadensposition nicht substantiiert vorgetragen habe. Die Ausführungen Seite 10 der Klagebegründung erschöpften sich in der Behauptung, Hausrat sei durch den Brand „erheblich mit Rauch und Ruß beaufschlagt und kontaminiert“ gewesen. Wegen der erforderlichen Reinigungsarbeiten „am gesamten Hausrat incl. Wäsche“ habe die Klägerin sich mit ihrem Versicherungsnehmer auf einen Pauschalbetrag i. H. v. 2.000,00 € geeinigt. Der Vortrag sei unschlüssig und damit nicht einlassungsfähig. Er sei auch in der Klageerwiderung vom 15.5.2015 auf Seite 16 bestritten worden.

Auch nachfolgend habe die Klägerin nicht dargelegt, welche Gegenstände in der Wohnung ihres Versicherungsnehmers angeblich betroffen gewesen seien. Es sei weder zum Umfang der Reinigungskosten noch zum Zeitwert vorgetragen worden. Tatsächlich habe es keinen messbaren Schaden gegeben. Unterstellt, der Hausrat wäre durch Rauch und Ruß kontaminiert gewesen, wäre ein weitaus höherer Schaden entstanden. Tatsächlich habe die seinerzeitige Rauchentwicklung einen solchen Schaden überhaupt nicht herbeiführen können. Hätte das Landgericht einen Hinweis erteilt, wäre vorgetragen worden, dass die damalige Rauchentwicklung gar nicht in Richtung der etwa 40 m vom Brandort entfernten Wohnung des Versicherungsnehmers P ausgerichtet gewesen sei.

Wie sich aus den Bildern der Ermittlungsakte entnehmen lasse, sei die Rauchsäule nahezu senkrecht nach oben gestiegen, zumal an jenem Tag nur ein sehr schwacher Wind vorhanden gewesen sei. Im Übrigen habe offenbar ausschließlich Herr P einen Rauchschaden bei seiner Hausratsversicherung angemeldet. Selbst die unmittelbaren Nachbarn hätten diesbezüglich keine Schäden gemeldet. Hu komme, dass die Wohnung von Herrn P auch noch abgewandt von der Brandstelle gewesen sei. So habe seine Wohnung z. B. kein Fenster in Richtung Brandstelle, weil dort seine Garage einschl. Schuppen vor der Wand stünden.

Die Klägerin führt in ihrer Berufungserwiderung aus, dass insoweit Übereinstimmung mit den Beklagten bestehe, als Brandschutzvorschriften in einer kleinen Werkstatt in gleicher Weise zu beachten seien wie in einer größeren Werkstatt bzw. einer Markenwerkstatt. Bestritten werde jedoch, dass Mitarbeiter einer „kleinen“ inhabergeführten Werkstatt in ihren handwerklichen Fähigkeiten regelmäßig stärker gefordert und gefördert würden als in großen Werkstätten, wie es die Beklagten behaupteten.

Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme der Beklagten, das Handeln des Beklagten zu 2) sei noch nicht einmal einfach fahrlässig gewesen, so dass eine Haftung bereits dem Grunde nach entfalle.

Soweit der Sachverständige L ausgeführt habe, der Beklagte zu 2) habe „wohl alles eingehalten bis auf das Funktionieren der Löschmittel“ sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Richtigkeit der Zeugenaussage des Beklagten zu 2) in diesem Parallelverfahren sowie dessen Angaben zum Schadenhergang stets bestritten habe. Der Aussage des Sachverständigen L sei zudem nicht zu entnehmen, dass er zu diesem konkreten Zeitpunkt die Zeugenaussage des Beklagten zu 2) im Parallelverfahren vorliegen gehabt habe und die von diesem behauptete Arbeitsweise im Einzelnen habe nachvollziehen können. Der Sachverständige L habe zudem nicht positiv festgestellt, dass der Beklagte zu 2) alle bei den Schweißarbeiten zu berücksichtigenden Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich auch eingehalten habe, sondern dies insofern relativiert, als der Beklagte zu 2) „wohl“ alles eingehalten habe, womit er seine Unsicherheit dokumentiert habe.

Darüber hinaus habe es sich bei dem durchgeführten Schweißvorgang nicht um eine Maßnahme mit „geringer Brandgefährdung“ im Sinne der GUV-R 500 gehandelt, bei der von einem Brandposten habe abgesehen werden können. Dieser neue Vortrag werde auch als verspätet gerügt.

Der Sachverständige L habe in seiner mündlichen Anhörung auch dargestellt, dass die Brandgefahr bei Schweißarbeiten den Fachkräften bekannt sei. Bei Vorgängen, deren Brandpotential den ausführenden Personen aufgrund ihrer Ausbildung bekannt sei, könne es sich bereits per Definition nicht um eine nur „geringe Brandgefährdung“ handeln. Zudem habe der Beklagte zu 2) unstreitig zumindest einen Brandschaden bei Schweißarbeiten verursacht, so dass ihm nicht nur die abstrakte Brandgefährlichkeit, sondern sogar die konkrete Brandgefahr dieser Tätigkeit positiv bekannt gewesen sei. Es sei daher unabdingbar gewesen, dass während der Arbeiten des Beklagten zu 2) ein Brandposten anwesend gewesen wäre, zumal der Beklagte zu 2) bei der Durchführung der Arbeiten einen Schweißerhelm aufgehabt habe, durch den er den konkreten Schweißvorgang nicht ausreichend habe beobachten können. Nur ein Brandposten hätte daher außerhalb des Sichtbereichs der schweißenden Person eine Brandentstehung erkennen können.

Bestritten werde auch die Behauptung der Beklagten, dass der Schweißbereich im nicht brandgefährdeten Bereich des Fahrzeugs gelegen habe und vom Schweißer leicht und unmittelbar zu kontrollieren gewesen sei. Dies werde bereits dadurch widerlegt, dass durch den Sachverständigen nachgewiesen sei, dass der von dem Beklagten zu 2) durchgeführte Schweißvorgang brandursächlich gewesen sei.

Es bleibe bestritten, dass das Fahrzeug manipuliert worden sei und eine Verpuffung entstanden sei, welche das Brandgeschehen ausgelöst habe.

Bestritten bleibe auch, dass der Beklagte zu 2) das Feuer sofort bemerkt und den Wassereimer eingesetzt habe.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Nichtfunktionieren der beiden Feuerlöscher den Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen könne, da der Beklagte zu 1) seinerzeit im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 20.4.2010 erklärt habe: „Es handelte sich bei den Feuerlöschern um ältere Modelle und mir und auch meinem Kollegen war nicht klar, wie wir diese zu bedienen haben und auf die Schnelle konnten wir dies nicht rausfinden“ (Ermittlungsakte Bl. 17 d. A., letzter Absatz). Es bleibe auch bestritten, dass die Beklagten bei nicht ganz kopflosem Verhalten das Fahrzeug nicht von der Hebebühne hätten herablassen können, um es nach draußen zu befördern.

Zum Beweis für den Hausratsschaden beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis B. P. Sie bestreiten zudem eine Entfernung zwischen dem Objekt MWeg 2 a und dem Brandobjekt von 40 m.

Die Beklagten führen in ihrer Berufungserwiderung im Hinblick auf die Berufung der Kläger erneut aus, dass überhaupt kein fahrlässiges Verhalten vorliege.

