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ÖSA: Brand Fitnesshalle – wenn Richter „denken“! Eigenbrandstiftung

Urteil vom 22.07.2020 – OLG Naumburg / Kanzleifall

Es gibt Fälle in der Laufbahn von Anwälten die sie wahrscheinlich nie mehr vergessen werden. Dazu gehört der vorliegende Fall ganz sicherlich, der 2012 mit einem Brand begann und bei uns von 2014 bis 2020 lief. Ich hoffe, Sie haben sich ein bisschen Zeit genommen um diese Geschichte zu lesen. Vorneweg: Alle 3 Urteile zu diesem Fall, einen Schriftsatz von uns und den endgültigen Vergleich finden Sie chronologisch sortiert in dieser Anlage.

Was war passiert?

Unsere Mandanten waren 2 Männer, die in Form der GbR zusammen arbeiteten. Einer ist ein Fitness Profi, gelernter Sportlehrer. Der andere ist ein IT Unternehmer mit einer zusätzlichen Firma. Der Sportlehrer hat eine Frau und 5 Kinder. Früher bestand die Gesellschaft aus dem Sportlehrer und einem gelernten Versicherungsvertreter. Dieser ist jedoch aus der Gesellschaft ausgetreten und hat seinen Anteil dem IT Unternehmer verkauft, da er selbst keine Lust hatte, sich weiter in dem Fitnessstudio zu engagieren.

Ein Insolvenzverwalter kaufte das Fitnessstudio seinerzeit für 350.000 €. Ein recht günstiger Preis, aber mehr war es auch nicht Wert, da man in dieser Gegend eben mit einem Fitnessstudio keinen höheren Kaufpreis erwirtschaften kann. Versichert war das Gebäude bei der ÖSA Öffentliche Versicherung Sachsen-Anhalt.

Eines Abends, zwischen dem 4.9.2012 und dem 5.9.2012, als die beiden neuen Gesellschafter bei einem der beiden zusammensaßen und darüber sprachen, wie sie das Fitnessstudio weiter ausbauen können und welche Veranstaltungen sie durchführen wollen und wie sie die derzeit stattfindenden Teilumbauten organisieren wollten sahen sie am Horizont einen Feuerschein und zwar dort, wo ihr Fitnessstudio war. Das Fitnessstudio brannte lichterloh und es entstand Totalschaden an Gebäude und Inhalt. Beides war versichert bei der ÖSA, eine von der Sparkasse vermittelte Versicherung, denn schließlich hatte die Sparkasse den Kauf des Fitnessstudios samt Inventar auch finanziert.

Der Versicherer beauftragte einen Privatdetektiv

Die beiden Gesellschafter kamen in den Fokus der Staatsanwaltschaft. Sie wurden aber nur als Zeugen vernommen und nicht als Beschuldigte. Die ÖSA als Versicherer beauftragte einen Privatdetektiv, der das Umfeld der beiden Gesellschafter auskundschaftete. Und zwar dahingehend, ob Anhaltspunkte für eine Eigenbrandstiftung zu finden seien. Bei Eigenbrandstiftung ist der Versicherer naturgemäß leistungsfrei. Dann spart sich die ÖSA 1 Million Euro Zeitwertschaden oder noch viel mehr, wenn ein Wiederaufbau ansteht (Wiederaufbauwert bzw. Neuwertschaden).

Der Privatdetektiv befragte Mitarbeiter, Nachbarn, befragte Läden, ob Brandbeschleuniger gekauft worden sind und organisierte die Einsicht in Videoaufzeichnungen durch die Polizei.

Die Fragen waren sehr eindeutig formuliert, zielten immer in die gleiche Richtung, nämlich Stimmen zu fangen, die eine Eigenbrandstiftung nahelegt, also Fragen an Mitarbeiter in die Richtung na, habt ihr auch pünktlich euren Lohn erhalten? Hat sich der Gesellschafter mal Geld geliehen? Hat er sich mal über seine schlechte finanzielle Situation beklagt? Über Umsatzeinbrüche oder Rückgänge, über schlechte Geschäfte usw.

