Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

Kaputt ist nicht das neue Normal – auch nicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung!

Urteil vom 14.12.2016 – Bundesgerichtshof, IV ZR 527/15

Ein in gesunden Tagen als Arzt in einer Einzelpraxis tätiger Versicherungsnehmer, der ambulante chirurgische Eingriffe in seiner Praxis und Operationen in einem Belegkrankenhaus durchführte, muss sich nicht auf eine Tätigkeit als Praxisvertreter verweisen lassen. Wegen einer ausgeprägten Arthrose im Schultergelenk konnte der Versicherungsnehmer seine anspruchsvollen Tätigkeiten als Operateur dauerhaft nicht mehr ausüben. Deswegen war er zunächst einige Zeit berufsunfähig und erhielt Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Er fand sodann eine neue Arbeitsstelle als ärztlicher Leiter eines medizinischen Versorgungszentrums. Hierbei stellte die Arthrose in seinem Schultergelenk keine Behinderung dar. Während dieser Tätigkeit erhielt der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach Beendigung dieser Tätigkeit beantragte er wieder Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, während er gleichzeitig als Praxisvertreter tätig war.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung unter Berufung auf eine Vertragsklausel, nach der solange keine Berufsunfähigkeit besteht, solange der Versicherungsnehmer tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies sei der Fall, weil die Tätigkeit als Praxisvertreter der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ärztlicher Leiter eines medizinischen Zentrums hinsichtlich der Lebensstellung entspreche.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Berufswechsel nach Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht dazu führt, „dass ein während der Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand dann, wenn er bereits einmal den Versicherungsfall ausgelöst hat, für die restliche Laufzeit der Versicherung zum neuen Normalzustand werden soll, an dem künftig der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu messen wäre.“. Durch den nach Eintritt der Berufsunfähigkeit durchgeführten Berufswechsel löst der Versicherungsnehmer also keine Abwärtsspirale zu seinen Ungunsten aus. Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt die ursprüngliche Tätigkeit. Diese umfasste im durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall insbesondere die Durchführung chirurgischer Eingriffe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr die Komplexität versicherungsrechtlicher Fälle. Der Versicherungsnehmer hat sich hier nicht aufs Glatteis führen lassen und mit anwaltlicher Hilfe konsequent seine Rechte durchgesetzt.

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down