Entgegen der Auffassung der Berufung der Klägerin habe das Landgericht die Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress auch nicht fehlerhaft auf den Bereich außerhalb der Kfz-Werkstatt angewandt, insoweit vielmehr auch die Nachbargebäude berücksichtigt. Dies stelle keinen Verstoß gegen materielles Recht dar.

Soweit die Berufung der Klägerin rüge, das Landgericht sei zu Unrecht von einem 50 %-igen Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, weil die vom Beklagten zu 1) angemietete Werkstatt unzureichend ausgestattet gewesen sei, liege auch kein Verstoß gegen formelles Recht vor, insoweit als sich das Landgericht eigener Sachkunde berühme. Denn das Landgericht habe diese Feststellungen nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der – zum Teil sogar sachverständigen – Zeugen getroffen. Überdies sei die vom Landgericht gebildete Mitverschuldensquote von 50 % sogar noch zu niedrig.

Zu Unrecht behaupte die Klägerin auch, dass die brennbare Verkleidung des Bodenschwellers nicht entfernt worden sei und dass keine zuverlässigen Löschmittel bereitgestellt worden seien. Die Beweisaufnahme erster Instanz habe das Gegenteil ergeben. Es seien zuverlässige Löschmittel vorhanden gewesen, die jedoch durch Manipulation von Dritten beseitigt worden seien. Auch habe der Beklagte zu 2) nicht bei geöffneter Beifahrertür geschweißt. Die Beifahrertür sei geschlossen gewesen. Zudem sei der Teppichboden aus dem Fußraum des Fahrzeugs entfernt gewesen. Ein Ausbau der Sitze sei nicht erforderlich gewesen.

Die Brandentstehung im Innenraum des Fahrzeugs sei plausibel nur mit einer Manipulation des Fahrzeugs zu erklären. Insofern sprächen auch erhebliche Indizien für eine Manipulation durch Dritte, wozu die mehrfachen Einbrüche des Vermieters in die Werkstatt gehörten. So habe der Vermieter im Parallelverfahren 3 O 5/16 im Verhandlungstermin am 11.3.2015 eingeräumt, kurz vor dem Brandereignis die Alarmanlage zerstört zu haben; er sei häufig in der Werkstatt gewesen. Auch sei ausgerechnet der Vermieter ursprünglich von einer Verpuffung als Brandauslöser überzeugt gewesen.

Im Hinblick auf die Gebäudeschäden MWeg 2, 2a, und den Inhaltsschaden/Betriebsunterbrechungsschaden „Zur Alten …“ gelte ebenfalls die Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress. Es gebe insofern bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Deshalb sei die Rechtsprechung zum konkludenten Regressverzicht auch für die vorgenannten Positionen anzuwenden. Dies sei umso begründeter, als die beteiligten Personen teilweise identisch seien. Im Hinblick auf die Imbissgaststätte sei der Inhaber der Sohn des Vermieters. Die Intention der Rechtsprechung, den Rechtsfrieden eines Dauerschuldverhältnisses, insbesondere eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter nicht zu belasten, gelte angesichts der örtlichen Verhältnisse, der personellen Identitäten/Verflechtungen vorliegend erst recht. Wollte man anderer Auffassung sein, sei in jedem Fall das Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin, Herrn P, gleichermaßen wie beim Hausratsschaden zu berücksichtigen.

Das Landgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme auch zu Recht angenommen, dass die Decke zum Zeitpunkt des Schadens aus nicht feuerbeständigen Polystyrol bestanden habe. Die Styropordecke sei alsbald nach Inbrandsetzung brennend abgetropft. An dem Zustand der Decke im Schadenszeitpunkt könne deshalb vernünftigerweise nicht der geringste Zweifel bestehen. Der Vermieter habe jene Decke ohne Genehmigung, ohne baurechtliche Abnahme und ohne Brandschutznachweis errichtet. Insofern werde auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen (2 A 171/10). Eine Werkstatt müsse jedoch brandtechnischen Vorschriften entsprechen.

Dies ergebe sich aus den Vorgaben nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein/MBO. Eine Kfz-Werkstatt sei aufgrund der erhöhten Brandgefahr in die Gebäudeklasse 5 unter Sonderbauten einzustufen. Die dafür vorgeschriebene Brandschutzanforderung für Wände und Decken betrage F 90; die Decke erfordere mithin eine Feuerwiderstandsdauer von 1,5 Stunden. Das entsprechend den Zeugenaussagen verwandte Styropor an der Halle sei hingegen leicht entflammbar gewesen und habe der Brandschutzklasse B 3 nach DIN 4102-1 entsprochen. Wäre die Decke entsprechend den gesetzlichen Anforderungen mit einem Material der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (F 90) versehen gewesen, hätte der streitgegenständliche Schaden nicht entstehen können.

Ergänzend tragen die Beklagten im Schriftsatz vom 13.7.2018 vor, dass der Anspruch der Klägerin nur auf den Versicherer gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergehen könne, wenn entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zustehe. Dies sei nicht der Fall, da der Brand vorsätzlich gelegt worden sei, um betrügerisch die Versicherungsleistungen zu kassieren. Zudem lägen schwere Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers i.S.d. § 86 Abs. 2 VVG vor. Diese führten zum Verlust der Regressmöglichkeit der Klägerin. So habe Herr P gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2, 22 und 23 VVG verstoßen, indem er die erheblichen Gefahrenumstände nicht erklärt habe. Diese begründeten sich aus dem pflichtwidrig nicht angezeigten baurechtswidrigen Zustand der Werkstatt, wodurch zweifellos jeglicher Versicherungsschutz erloschen gewesen sei. Es handele sich bei dem Brandereignis eindeutig um das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin, Herrn P, das jeglicher Inanspruchnahme der Beklagten entgegenstehe

II.

Die zulässigen Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hin war die Sache gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen.

1.

Das landgerichtliche Verfahren leidet an wesentlichen Verfahrensfehlern.

Es liegt eine mangelhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht vor. Im Hinblick auf die durchgeführten Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten wäre es für eine verwertbare und vollständige Erhebung des Sachverständigenbeweises zwingend erforderlich gewesen, dass diesem alle Aussagen von Parteien und Zeugen bei Erstattung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden hätten und ihm Gelegenheit zur Befragung der Zeugen gegeben worden wäre. Gemäß § 404 a Abs. 3 ZPO hat das Gericht zu bestimmen, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Dazu gehört bei einem komplizierten Brandgeschehen wie hier auch, dass dem Sachverständigen die Aussagen der Zeugen vollständig zur Verfügung stehen und er Gelegenheit hat, ggfls. selbst Fragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit für seine Begutachtung erforderlich, an die Zeugen zu stellen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.

Es erfolgte keine Anhörung der beim Brand anwesenden Beklagten zu 1) und zu 2) in Gegenwart des Sachverständigen. Bezüglich der Beklagten zu 1) und zu 2) und des Zeugen H lagen dem Sachverständigen bei Erstellung seines schriftlichen Gutachtens vom 21.07.2016 nur Aussagen aus der Ermittlungsakte 304 Js x/10) vor (vgl. Gutachten S. 5). Die Vernehmungsniederschrift aus dem Parallelverfahren vom 10.03.2017, Bl. 127 ff. d. A. erfolgte erst später und lag dem Sachverständigen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung ebenfalls noch nicht vor.