Der Zeitwert-Schaden belief sich auf über 1 Million Euro allein am Gebäude. Da lohnt es sich für Versicherer schon einmal, Privatdetektive einzuschalten. Endgültig hatte die ÖSA die Versicherungsleistung am 23.5.2013 abgelehnt.

Warum dachte der Versicherer an Eigenbrandstiftung?

Später im Prozess, Jahre nach dem Brand, fragte ich den Vertreter der ÖSA, der bei den Prozessen ständig zugegen war, warum er überhaupt seinerzeit daran dachte, dass die beiden das Gebäude selbst angesteckt haben sollten und er erklärte, dass das ein Versehen gewesen sei. Man sei davon ausgegangen, dass kurz vor dem Brand die Versicherungssumme massiv erhöht worden sei, da seien seine Sachbearbeiter stutzig geworden und die Dinge haben ihren Lauf genommen. Tatsächlich war die erhebliche Versicherungssummenerhöhung eine automatische Anpassung aufgrund des steigenden Baupreisindexes. Also eine Versicherungssummenerhöhung, weil der Versicherer selbst die Erhöhung vorgenommen hat. Das hat sich allerdings erst im Prozess herausgestellt.

Auf meine Frage an den ÖSA Verantwortlichen, das jetzt, wo er weiß, dass gar keine erhebliche Versicherungssummenerhöhung von Seiten der Gesellschafter veranlasst worden war, er doch einfach in die Regulierung einsteigen könne, meinte er, jetzt sei man ja schon vor Gericht, da könne man ja auch schauen, wie das ganze weitergeht. Toller Versicherer.

Das 1. Mal mit dem Brandschaden beim LG Magdeburg:

Nachdem das Gebäude abgebrannt und der Gebäudeversicherer den Schaden nicht regulierte, beauftragten die Gesellschafter eine am Ort ansässige Anwaltskanzlei. Diese hatte zwar im Versicherungsrecht keine erhebliche und nennenswerte Erfahrung. Aber Allgemein-Anwälte können sich, wenn sie Lust haben, sehr schnell in neue Rechtsgebiete einarbeiten und recht gut vor Gericht agieren. Jedenfalls war das auch in diesem Falle so. Das Ganze nutzte aber nichts, da der Richter die Gesellschafter als einzige Nutznießer des Brandes ansah. Es entschied vor dem Landgericht Magdeburg ein Einzelrichter und nicht die Kammer, die aus 3 Richtern besteht. Eine Rechtsangelegenheit kann einem Richter durch Beschluss übertragen werden, wenn die Sache einfach und übersichtlich ist.

Des Richters Argumentation war, dass wenn eine Gesellschaft ein Gebäude für 350.000 € kauft und 1 Million bekommt, wenn es abbrennt, es selbstverständlich nur die Gesellschafter sein können, die das Gebäude angezündet haben. Daran kann es keinen vernünftigen Zweifel geben und deshalb hat der Versicherer die Versicherungssumme auch nicht auszubezahlen. Im Übrigen sei ein anderer Brandstifter nicht denkbar und auch nicht ermittelt worden. Und deshalb blieben nur die Gesellschafter als Brandstifter übrig. Ende des Falles.

Mit diesem Urteil kamen die Gesellschafter dann zu uns als Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht. Wir lasen das Urteil, wir lasen die Protokolle, wir lasen die Ermittlungsakte und die Zeugenaussagen. So ein falsches Urteil haben wir selten gelesen. Wir erklärten den Mandanten, dass das einer der einfachen Fälle sei und dass offensichtlich der Richter beim Landgericht Magdeburg keine Ahnung von Versicherungsrecht hätte.

Zur finanziellen Situation:

Der Sportlehrer hatte keine anderen Einkünfte außer die aus seinem Fitnessstudio, die jetzt fehlten. Der Unternehmer hatte einen Monat vor dem Brand sein früheres Büro aufgegeben und hat sein Büro im Fitnessstudio eingerichtet, sämtliche Kunden angeschrieben, dass er nun eine neue Adresse hat. Er konnte unter Widrigkeiten an einem anderen Ort weiterarbeiten. Die Finanzierung bei der Bank lief selbstverständlich weiter, die Kredite mussten bedient werden. All das führte zu einer extrem angespannten finanziellen Situation der Gesellschafter, was dem Versicherer selbstverständlich klar war. Die Bank drehte nur deshalb nicht komplett den Hahn zu, da auch der Hausjurist der Sparkasse sah, dass hier ein Fehlurteil vorlag. Die Bank kam mit einem Vertreter auch hin und wieder zu Verhandlungen, um sich selbst ein Bild zu machen.

