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Das brandenburgische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass
Im entschiedenen Fall wollte der Versicherungsnehmer (VN) vom Versicherer (VR) auf Kaskoentschädigung einen Anspruch. Bei einem Unfall hatte der VN neben dem PKW auch einen Baum, an dem ein Schaden in Höhe von ca. € 200,00 entstanden ist, beschädigt. Der VN beging Unfallflucht und der VR lehnte die Regulierung ab.
Das Gericht hat entschieden: ‚Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB erfüllt auch in der Kaskoversicherung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB.‘
Das gilt auch bei einer eindeutigen Haftungslage, also dann, wenn die Mitverursachung eines Kaskoschadens durch einen dritten ausscheidet. Auch dann hat der Kaskoversicherer ein Aufklärungsinteresse daran, ob der VN möglicherweise wegen grober Fahrlässigkeit keinen Leistungsanspruch hat. Damit steht fest, dass jede Unfallflucht grundsätzlich Aufklärungsobliegenheiten des Versicherers verletzt und damit zur Leistungsfreiheit führt.
Als Ausnahme gilt lediglich der so genannte Alleinunfall oder ein Unfall mit belanglosem Fremdschaden.
Es liegt dann keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn ein Alleinunfall oder aber ein Unfall mit völlig belanglosem Fremdschaden vorliegt. Als Obergrenze gibt es unterschiedliche Auffassungen. Jedenfalls handelt es sich bei einer Schadenhöhe über € 100 nicht mehr um einen belanglosen Fremdschaden.
Zu beachten ist, dass Fahrzeuge, die sicherungsübereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen und durch einen Unfall beschädigt werden keinen Fremdschaden darstellen. Sondern sie sind als Alleinunfall einzustufen. Wird also das sicherungsübereignete oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt es nicht zur Leistungsfreiheit kommt, wenn der Fahrer die Unfallstelle ohne Hinzuziehung der Polizei verlässt.
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