Persönlich wurden die Beklagten im vorliegenden Verfahren erst in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2017 (Protokoll Bl. 156 ff. d. A.) in Abwesenheit des Sachverständigen angehört. In Anwesenheit des Sachverständigen wurden nur die Zeugen D, K, B und O in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2017 befragt (Bl. 185 ff. d. A.) Hier wurde der Sachverständige auch zuletzt angehört, und zwar noch bevor die Zeugen S, I und insbesondere der beim Brand selbst anwesende Zeuge H in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 vernommen wurden. (Bl. 278 ff. d.A.) Dies ist für sich genommen bereits verfahrensfehlerhaft.

Außerdem hat das Landgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Parteien dadurch verletzt, dass es die nach der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 gestellten Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch die Klägerseite im Schriftsatz vom 27.11.2017 (Bl. 307 ff. d. A) und im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 28.11.2017, (Bl 314 ff. d. A.) nicht zum Anlass genommen hat, den Sachverständigen ergänzend zu beauftragen oder anzuhören. Dies stellt einen weiteren Verfahrensfehler dar.

Zusätzlich ist der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör auch deswegen verletzt, weil das Gericht in seiner Entscheidung teilweise seine eigene Sachkunde anstelle sachverständiger Feststellungen gesetzt hat, ohne dass es zuvor darauf hingewiesen hatte. Dies gilt sowohl für die Tatsachenfeststellungen zum Brandgeschehen, insbesondere zur Frage der Deckenverkleidung der Werkstatt, als auch für die daraus resultierende Bewertung eines möglichen Mitverschuldens des Hallenvermieters, das der Klägerin zuzurechnen wäre.

2.

Die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hilfsweise die Zurückverweisung beantragt. Dies genügt, da eine unmittelbare Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne der in erster Linie erstrebten Verurteilung der Beklagten nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 538, Rn. 4).

Das angefochtene Urteil beruht auch auf den genannten wesentlichen Verfahrensmängeln, weil es insgesamt an einer ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlage fehlt und nicht auszuschließen ist, dass das Gericht nach der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Schließlich gebietet die gebotene Aufklärung auch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen – in Anwesenheit des Sachverständigen – und Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (s. dazu nachfolgend unter 3. an entsprechender Stelle). In Abwägung aller Umstände erscheint es dem Senat verzugswürdig, den Parteien über die Zurückverweisung zur Tatsacheninstanz zu eröffnen.

3.

In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird bei der weiteren Aufklärung durch das Landgericht folgendes zu beachten sein:

Ob der Klägerin gegen die Beklagten gem. § 86 Abs. 1 VVG Ansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer zustehen, steht bisher noch nicht fest, da insoweit noch umfassende Beweiserhebungen durchzuführen sind. Insoweit ist jedoch bezüglich möglicher Ansprüche zwischen den einzelnen Schäden und im Hinblick auf Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) zu differenzieren, da die Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich sind.

a) Gebäudeschaden HStraße 2-4

Im Hinblick auf den Gebäudeschaden HStraße 2-4 könnten sich Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) sowohl aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB als auch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Verschlechterung der Mietsache durch vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache vorliegt, sondern gerade ein vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 538 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Mieter nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden.

Um einen solchen handelt es sich jedoch bei Schweißarbeiten, wenn die Räumlichkeiten als Kfz-Werkstatt vermietet wurden, weil darin die Vornahme von Schweißarbeiten grundsätzlich gestattet ist. Soweit es bei Schweißarbeiten zu einem Schaden kam, könnte sich ein vertraglicher Anspruch deshalb nur aus der Verletzung von Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m § 280 Abs. 1 BGB ergeben, ggf. i.V.m. § 278 BGB. Als weiterer Anspruch kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Organisationsverschulden des Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Schadensverhütung in der Werkstatt festgestellt werden könnte. Zuletzt wäre möglich ein Anspruch aus § 831 BGB, wenn sich der Beklagte zu 1) insofern nicht entlasten könnte.

Vorrangig könnte sich ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB ergeben. Denn insoweit gelten mietrechtliche Beweiserleichterungen für die Klägerin nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen. Insofern kann aus der eingetretenen Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, für Schäden an der Mietsache somit allein Ursachen aus dem Gefahrenkreis des Mieters in Betracht kommen (vgl. insofern Palandt-Grüneberg, 77. Aufl., BGB, § 280, Rn. 37). Auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises könnten Beweiserleichterungen bestehen, da bei der Vornahme von Schweißarbeiten ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Brandes durch die Schweißarbeiten streitet, und zwar auch für eine Versäumung von Sicherheitsvorschriften durch die mit dem Schweißen beschäftigten Arbeiter (so BGH, Urteil vom 29.01.1974, Az. VI ZR 53/71, juris).

Der BGH hat dies später dahingehend eingeschränkt und konkretisiert, dass für den ursächlichen Zusammenhang der Schweißarbeiten mit dem Ausbruch des Brandes der Beweis des ersten Anscheins nur dann spricht, wenn eine der Brandverhütung dienende Unfallverhütungsvorschrift verletzt worden ist und der Brand in einem engen Zusammenhang mit den Schweißarbeiten entstanden ist (BGH, Urteil vom 18.10.1983, VI ZR 55/82, juris; so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006, Az. 19 U 120/05, juris). Insofern müsste zunächst einmal nachgewiesen sein, dass solche Vorschriften hier verletzt wurden. Der Anscheinsbeweis geht insofern weniger weit als die Beweiserleichterung nach Verantwortungsbereichen. Zudem könnte er widerlegt werden, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, Vorb v § 249, Rn. 130)

Ob man eine Schadensverursachung durch Verletzung von Schutzpflichten beim Schweißen annehmen kann, hängt zunächst einmal davon ab, ob man zu der Feststellung kommen kann, dass der Brand tatsächlich allein durch die Schweißarbeiten hervorgerufen wurde und eine Brandstiftung nicht in Betracht kommt. Der Sachverständige L führt in seinem Gutachten vom 21.7.2016 aus, dass aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung zwischen den am Kfz Ford Escort durchgeführten Schweißarbeiten und dem Zeitpunkt der Brandentstehung ein Zusammenhang besteht, ebenso betont er, dass am Fahrzeug befindliches brennbares Material, z. B. Fahrzeugversiegelung oder Unterbodenschutz durch die am Fahrzeug durchgeführten Schweißarbeiten im Widerstandsschweißverfahren entzündet wurde (Seite 7 des Gutachtens).

Der Sachverständige sieht insofern keine spurentechnischen Hinweise auf eine Brandstiftung durch Dritte, wobei dem Sachverständigen allerdings nur eine stark eingeschränkte Fotodokumentation zur Beurteilung vorlag (siehe S. 7 des Gutachtens). Auch in seiner Anhörung geht der Sachverständige von einer Verursachung des Brandes durch das Schweißverfahren aus. Er hat insofern erklärt: „Man kann auch nicht aus der Tatsache, dass die Flammen dann gleich aus der Scheibe hochschlugen daraus schließen, dass zwingend ein Brandbeschleuniger verwendet worden ist.“

Er nimmt insofern an, dass auch ein Schwelbrand vorgelegen haben kann und die Annahme einer „Verpuffung“ ein subjektives Merkmal der Wahrnehmung sei. Die Aussage des Beklagten zu 2) in der Strafsache, es sei erst zu einer Verpuffung und dann zu einer Stichflamme gekommen, ist dem Sachverständigen zu vage. Der Sachverständige erklärte insofern weiter wörtlich: „Für mich ist es nicht überraschend, sondern vorhersehbar, dass bei dem Schweißvorgang der entsprechende Brand entstanden ist.