Wir übernahmen trotz der schwierigen finanziellen Verhältnisse den Fall, denn wenn die Gesellschafter den Fall verlieren würden, wären sie pleite. Es gab nur einen Weg und das war, den Prozess zu gewinnen.

Das 1. Mal mit dem Brandschaden beim OLG Naumburg:

Wir machten uns an die Berufung zum OLG Naumburg und fertigten eine richtig gute Berufungsschrift. Nach einigem hin und her kam es zu einer mündlichen Verhandlung. Es stellte sich heraus, dass auch das OLG Naumburg nur rudimentäre Kenntnisse im Versicherungsrecht, vor allen Dingen im Bereich der Eigenbrandstiftung, besaß.

Das OLG Naumburg ging nämlich ebenfalls davon aus, dass nur die Gesellschafter ein Interesse an dem Brand gehabt haben, denn anderes sei schließlich nicht aus der Akte zu entnehmen.

Allerdings hätte auch der ausgeschiedene Gesellschafter ein erhebliches Interesse an dem Brand gehabt, da er nach Auszahlung der Versicherungssumme von all seinen Schulden befreit worden war. Er haftete nämlich noch gegenüber der Bank für den laufenden Kredit für den Erwerb der Immobilie und bei einem Totalschaden und Auszahlung der Versicherungssumme wäre der Kredit getilgt und er seine Schulden los. Das ist ein Motiv! Und er war Versicherungsvertreter, kannte sich aus!

Uns gefiel natürlich überhaupt nicht, dass das Gericht, jetzt das OLG, immer noch davon ausging, dass nur die Gesellschafter als Brandstifter in Betracht kamen und das als praktisch erwiesen ansah. Uns reichte aber völlig, dass dann, wenn auch der ausgeschiedene Gesellschafter als Brandstifter in Betracht kam. Denn wenn es so war, dann muss die ÖSA als Versicherung den Schaden bezahlen! Wir hätten das Ziel erreicht.

Der ausgeschiedene Gesellschafter war nicht mehr Versicherungsnehmer

Warum die ÖSA dann bezahlen muss, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter als Brandstifter nicht ausgeschlossen werden kann? Der ausgeschiedene Gesellschafter war nicht mehr Versicherungsnehmer und daher „Dritter“, also so wie jeder andere Brandstifter auch. Und wenn ein Brandstifter ein Gebäude anzündet, dann muss der Versicherer selbstverständlich die Versicherungssumme auszuzahlen bzw. den Schaden zu ersetzen. Ein Versicherer muss dann nicht bezahlen, wenn der Versicherungsnehmer eine Eigenbrandstiftung begangen hat.

Das OLG verwies die Sache jetzt an das Landgericht Magdeburg zurück mit dem Auftrag, festzustellen, ob der ausgeschiedene Gesellschafter als Brandstifter ausgeschlossen werden könne.

Dazu müsse das Landgericht weitere Beweise erheben. Das Landgericht hat nämlich in 1. Instanz die Ehefrau gefragt, wo denn ihr Ehemann zur Tatzeit gewesen sei und diese hat geantwortet: Geschlafen.

Das hat dem Landgericht in 1. Instanz gereicht, den ausgeschiedenen Gesellschafter als Brandstifter auszuschließen. Dem OLG hatte es nicht gereicht. Deshalb wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen mit dem Auftrag an das LG, herauszufinden, ob der ausgeschiedene Gesellschafter als Brandstifter nun auszuschließen sei oder nicht. Sei er nicht auszuschließen ist der Schaden vom Versicherer zu bezahlen.

Unserer Meinung nach ein klarer Sieg und der Versicherer hätte sich unserer Meinung nach den Gang erneut vor das Landgericht sparen können, denn wenn jetzt nach Jahren noch keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, dann kann das auch in einem landgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden.

