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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über den Nachweis einer Kfz-Entwendung zu entscheiden. Es hat dabei festgestellt, dass ein glaubwürdiger VN den Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung auch durch seine eigenen Angaben im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO führen kann, wenn ihm kein Zeuge zur Verfügung steht.
Hintergrund ist die Problematik, dass meistens keine Zeugen vorhanden sind, die bestätigen können, dass das Fahrzeug überhaupt entwendet wurde. Es reicht daher nach der Rechtsprechung aus, dass der Versicherungsnehmer das ‚äußere Bild einer bedingungsgemäßen Kfz-Entwendung‘ nachweist.
Üblicher Weise benötigt er dafür Zeugen, also dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt hat und das Fahrzeug später nicht mehr an dem angegebenen Ort aufgefunden wurde.
Stehen ihm für den Nachweis des äußeren Bildes keine Zeugen zur Verfügung, sondern nur er selbst hat das Fahrzeug abgestellt und nicht wieder aufgefunden, so kann er den Nachweis durch seine eigenen Angaben im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO führen. Voraussetzung dafür ist, dass der VN den Sachverhalt des Abstellens und Verschwindens des PKW glaubhaft bekundet und ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht bestehen.
Oftmals scheitert die eigene Anhörung aber an der eigenen Glaubwürdigkeit des VN. Nicht jede Unregelmäßigkeit darf aber dazu führen, dem VN die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im entschiedenen Fall waren Kopierspuren an den Fahrzeugschlüsseln vorhanden. Diese lassen aber nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine vorgetäuschte Entwendung zu. In keinem Fall erschüttert sie den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung. Die Rechtsprechung einiger OLG, bei Schlüsselauffälligkeiten den Entwendungsnachweis am äußeren Bild scheitern zu lassen, hatte der BGH nicht gebilligt.
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