Der Brand selbst ist vom zeitlichen Ablauf auch nachvollziehbar.“ Und weiter: „Die Geschwindigkeit, mit der sich hier der Brand ausgebreitet hat, ist nicht zwingend auf den Einsatz von Brandbeschleunigern zurückzuführen.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2017, Bl. 189 d. A.). Diese Feststellungen des Sachverständigen sind jedoch insofern nicht tragfähig, als zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Zeugen vernommen worden waren, so etwa der Zeuge H, der erst in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 vernommen wurde. Zudem erfolgten keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf eine mögliche Brandstiftung, wobei etwa an ein Nachstellen der Brandsituation mit einem Vergleichsfahrzeug zu denken wäre.

Aufgrund der bisherigen Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen ist insofern nicht sicher feststellbar, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. Insbesondere die Tatsache, dass der Sachverständige nicht ausgeschlossen hat, dass auch eine Manipulation des Fahrzeugs vorgelegen haben könnte, und dass die Feuerlöscher trotz einer festgestellten Prüfung im Jahr zuvor nicht funktionierten, liefern hier evtl. Anhaltspunkte für eine Manipulation des Geschehens. Auch das zerrüttete Verhältnis der Parteien einschließlich einer Zerstörung der Alarmanlage durch den Vermieter und die Tatsache, dass er als Versicherungsnehmer in erheblichem Umfang von dem Schadensfall profitierte, könnten für eine Brandstiftung sprechen bzw. diese zumindest möglich erscheinen lassen.

Damit ist die Beweisaufnahme zu wiederholen. Die Zeugen sind in Gegenwart des Sachverständigen erneut zu vernehmen. Auch der Frage einer Brandstiftung bzw. einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist durch ergänzende sachverständige Feststellungen weiter nachzugehen.

Erst wenn festgestellt werden könnte, dass Ursachen für den Brand aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters bzw. Versicherungsnehmers ausgeschlossen wären, würde sich die weitere Frage stellen, ob es dem Beklagten zu 1) gelingt, den dann erforderlichen Entlastungsbeweis zu führen. Er kann sich nicht bereits dadurch entlasten, dass ein Schaden dann nicht eingetreten wäre, wenn die Decke nicht in Brand geraten wäre, da es ihm dann gelungen wäre, das brennende Fahrzeug noch herauszuschieben. Denn insofern läge eine kumulative Kausalität vor, welche die Kausalität der eigentlichen Pflichtverletzung für den ursprünglichen Schaden nicht entfallen ließe. Zur Haftungsbegründung genügt Mitursächlichkeit. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch gegeben, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln eines anderen herbeiführen konnte, sog. Gesamtkausalität (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., VorbV § 249, Rn. 34).

Bei mehreren möglichen Schadensursachen müsste der Beklagte zu 1) deshalb für jede einzelne den Entlastungsbeweis erbringen. Wenn die eigentliche Ursache unaufklärbar ist, muss der Schuldner den Beweis führen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (vgl. insofern Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 280, Rn. 40). Da hier die Verletzung mehrerer der Brandverhütung dienender Unfallverhütungsvorschriften in Betracht kommt, müsste somit für jeden einzelnen Fall der Entlastungsbeweis geführt werden.

Der Beklagte zu 1) müsste sich allerdings bezüglich des Gebäudeschadens HStraße 2-4 nur von grober Fahrlässigkeit entlasten, da er für einfache Fahrlässigkeit nicht haften würde.

Denn nach der Rechtsprechung zum Regressverzicht ist zumindest der Gebäudefeuerversicherungsvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Gebäudeversicherer einen konkludenten Regressverzicht für die Fälle erklärt, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 86, Rn. 52). Dies gilt nicht nur für Wohnraummietverhältnisse, sondern nach dem Beschluss des BGH vom 12.12.2001 (BGH VersR 2002, 433) auch für gewerbliche Mietverhältnisse, und zwar auch dann, wenn der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH-Urteil vom 8.11.2000, VersR 2001, 94).

Der BGH löst die Problematik auf versicherungsrechtlicher Ebene durch ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages und begründet dies mit dem Interesse des Vermieters als Versicherungsnehmer, den Mietvertrag mit seinen Mietern soweit wie möglich unbelastet zu lassen. Eine Regressklage des Sachversicherers, die der Vermieter im Rahmen seiner Obliegenheit unterstützen müsse, würde dies gefährden (vgl. hierzu Günther, VersR 2004, 592-598, 596). Im Hinblick auf den Gebäudeschaden HStraße 2-4 des Versicherungsnehmers B. P handelt es sich um einen Schaden in der Mietsache selbst im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Damit ist darauf die Rechtsprechung des BGH zum Regressverzicht des Versicherers anwendbar, so dass, gleich aus welcher Anspruchsgrundlage, eine Inanspruchnahme nur in Betracht kommt, wenn sich der Beklagte zu 1) von grober Fahrlässigkeit nicht entlasten kann.

Grobe Fahrlässigkeit wird als Verhalten definiert, durch das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlichen Maße verletzt wird. Es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 277, Rn. 5 m.w.N.) In objektiver Hinsicht bedeutet dies einen höheren Grad an Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. In diesem Sinne wird vor allem bei klaren Verstößen gegen eindeutig formulierte, dem Schutz anderer dienenden Normen (etwa Unfallverhütungsvorschriften) das Vorliegen grober Fahrlässigkeit angenommen. Hinzu kommen muss jedoch noch ein schwerer subjektiver Vorwurf, wonach grobe Fahrlässigkeit eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung darstellt, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt, wobei das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach den persönlichen Umständen, der Kritikfähigkeit dem Einsichtsvermögen des Beteiligten wie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen ist (vgl. insoweit Staudinger-Caspers, BGB, 2014, § 276, Rn. 93 f.).

In Betracht kommen hier mehrere Verhaltensweisen als Anknüpfungspunkt für den Fahrlässigkeitsvorwurf, und zwar, wie von Klägerseite (Bl. 418 f. d. A., teilweise so auch bereits in 1. Instanz Bl. 6 f. d.A.) vorgetragen:

(1) die nicht ausreichende Entfernung brennbarer Gegenstände bzw. feuergefährlicher Fahrzeugteile aus dem Kfz,

(2) das nicht ausreichende Zurverfügungstehen/-stellen zuverlässiger Löschmittel,

(3) das Nichtvorhandensein eines Brandpostens.

Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, der Beklagte zu 2) habe nicht über eine ausreichende Eignung für Schweißarbeiten verfügt, so wurde dieser Vorwurf in der zweiten Instanz nicht aufrechterhalten.