Das 2. Mal mit dem Brandschaden vor dem Landgericht Magdeburg:

Die ÖSA Versicherung dachte sich aber offenbar, ob wir jetzt schon freiwillig bezahlen oder wir noch eine Instanz (oder 2 oder 3 mehr) dazu kommt ist auch schon egal und bot nur eine Vergleichssumme an, die nicht akzeptabel war. Also zurück zur 1. Instanz, zum LG Magdeburg in dieser Brandsache.

Wenn nun juristische Laien meinen, dass der Richter vor dem Landgericht Magdeburg, der das 1. falsche Urteil verursacht hat, nun nicht mehr am weiteren Gerichtverfahren beteiligt werden würde, weil er befangen sei, der irrt. Dieser Richter war wieder mit dabei, allerdings nun mit 2 weiteren Richter Kollegen. Dass sich die 3 Richter sehr gut kennen, da sie ständig zusammen Urteile fällen, dürfte auch jedem klar sein. Dass sich das Gericht insgesamt nicht wohl fühlte, von der 2. Instanz aufgehoben worden zu sein, ist auch klar. Also wollten Sie jetzt richtig begründen, warum unsere Mandanten kein Cent bekommen sollten.

Was nun passierte sprengt jeden Rahmen

Das Landgericht hat über mehrere Jahre zig Zeugen erneut vernommen. Warum, das weiß wirklich keiner. Das Landgericht Magdeburg hatte nun wohl Sorge, dass wenn sie nur den einen Punkt aufgegriffen, nämlich den, den das Oberlandesgericht bemängelt hat, dann das Oberlandesgericht möglicherweise aus einem anderen Grund die Sache erneut zurückverweist oder anders entscheidet.

Sie wollten es nun richtig machen und haben daher alle Zeugen des 1. Prozesses und noch weitere vernommen, die mit dem Ausgang des Rechtsstreits rein gar nichts zu tun hatten. Denn es kam alleine darauf an, ob der ausgeschiedene Gesellschafter als Täter definitiv ausgeschlossen werden konnte. Denn wenn er nicht definitiv als Täter ausgeschlossen werden konnte, dann könnte er der Täter sein und dann wäre der Schaden von der Versicherung zu bezahlen. So einfach ist der Fall.

Wir haben das dem Landgericht Magdeburg in beinahe jedem Schriftsatz vorgehalten. Das Landgericht Magdeburg hat das nicht interessiert und wir haben über Tage und Wochen Zeugen einvernommen. Jedes Mal mussten wir von unseren Kanzleisitzen Hannover/Bremen nach Magdeburg fahren und Zeugen vernehmen, die für den Rechtsstreit völlig belanglos waren. Klar, dass auch verschiedene Zeugen gar nicht erst zum Gerichtstermin erschienen und wir dann unverrichteter Dinge zurückfahren und in einem neuen Termin erneut erscheinen mussten. Wie man den Urteilen und im zeitlichen Verlauf entnehmen kann zog sich das Verfahren insgesamt über mehr als 6 Jahre hin, seit dem Brandtag sogar 8 Jahre!

Nach Vernehmen sämtlicher Zeugen hat sich der Sachverhalt nicht geändert

Als endlich sämtliche Zeugen vernommen worden waren, auch der ausgeschiedene Gesellschafter und auch dessen Ehefrau, war für uns klar, dass sich am Sachverhalt selbst hinsichtlich der Täterschaft des ausgeschiedenen Gesellschafters nichts geändert hat zu dem Zeitpunkt, wo das OLG über den Fall entschieden hat.

Die Frau sagte wieder, dass der Ehemann in dieser Nacht geschlafen hätte. Diese Aussage hatte sie schon im vormaligen Prozess gemacht, diese Aussage hatte das OLG dahingehend bewertet, dass das nicht ausreicht, um den weiteren Gesellschafter als Brandstifter auszuschließen.

Selbstverständlich haben wir erneut und weiterhin und auch zu Recht hundertmal betont, dass nicht unsere Mandanten Nutznießer dieser Brandstiftung seien.

Denn es verhält sich so:

Zwar wurde das Gebäude für 350.000 € gekauft und im Schadenfall würden 1 Million als Zeitwertschaden bezahlt werden müssen. Allerdings ist die Versicherung dafür da, das Gebäude wieder aufzubauen. Wenn die ÖSA von Anfang an reguliert hätte, wäre es gar nicht zu der Auszahlung von 1 Million gekommen sondern das Gebäude wäre wiederhergestellt worden und für die Wiederherstellung zahlt die Versicherung den Betrag, den die Wiederherstellung kostet. Und zwar direkt an die Bauunternehmen.

Unsere Mandanten hätten also keinen Pfennig von der Entschädigungssumme selbst bekommen sondern alles wäre in die Wiederherstellung des Gebäudes geflossen. Danach hätten unsere Mandanten ein Fitnessstudio, so wie sie es vorher auch hatten, aber kein zusätzliches Geld. Sie hätten für die Unterbrechung des Betriebes eine Entschädigung bekommen. Aber nur so viel, wie sie auch bekommen hätten, wenn der Betrieb weiterbestanden hätte. Sie hätten sich Fitnessgeräte wieder angeschafft und soviel Geld bekommen, um sich genau diese Fitnessgeräte wieder anschaffen zu können, die sie vorher schon hatten.

Es wäre also ein Nullsummenspiel für die Gesellschafter gewesen. Jetzt allerdings, da der Versicherer gesagt hat, er verweigert die Leistung, konnte das Gebäude nicht wiederhergestellt werden. Aus finanzieller Not aufgrund des Ablaufs vieler Jahre wurde das abgebrannte Gebäude so, wie es war, verkauft. Nun muss natürlich der Versicherer den Zeitwertschaden zahlen, der sich tatsächlich auf rund 1 Million Eur belief.

Was die Gerichte allesamt nicht verstanden haben war die Tatsache, dass man ein Gebäude, das man für 350.000 € kauft, für 1 Million versichert. Man kann aber kein Gebäude, dass man für 350.000 € kauft, nur für 350.000 € versichern. Denn man muss das Gebäude zu dem Wert versichern, was es kostet, das Gebäude wieder aufzubauen, wenn es total zerstört wurde, also eine Neuwertversicherung abschließen. Man hätte auch – das macht man bei ganz alten Gebäuden oder Scheunen – eine Zeitwertversicherung abschließen können. Dann wäre es aber genau der Betrag von rund 1 Million gewesen.

Fakt ist: Es gibt keine Versicherung, in der man den Kaufpreis absichert! Nirgends!

Das steht so im Gesetz, steht so in den Versicherungsbedingungen und so ist es auch richtig. Auch die Bank verlangte diesen Versicherungsschutz und deshalb hat die mit der Bank (verbundene oder empfohlene) Versicherungsgesellschaft auch diese Versicherungssumme in den Vertrag aufgenommen. Der Wiederaufbauwert (Neuwert) muss versichert sein.

Es ist also nicht so, dass die Gesellschafter sich selbst eine Versicherungssumme aussuchen durften, zu dem sie das Gebäude versichern. Auch der Zeitwertschaden von 1 Million entspricht dem Wert des Gebäudes am Brandtag. All das interessierte weder das Landgericht bei dem ersten Verfahren, das OLG als Berufungsinstanz, wiederum das Landgericht im zweiten Verfahren und auch das OLG im zweiten Verfahren dort nicht.

Fakt 1 war: Wir waren uns damals sicher, dass nun das Landgericht Magdeburg richtig entscheidet und die Versicherung zur Zahlung des Zeitwertschadens verurteilt.

Fakt 2 war: Das Landgericht urteilte erneut, dass nur unsere Mandanten als Gesellschafter als Täter infrage kommen und nicht der ausgeschiedene Mitgesellschafter und deshalb die Versicherung nicht zu zahlen hat!