(1) Entfernung brennbarer Gegenstände

Das Landgericht führt hierzu nur aus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der Beklagte zu 2) im Rahmen der streitgegenständlichen Schweißarbeiten nicht alle Vorgaben gemäß der Verordnung GUV-R 500 beachtet habe. Welche dies sein sollen, erläutert das Landgericht nicht. Insofern sieht die GUV-R 500 (Quelle: Internet) unter Ziffer 3.8.1 vor, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr schweißtechnische Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn 1.) eine Brandentstehung verhindert und 2.) eine explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen ist. Unter 3.8.2 fordert die GUV-R 500 insofern, dass durch das Entfernen brennbarer Stoffe und Gegenstände eine Brandentstehung zu verhindern ist. Soweit sich das Entfernen nicht vollständig verwirklichen lässt, wird unter 3.8.3 gefordert, dass verbliebene brennbare Stoffe und Gegenstände abzudecken sind. In der GUV-R 500 (Anhang) wird im Beispiel für eine Betriebsanweisung insofern folgendes vorgesehen:

„ (…) 4.) Sicherheitsmaßnahmen

  • Entfernen sämtlicher beweglicher Stoffe und Gegenstände, die sich durch schweißtechnische Arbeiten in Brand setzen lassen
  • Entfernen fester brennbarer Einrichtungen, z. B. Umkleidungen und Isolierungen, soweit baulich und betriebstechnisch durchführbar
  • Abdecken verbleibender brennbarer Gegenstände, z. B. Holzbalken oder Kunststoffteile, mit geeigneten Materialien
  • Abdichten von Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohröffnungen mit nicht brennbaren Stoffen, z. B. Gips, Mörtel
  • Kontrolle auf Brandentstehung durch einen Brandposten mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, z. B. Feuerlöschern, angeschlossenem Wasserschlauch
  • Vorhalten einer Brandwache für einen angemessenen Zeitrahmen nach Beendigung der schweißtechnischen Arbeiten (…)“

Soweit brennbare Gegenstände hätten entfernt werden müssen, ist aufgrund des bisherigen Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wohl davon auszugehen, dass ein Entlastungsbeweis dem Beklagten zu 1) hier noch nicht gelungen ist. Denn es liegt ein unklares Beweisergebnis vor, dass insofern aufgrund der Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten zu 1) geht. Denn ob tatsächlich der im Fußraum vorhandene Teppich des Fahrzeugs entfernt wurde, wie es der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung erklärt hat (mündliche Verhandlung vom 12.4.2017, Bl. 158 f. d. A.), erscheint fraglich. Zudem hat er dort auch erklärt, dass jedenfalls die Autositze im Fahrzeug waren und auch im Fahrzeug verblieben.

Der Beklagte zu 2) hat hierzu erklärt, es sei nicht nötig gewesen, diese zu entfernen, weil er in einem Bereich weiter vorne gearbeitet habe und zwar außen am Fahrzeug. Der Zeuge H hat dazu in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 (Bl. 286 d. A.) noch nicht einmal sicher angeben können, ob der Teppich im Fußraum hochgeklappt oder ausgebaut war. Nachträgliche Feststellungen nach dem Brand konnten aufgrund der starken Brandzerstörung nicht getroffen werden.

Nach dem vorläufigen Beweisergebnis steht deshalb nicht fest, dass, wie von der GUV-R 500 gefordert, alle brandgefährlichen Materialien ausgebaut oder wenigstens abgedeckt wurden. Ob und inwieweit dies bei dem hier fraglichen Schweißvorgang erforderlich war, müsste dem Sachverständigen noch einmal zur Beantwortung vorgelegt werden. Sollte sich hier keine Ausnahme ergeben, würde man in objektiver Hinsicht wohl eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sehen müssen, da die GUV-Regeln als Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten wurden, so dass objektiv grobe Fahrlässigkeit vorliegen würde.

Allerdings müsste auch ein schwerer subjektiver Vorwurf bejaht werden können, der für die Annahme grober Fahrlässigkeit ebenfalls erforderlich wäre. Dies würde eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraussetzen, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt.

Zweifelhaft ist dies im Hinblick auf ein dem Beklagten zu 1) zurechenbares Verschulden des Beklagten zu 2) nach § 278 BGB. Der Beklagte zu 2) hatte, wie das Landgericht ausführt, in der Vergangenheit regelmäßig derartige Schweißarbeiten ausgeführt. Dabei war es nur einmal zu einem kleinen Brandereignis gekommen, wobei der Brand schnell gelöscht werden konnte. Der Beklagte zu 2) verfügte zudem, wie das Gericht weiter ausführt, über Erfahrungen im Punktschweißverfahren. Anders als das Landgericht annimmt, wusste er auch, dass beim Punktschweißverfahren Funkenbildung auftreten konnte. Er hat in seiner persönlichen Anhörung (Bl. 158 d. A.) erklärt:

„Es gibt auch einen Funkenflug, aber relativ wenig Wärmeeintrag“.

Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt war, wie weit ein solcher Funkenflug im Einzelfall gehen konnte (vgl. insoweit zu den durch Funkenflug gefährdeten Bereichen Anhang 2 zur GUV-R 500 mit den dortigen Bildern zum Ausbreitungsverfahren heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten). Aus seiner subjektiven Sicht, seinen individuellen Kenntnissen und Erfahrungen in der Vergangenheit, konnte er deshalb annehmen, dass die Entfernung brennbarer Gegenstände im direkten Umfeld des Schweißens ausreichend war, um die Brandgefahr zu beherrschen, zumal Feuerlöscher vorhanden waren. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen könnte ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2), welches dem Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zugerechnet werden könnte, fraglich sein.

Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) könnte nur bejaht werden, wenn man annehmen wollte, dass er als Betriebsinhaber eine entsprechende Betriebsanweisung hätte erstellen können und müssen, wie sie die GUV-R 500 beispielhaft vorsieht (s.o.) und insofern ein schwer wiegendes eigenes Organisationsverschulden des Beklagten zu 1) sehen wollte. In objektiver Hinsicht erscheint dies vertretbar zu sein. Ob darin auch in subjektiver Hinsicht eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung zu sehen ist, kann abschließend erst nach ergänzender Beweisaufnahme beurteilt werden.

(2) Löschmittel

Im Hinblick auf das Vorhandensein von Löschmitteln geht das Landgericht davon aus, dass der Beklagte zu 2) einen mit Wasser gefüllten Eimer am Fahrzeug stehen hatte. An die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist das Berufungsgericht gebunden, da sie insofern keine Rechtsfehler erkennen lässt. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch fest, dass zwei Feuerlöscher vorhanden waren, welche jedoch nicht funktionierten. Dies war der Fall, obwohl feststeht, dass der Zeuge O am 21. Mai 2009 die vorhandenen Feuerlöscher geprüft hatte. Der Zeuge wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2017 vernommen und berichtete, es hätte sich einmal um ein Dauerdruckgerät ABC-Pulver-Feuerlöscher mit 17 bar und einmal um ein Pulverauflade-Feuerlöschgerät gehandelt.

Er konnte sich noch daran erinnern, die Feuerlöscher geprüft zu haben und dass sie in Ordnung gewesen seien. Auch hat er den entsprechenden Prüfbericht als Anlage zu Protokoll gereicht (Bl. 195 d. A.). Insofern hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass nur ungeeignete Feuerlöscher vorhanden waren. Die Beklagten hätten grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass geeignete Feuerlöschmittel vorhanden waren (Seite 9 des Urteils, Bl. 378 d. A.).