Die finanzielle Situation unserer Mandanten spitzte sich ziemlich zu. Selbstverständlich wurde trotzdem Berufung eingelegt. Als Anwaltskanzlei sicherten wir den beiden Gesellschaftern zu, dass wir keinerlei weiteren Anwaltsgebühren vor Abschluss der Angelegenheit vor dem OLG in Rechnung stellen würden. Denn die Familien standen enorm unter finanziellem Druck. Wir waren uns so sicher, den Fall zu gewinnen, dass wir aufgrund auch der jahrelangen Zusammenarbeit und auch regelmäßigen Zahlungen unserer Anwaltsgebühren diese Zusage machten. Wir waren richtig angefressen!

Zum 2. Mal mit dem Brandschaden vor dem OLG Naumburg

Erneut trugen wir dem OLG (Achtung: Das ist das 4. Mal, dass sich Richter mit dem Fall beschäftigen!) all das vor, was wir seinerseits, beim ersten Besuch des OLG, schon vorgetragen hatten. Der damalige Vorsitzende des OLG war zwischenzeitlich ausgeschieden, ein neuer Vorsitzender hatte seine Stellung eingenommen. 2 Richterinnen neben dem Vorsitzenden bildeten die Kammer des OLG Naumburg.

Bei der 1. mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende keinen Hehl daraus, dass seiner Meinung nach die Rechtslage klar sei und selbstverständlich der ausgeschiedene Gesellschafter immer noch nicht als Täter ausgeschlossen werden könne und deshalb seiner vorläufigen Rechtsansicht nach der Anspruch zu Recht besteht. Auch ob überhaupt die Gesellschafter als Täter in Betracht kamen, sah er nicht. Endlich ein guter Richter, endlich jemand, der unsere Schriftsätze gelesen hatte – mit Verstand! Trotzdem solle noch einmal eine Zeugeneinvernahme stattfinden. Und zwar von einem recht unbedeutenden Zeugen, da dessen Aussage widersprüchlich in den Protokollen war. Das wolle man nur richtigstellen, vielleicht geht der Fall ja noch bis zum BGH. Eine Formalie.

Also wieder zurück in die Kanzlei und den neuen Gerichtstermin abwarten. Als der neue Gerichtstermin kam, fielen wir alle aus allen Wolken: Der Vorsitzende Richter war ausgetauscht. Die neue vorsitzende Richterin war alles andere als souverän. Sie war zwar alt und erfahren aber von Versicherungsrecht hatte sie keine Ahnung. Für uns gefühlt war sie tatterig, schwerhörig und von langsamer Auffassungsgabe, sogar leicht verwirrt und jedem Fall nicht im Thema!

Ein irrwitziger Vergleichsvorschlag der Richterin

Sie unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, der völlig jenseits von gut und böse war. Diesen lehnten wir freundlich aber bestimmt ab, worauf hin beim nächsten Gerichtstermin wir uns erheblichen Vorwürfen ausgesetzt sahen. Was wir (vor allem ich) uns einbilden würden, Vergleichsvorschläge der Gerichte abzulehnen. Und es sei im übrigen überhaupt noch nichts entschieden und dass wir uns nicht zu sicher sein sollen, dass das alles sich in unsere Richtung bewegt. Wir hätten uns ja auch vor dem LG schon verschätzt und ich als Anwalt hätte auch eine Verantwortung für meine Mandanten und wenn ich alle Vergleichsvorschläge der Gerichte nicht ernst nehmen würde, das wäre sehr gefährlich. Puh, was für eine tolle Frau!

Wir waren jedenfalls alle wie vom Donner gerührt. Erst ein Top Richter vor dem OLG, der unsere Rechtsansicht voll stützte, der den Fall gelesen und bewertet hatte, sich selbst zusätzliche Gedanken zum möglichen Gang der Brandstiftung gemacht hatte und genau dieser Richter wurde dann kurz vor der 2. Verhandlung ausgetauscht gegen eine Richterin ohne Sinn und Verstand für das Versicherungsrecht und den Fall, deren Akten sie wohl nie richtig gelesen/verstanden hatte sondern auf einen Kuhhandel setzte.

Wir machten klar, dass wir in dieser Angelegenheit selbstverständlich das OLG an von ihm selbst gemachten Hinweisen festhielten und wir keinesfalls ein Vergleich schließen würden, der nicht der Rechtslage entspricht.