Dies erscheint als Schlussfolgerung allerdings insofern fraglich, als nicht alle notwendigen Fragen durch die Beweisaufnahme beantwortet wurden. Denn nur wenn der Beklagte zu 1) objektiv und subjektiv davon ausgehen durfte, dass im Hinblick auf den Brandschutz alles Notwendige getan war, könnte er sich vom Fahrlässigkeitsvorwurf entlasten.

In objektiver Hinsicht könnte insofern grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) zu bejahen sein, wenn gegen Brandverhütungsvorschriften, und zwar gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden wäre. Ein solcher Verstoß könnte sich aus der GUV-R 133 (Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern – Quelle: Internet) ergeben. Danach könnte die Ausstattung der Werkstatt mit 2 Feuerlöschern nicht ausreichend gewesen sein, da es sich um einen Betrieb mit großer Brandgefährdung handelte. Aus der GUV-R 133 ergibt sich unter Punkt 4.4 die Einordnung in die verschiedenen Brandklassen, wobei beispielhaft Betriebsbereiche den Brandgefährdungsklassen zugeordnet werden.

Im Bereich 4. Handwerk werden Kfz-Werkstätten als Betriebe mit großer Brandgefährdung eingestuft. Die 2 vorhandenen Feuerlöscher hätten gemäß der entsprechenden Vorschrift unter 4.3 nur maximal für eine Arbeitsstätte mit einer Grundfläche bis 50 qm gereicht. Je weitere 200 qm wären weitere 2 Löscher erforderlich gewesen. Ausweislich der Skizze der Örtlichkeiten (Bl. 165 d. A.) betrug die Grundfläche der Werkstatt, in der Schweißarbeiten durchgeführt wurden, jedoch 13,3 x 18 m, folglich 239,4 qm. Ggf. wären somit 2 weitere Löschgeräte erforderlich gewesen. Hierzu wäre der Sachverständige noch zu befragen.

Danach wäre zu prüfen, ob auch subjektiv insofern von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann und der Beklagte zu 1) nach den Gesamtumständen davon ausgehen konnte, dass in ausreichendem Maße Feuerlöschmittel vorhanden waren.

Dies könnte möglicherweise der Fall gewesen sein aufgrund der Überprüfung der beiden Feuerlöscher durch den Zeugen O sowie auch der Tatsache, dass der Zeuge S (mündliche Verhandlung vom 27.10.2017, Bl. 278 ff. d. A.) bei einer Revision am 26.8.2008 den Betrieb als Aufsichtsbeamter der Arbeitsschutzbehörde inspiziert hatte. Der Zeuge S hat erklärt, er habe sich insoweit mit Brandschutz beschäftigt, als natürlich Feuerlöscher dazu gehören. Dazu habe er auch eine Auflage formuliert. Der Zeuge hat zudem erklärt, er habe im Nachgang dafür gesorgt, dass die beanstandeten Sachen ausgeführt wurden.

Im Einzelnen konnte der Zeuge allerdings nicht mehr sagen, worum es dabei ging, nur allgemein, dass es sich bei den Feuerlöschern z. B. schwierig gestaltet hatte. Es sei ihm aber zugesagt worden, dass das gemacht werde (Bl. 280 d. A.). So lässt es sich wohl auch erklären, dass die Überprüfung der Feuerlöschgeräte im Nachgang vom Zeugen O vorgenommen wurde. Dass dem Beklagten zu 1) insofern noch weitere Auflagen gemacht wurden, die er nicht erfüllt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Zumindest bisher steht somit nicht fest, dass die Anzahl der Feuerlöscher vom Zeugen S als fachkundigem Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutzbehörde beanstandet wurde. Hierzu wäre dieser bei seiner erneuten Vernehmung im Hinblick auf seine Beanstandungen ergänzend zu befragen. Nur wenn es eine solche Beanstandung gegeben hätte, könnte man wohl von einer besonders groben und auch subjektiv schlechten unentschuldbaren Pflichtverletzung als subjektivem Vorwurf an den Beklagten zu 1) ausgehen. Ansonsten hätte er aufgrund der Überprüfung der vorhandenen 2 Geräte wohl davon ausgehen dürfen, dass zumindest einer der beiden Löscher im Brandfall funktionieren und löschen würde, sowie es auch in der Vergangenheit bereits einmal funktioniert hatte.

(3) Bereitstellen einer Feuerwache

Die GUV-R 500 fordert unter Ziffer 3.8.3 Ziffer 4) das Überwachen schweißtechnischer Arbeiten durch einen Brandposten. Nur für den Fall geringer Brandgefährdung sieht Ziffer 5) insofern vor, dass die Aufgabe des Brandpostens auf den Schweißer übertragen werden kann. Hierauf bezieht sich auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 20.3.2018 (Bl. 442 f. d. A.). Dass auf einen Brandposten hier objektiv verzichtet werden konnte, wie es die Beklagten meinen, ist insofern fernliegend, als die Beklagtenseite rechtsirrig davon ausgeht, dass nur eine geringe Brandgefährdung vorlag. Jedoch war nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der GUV-R 500 sowie der Einordnung des Betriebs des Beklagten zu 1) als Betrieb mit starker Feuergefahr nach der GUV-R 133 das Bereitstellen einer Feuerwache grundsätzlich erforderlich.

Auch angesichts der Tatsache, dass in der GUV-R 500 im Anhang 2 ausführlich beschrieben wird, dass durch Funkenflug gefährdete Bereiche bis zu 10 m entfernt liegen können (Seite 43 f. d. GUV-R 500, Anhang) und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Gefährlichkeit von Schweißarbeiten sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner Anhörung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einem Brandposten abgesehen werden konnte. Andererseits erscheint es dem Senat etwas lebensfremd, dass in einer kleinen Werkstatt jedes Mal eine Brandwache bereitgestellt wird, wenn geschweißt wird. Insofern wäre der Sachverständige ergänzend dazu zu befragen, ob für den vorbeugenden Brandschutz die Bereitstellung einer Feuerwache stets erforderlich ist oder ob hiervon in bestimmten Fällen Ausnahmen gelten können, und inwieweit es sich als (grob) fahrlässig darstellte, die Bereitstellung einer Brandwache im vorliegenden Fall zu unterlassen.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bezüglich des Gebäudeschadens HStraße 2-4 kommen nur aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine Einbeziehung des Beklagten zu 2) in den Mietvertrag liegt insofern nicht vor. Dies hat zur Folge, dass allein aus dem Eintritt eines Schadens nicht auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung geschlossen werden kann. Damit ist die Klägerin ihm gegenüber voll beweispflichtig für das Vorliegen einer Pflichtverletzung und eines entsprechenden Verschuldens. Allerdings kommen ihr ggf. Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute, zu denen bereits Ausführungen erfolgten. Dafür müsste allerdings die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften bei den Schweißarbeiten durch den Beklagten zu 2) feststehen.

In Betracht käme hier einzig die nicht ausreichende Entfernung bzw. Abdeckung brennbarer Materialien. Denn nur dies stellte sich als eine Unfallverhütungsvorschrift dar, die im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2) lag. Insofern konnte nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, ob der Beklagte zu 2) den Teppich im Fußraum entfernt hatte. Dies ginge als nicht aufklärbar zu Lasten der hier beweisbelasteten Klägerin.

Dass der Beklagte zu 2) die Sitze nicht ausgebaut hatte, dürfte sich, auch wenn der Sachverständige dies für objektiv fahrlässig halten würde, zumindest als subjektiv nicht vorwerfbar darstellen, da weder das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung durch den Beklagten zu 1) vorgetragen wurde, noch dies in der Vergangenheit so gehandhabt wurde. Da es trotz entsprechender Handhabung nur einmal zu einem leicht zu löschenden Brand gekommen war, konnte der Beklagte zu 2) subjektiv davon ausgehen, dass seine Brandverhütungsmaßnahmen für das Punktschweißverfahren, wo nur mit geringer Wärmeentwicklung zu rechnen war, ausreichend waren, zumal er einen Wassereimer bereitgestellt hatte und entsprechende Löschmittel vorhanden waren.

Insofern fehlt es auch am Moment der subjektiven Vorhersehbarkeit des entsprechenden Schadens, so dass zumindest grobe Fahrlässigkeit insofern nicht festzustellen sein dürfte. Im Hinblick auf das Nichtvorhandensein funktionsfähiger Löschmittel kommt man ohnehin zu keinem Fahrlässigkeitsvorwurf für den Beklagten zu 2), da er für die Ausstattung der Werkstatt mit Feuerlöschern nicht verantwortlich war und zudem mit dem vorhandenen Wassereimer und aufgrund der vorhandenen Feuerlöscher jedenfalls subjektiv nicht fahrlässig handelte.

Da der Regressverzicht, welcher Ansprüche der Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2) gilt, würde der Beklagte zu 2) für den Gebäudeschaden HStraße 2-4 jedoch nur bei bewiesener grober Fahrlässigkeit haften. Das Landgericht hat insofern zutreffend angenommen, dass hinsichtlich der Fahrlässigkeit bei der deliktischen Haftung dieselben Grundsätze gelten müssten, damit nicht der Angestellte des Mieters schlechter gestellt werde als der Mieter. Im Übrigen ist der Beklagte zu 2) insofern auch in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen worden, so dass er auch insoweit vom Regressverzicht erfasst sein muss.

b) Gebäudeschaden MWeg 2 und 2a

Im Hinblick auf den Gebäudeschaden MWeg 2 und MWeg 2a kommen bezüglich der Beklagten zu 1) und zu 2) dieselben Anspruchsgrundlagen in Betracht wie bezüglich des Gebäudeschadens HStraße 2-4. Unterschiede ergeben sich jedoch auf der Ebene des Regressverzichts. Denn ob dieser auf weitere Versicherungsverhältnisse des Vermieters ausgedehnt werden kann, etwa die Hausratversicherung, ist umstritten.

Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 30.12.2003 (VersR 2004, 592), für einen Fall, in dem der regressierende Sachversicherer nicht nur der Gebäude-, sondern auch der Hausratsversicherer des durch einen Brand geschädigten Vermieters war, den Regressverzicht auf den Hausratsschaden erweitert. Es beruft sich hierzu auf das Urteil des BGH vom 8.11.2000 (VersR 2001, 94) und die dortige Argumentation über die Interessenbewertung. Das OLG ist der Ansicht, ebenso wie im Gebäude- sei auch im Hausratsbereich dem Vermieter daran gelegen, das Vertragsverhältnis zu seinen Mietern soweit wie möglich unbelastet zu lassen. Es liege eine vergleichbare Interessenlage vor und für den Mieter sei es nicht einsichtig, wenn die Hausratversicherung Regress nehmen könne, während dies der Gebäudeversicherung versagt sei.

Daran ist kritisch zu sehen, dass dann allein eine Interessenbewertung dazu führen würde, dass ein Regressanspruch nur bei grober Fahrlässigkeit des Mieters möglich wäre. Würde man dem folgen, müsste dies auch für sämtliche anderen Konstellationen gelten, bei denen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine wirtschaftliche Bindung besteht (vgl. dazu Günther, a.a.O., 596). Insofern fehlt es bei der Hausratversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Mieter an der Vertragsbeziehung in Form des Mietvertrages. Vielmehr steht der Vermieter in seiner Eigenschaft als Hausratsversicherungsnehmer dem Mieter wie jeder andere Hausratsversicherungsnehmer in dem Objekt gegenüber. Deshalb unterscheidet sich das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter rechtlich nicht von dem eines Mieters zu einem anderen Mieter des Gebäudes (vgl. Günther, a.a.O., 597).

Zwar könnte argumentiert werden, dass es sich hier um den gleichen Versicherer, den gleichen Versicherungsnehmer sowie die Parteien des gewerblichen Mietvertrages handelt, welche sich auf Anspruchsteller- und Anspruchsgegnerseite gegenüberstehen. Denn wenn der Regressverzicht versicherungsvertraglich begründet würde, könnte es nahe liegen, dass auch hier durch einen Regress das Mietverhältnis belastet werden würde.

Im Hinblick auf die Gebäudeschäden MWeg 2 und MWeg 2a spricht dagegen allerdings, dass für den Versicherer im Hinblick auf diese Gebäude gar nicht erkennbar war, dass es zu einem Schaden durch den gewerblichen Mieter des Gebäudes HStraße 2-4 kommen könnte. Insofern dürfte es hier, anders als vom BGH im Urteil vom 8.11.2000 entschiedenen Fall (a.a.O.), kein erkennbares Interesse des Versicherungsnehmers für den Versicherer geben. Er kann nicht erkennen, dass der Versicherungsnehmer auch im Hinblick auf übrige versicherte Gebäude, die sich in der Nähe befinden, ein Interesse daran hat, dass sein Mieter von der Versicherung nicht in Anspruch genommen wird, soweit er selbst von der Versicherung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Insofern steht der Mieter der Versicherung hier wie ein Dritter gegenüber, so dass der Regress ohne Einschränkungen zuzulassen ist. Dies hat zur Folge, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) insofern bereits bei einer festgestellten einfach fahrlässigen Brandverursachung haften würden. Diesbezüglich sind die gleichen Feststellungen zu treffen, wie bereits oben zum Gebäudeschaden HStraße 2-4 ausgeführt.

Auch hier ergeben sich jedoch Unterschiede im Hinblick auf die Haftung des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) hat sich insofern im Rahmen einer möglichen Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu entlasten, und zwar im Hinblick auf einfache Fahrlässigkeit. Dies könnte nach den obigen Ausführungen zu einem möglichen fahrlässigen Verhalten problematisch sein, weil sowohl nicht alle brennbaren Teile in dem Fahrzeug entfernt oder abgedeckt wurden, als auch die vorhandenen Löschmittel den Brandschutzvorschriften nach möglicherweise nicht ausreichten. Insofern kommt unter Umständen ein eigenes Organisationsverschulden des Beklagten zu 1) in Betracht.

Denn es erscheint möglich, dass er im Wege einer so auch in der GUV-R 500 beispielhaft abgedruckten Betriebsanweisung (Seite 42 der GUV-R 500) hätte dafür sorgen können und müssen, dass sämtliche brennbaren beweglichen Stoffe und Gegenstände jeweils vor dem Schweißen entfernt oder abgedeckt werden. Auch hätte er sich evt. informieren können und müssen, wie viele Feuerlöscher nach der einschlägigen Vorschrift für seine Betriebsstätte erforderlich waren und dementsprechend weitere Feuerlöscher vorhalten müssen, was den Brand vermutlich auch verhindern hätte können, sofern nicht tatsächlich Brandstiftung vorgelegen hätte. Insofern ist es auch unerheblich, ob der Schaden möglicherweise nicht eingetreten wäre, wenn die 2 vorhandenen Feuerlöscher funktioniert hätten. Denn wenn der Beklagte zu 1) pflichtgemäß weitere Feuerlöscher vorgehalten hätte, so wäre es darauf ggf. gar nicht angekommen.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) nach §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB käme möglicherweise ebenfalls in Betracht, weil insofern ein Verschulden bei der Leitung der Ausführung der Verrichtung vorliegen könnte.