Nach heftigen Diskussionen und dem ein oder anderen Schweißausbruch der Gesellschafter konnten wir dann tatsächlich einen Vergleich über

1 Million EUR

mit dem Versicherer schließen.

Anwälte des Versicherers sahen die Aussichtlosigkeit ein

Die Rechtslage war (unserer Meinung nach) derart eindeutig, dass auch die Anwaltskanzlei des Versicherers einsah, dass ein weiterer Streit hier aussichtslos war. Mit dem Vergleich allerdings, der im Prinzip den Gebäudeschaden abdeckte, waren auch sämtliche weiteren Ansprüche aus der Inhaltsversicherung mit abgegolten. Über die Inhaltsversicherung und deren Schadenhöhe war seit Jahren nicht gesprochen worden. Schließlich war von einer Brandstiftung der Gesellschafter ausgegangen worden. Und das Kapital auch noch für einen Prozess über den Inhaltsschaden war einfach nicht darstellbar. Bevor nun erneut hinsichtlich der Schadenregulierung ein weiterer Streit entsteht wurde sich nun geeinigt, dass mit Zahlung von 1 Million € der gesamte Brandschadenfall erledigt sei.

Nach dieser Odyssee vor den Gerichten Magdeburg/Naumburg wissen wir jedenfalls, sollte jemals wieder ein Brandschadenfall dort stattfinden, dass wir lieber am Gerichtssitz des Versicherers klagen als noch mal in Magdeburg/Naumburg, dem Sitz der Kläger.

Im Endergebnis war es ein heftiger Kampf, der Gott sei Dank mit einem guten Vergleich geendet ist. Ein Paradebeispiel, wie Entscheidungen von Gerichten ausgehen, wenn die Richter der Meinung sind, dass es irgendwie unfair ist, wenn die Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung bekommen. Das Bauchgefühl der Richter stand über juristischem Wissen – oder war es Unwissen? Ich weiß nicht, was schlimmer wäre!

Zur Bereicherung durch Brand noch mal und der daraus resultierenden Brandstiftung:

Wenn ich heute in z. B. Radeberg bei Dresden ein Gebäude kaufe für 500.000 €, was mit Fördermitteln knapp nach der Wende für 1,8 Mio Euro gebaut worden ist, dann hat es heute mit Sicherheit einen Zeitwert von 1 Million € und einen Neubauwert von 2 Millionen. Jedes Haus, was dort durch Brandstiftung abbrennt, müsste nach der Rechtsansicht dieser Richter von Versicherern nicht bezahlt werden. Denn nur der Eigentümer kann ein Interesse daran haben, das Gebäude anzuzünden. Dann sind all die Eigentümer Brandstifter! Außer die Polizei finden der richtigen Brandstifter – was nahezu nie passiert! Pech gehabt!

Das ist so Grottenschlecht, dass man es kaum glauben kann.

Aber so ist es hier passiert, es entspricht den Tatsachen. Die Urteile können Sie im Volltext in der Anlage nachlesen.

Eigene generelle Meinung zur Brandschadenversicherung, wenn der Versicherer nicht zahlt:

Im vorliegenden Fall hätte die Versicherung den Wiederaufbau des Gebäudes von Anfang an zahlen müssen. Nach Gutachten waren das im Fall ca. 1.400.000,- Eur. Alleine durch Zeitablauf und finanziellem Druck auf die versicherten Personen kam es nie zum Wiederaufbau. Maximal stand jetzt noch der Zeitwertschaden zum Ausgleich im Raum. Das heißt, der Versicherer hat sich alleine durch Zeitablauf 400.000 Eur, gespart!

Oder anders ausgedrückt:

Selbst wenn ein Versicherer weiß, dass er zahlen muss, wird es für den Versicherer immer billiger, wenn er vor Gericht geht und nicht zahlt. Er spart sich in aller Regel die sogenannte Neuwertspitze, so wie in diesem Fall, rund 400.00 EUR. So viel kostet kein Gerichtsverfahren.

Fakt ist: Wer als Versicherer nicht zahlt, verdient richtig Geld – selbst wenn die Prozesse verloren gehen! Das ist das Problem.

(Mitgeteilt von RA Max Wittig,1902-19)

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