Demgegenüber würde der Beklagten zu 2) ggf. nicht einmal einfach fahrlässig gehandelt haben, wenn weder die unzureichende Ausstattung mit Löschmitteln noch die unzureichende Entfernung bzw. Abdeckung brennbarer Stoffe ihm subjektiv zum Vorwurf gemacht werden könnten. Eine Haftung des Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 1 BGB für den Gebäudeschaden MWeg 2 und 2a würde dann ausscheiden.

c) Inhalts- und Betriebsunterbrechungsschaden Imbiss „Zur alten …“ in der HStraße 2-4

Im Hinblick auf den Inhalts- und Betriebsunterbrechungsschaden des Imbisses „Zur alten …“ in der HStraße 2-4 ist nicht der Vermieter B. P Versicherungsnehmer, sondern dessen Bruder A. P. Hier fehlt es gänzlich an einem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und den in Anspruch genommenen Beklagten, das geeignet wäre, einen Regressverzicht zugunsten der Beklagten zu begründen.

Zudem kommen nur deliktische Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB in Betracht. Eine Einbeziehung des A. P in den Schutzbereich des Mietvertrages, welche eine vertragliche Haftung begründen könnte, kann nicht angenommen werden. Dies würde einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter voraussetzen, woran es hier fehlt. Der BGH hat eine solche Einbeziehung in Schutzpflichten des Vertrages sowohl des Mieters für Mitmieter als auch für Angehörige des Vermieters verneint (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 328, Rn. 30 m.w.N.).

Sowohl bei § 823 Abs. 1 als auch bei § 831 BGB müsste die Klägerin eine für den Schaden kausale Pflichtverletzung und Verschulden in Form zumindest einfacher Fahrlässigkeit beweisen. Ein unklares Beweisergebnis würde zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gehen.

d) Hausratsschaden MWeg 2a

Bezüglich des Hausratsschadens im MWeg 2a kommen gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, ggf. i.V.m. § 278 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB in Betracht, gegen den Beklagten zu 2) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Prüfungsumfang ergibt sich hier aus den bereits erfolgten Ausführungen.

Bezüglich der Frage, ob eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, ist im Hinblick auf die Hausratsversicherung des Versicherungsnehmers B. P mit dem Landgericht ein Regressverzicht abzulehnen. Beim dem vorliegenden Zusammentreffen von Gebäude- und Hausratsversicherung spricht gegen einen Regressverzicht, dass sich der Hausrat des Versicherungsnehmers B. P nicht im Gebäude HStraße 2-4 befand, welches an den Beklagten zu 1) vermietet war und in Brand geriet. Würde man hier einen Regressverzicht annehmen, würde dies zu einer ausufernden Anwendung des Regressverzichts führen.

Dem Versicherer würden dann umfänglich Regressmöglichkeiten entzogen werden, bloß um dem Vermieter ein unbelastetes Verhältnis zu seinem Mieter zu erhalten. Dies erscheint lediglich in denjenigen Fällen gerechtfertigt, wo dem Versicherer aufgrund der Vermietung des Versicherungsobjekts unmittelbar erkennbar ist, dass das Mietobjekt und ggf. der dort versicherte Hausrat auch Gefahren durch den Mieter ausgesetzt ist, für welche der Mieter insofern nicht weitergehend einzustehen haben soll als der Versicherungsnehmer selbst. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall.

e) Mitverschulden

Zu den weiteren, vom Landgericht ggf. noch zu klärenden Fragen gehört auch diejenige nach einem möglichen Mitverschulden des Versicherungsnehmers B. P, welches diesem zumindest im Hinblick auf die von ihm unterhaltenen Versicherungsverträge zugerechnet werden könnte. Insofern sind weder die Ausführungen des Landgerichts noch die des Sachverständigen bisher tragfähig, da einige der Zeugenaussagen zur Beschaffenheit der Decke, so auch die Aussage die Zeugen H, erst nach der Anhörung des Sachverständigen erfolgten. Die Frage der Styropor-Decke und ihrer Rolle im Brandgeschehen, hat bisher kein Sachverständigen in keiner Weise abschließend beantwortet. Es ist insofern ein erneutes Sachverständigengutachten mit Feststellungen dazu erforderlich, inwieweit die von mehreren Zeugen bekundete Styropor-Decke in der Werkstatt das Eintreten des Schadens mitverursacht hat.

f) Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag

Soweit die Beklagten in zweiter Instanz geltend gemacht haben, es hätten keine Ansprüche des Versicherungsnehmers bestanden, weil die Versicherung aus Gründen des Vorsatzes bzw. vorsätzlich verletzten gesetzlichen Obliegenheiten leistungsfrei sei (im Einzelnen Bl. 511 ff. d. A.), so handelt es sich um Einwendungen, welche grundsätzlich der Dritte dem Versicherer gegen den Anspruch des Versicherungsnehmers entgegenhalten kann, und zwar gem. § 404 BGB (vgl. Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl., § 86, Rn. 32).

Ob solche bestehen, kann erst beantwortet werden, wenn im Hinblick auf eine mögliche vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, welche eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hätte, weitere Ermittlungen durch Sachverständigengutachten erfolgt sind.

Im Hinblick auf den Einwand einer baurechtswidrigen Ausstattung der Mietsache doppelt sich der versicherungsrechtliche Einwand teilweise mit dem Mitverschuldenseinwand, welcher bereits vom Landgericht im Hinblick auf den Haushaltsschaden berücksichtigt wurde. Insofern ist dieser ohnehin zu berücksichtigen, jedoch ist die entsprechende Frage auch im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen aus dem Versicherungsvertrag in Form einer Gefahrerhöhung noch genauer aufzuklären.

g) Schadenshöhe

Schlussendlich wäre sodann im Hinblick auf möglicherweise bestehende Ansprüche, unter Berücksichtigung eines evtl. Mitverschuldenseinwandes bzw. einer Anspruchskürzung aus dem Versicherungsvertrag zu klären, inwieweit Schäden überhaupt der Höhe nach eingetreten sind. Diese sind im Einzelnen von der Beklagtenseite bestritten worden. Über die entsprechenden Schäden wäre somit ggf. noch Beweis zu erheben, und zwar durch die von der Klägerin angebotenen Beweise (Bl. 8 d. A.) zu den Gebäudeschäden am Objekt MWeg 2 und 2a. Auch im Hinblick auf den Haushaltsschaden müsste über das tatsächliche Eintreten von Schäden noch durch den bereits erstinstanzlich und auch zweitinstanzlich angebotenen Zeugen B. P (Bl. 10 d. A., Bl. 466 d. A.) Beweis erhoben werden. Insofern durften die Beklagten die eingetretenen Schäden mangels Kenntnis pauschal bestreiten.

4.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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