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KFZ-Vollkasko: VHV muss trotz Unfallflucht zahlen

15.01.2019 – Kanzleifall

Eine Firma, unsere Mandantin, hatte ihrem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter fuhr gegen einen Baum. Schaden am Kfz ca. 25.000 € sowie Schaden am Baum. Die Polizei wurde nicht eingeschaltet, Unfallflucht gem. § 142 StGB stand zur Diskussion.

(Der wesentliche Schriftverkehr, also Ablehnung durch die VHV, unser Schreiben an die VHV und das Schadenformular finden Sie im Volltext hier, die Zahlung wurde dann durch dieses Schreiben bestätigt)

Und nun Achtung

Bei Unfallflucht eines Versicherungsnehmers muss die Kfz Vollkaskoversicherung nicht zahlen. Bitte, wenn Ansprüche aus der Kfz-Vollkasko geltend gemacht werden sollen, immer die Polizei rufen oder auf den Geschädigten warten, wenn auch Fremdschäden verursacht wurden, sonst wird es schwer, Geld von der Versicherung zu bekommen.

Wenn allerdings Fremde, also nicht der Versicherungsnehmer selbst sondern Freunde, Bekannte, Kinder, Eltern mit dem Fahrzeug eine Unfallflucht begehen, dann wird dieses Fehlverhalten nicht dem Versicherungsnehmer zugerechnet und die Versicherung muss trotzdem zahlen.

Das wiederum gilt dann nicht (und die Versicherung muss nicht zahlen), wenn der Fahrer „Repräsentant“ des Versicherungsnehmers ist. Repräsentant ist der derjenige, der mit dem Auto verfügen kann wie er will, ohne den Versicherungsnehmer zu fragen. Wenn er also wie ein Eigentümer mit dem Auto umgehen kann, es verkaufen kann, verleihen kann usw.

Verweigerung der Versicherungssumme wegen „Repräsentantenhaftung“

Die VHV zog hier ihren Joker „Repräsentantenhaftung“. Sie verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme, weil der Mitarbeiter, dem unsere Mandantin das Fahrzeug überlassen hatte, so ein Repräsentant gewesen sei. Wie kommen die darauf?

Weil unsere Mandantin auf dem Schadenformular folgendes angekreuzt hat:

„Entscheidet d. Fahrer über den Gebrauch des Kfz allein (Repräsentant?) [x] ja [ ] nein“

Da ein Versicherungsnehmer nicht weiß, was ein Repräsentant ist, wurde diese von der VHV bewusst verkürzte Frage (oder „Falle“) falsch beantwortet mit der fatalen Folge, dass die VHV nichts mehr zahlen wollte. Unsere Mandantin ging dem Versicherer VHV voll auf dem Leim. Der Fahrer war nicht Repräsentant, unsere Mandanten hatte die Frage falsch verstanden und deshalb falsch beantwortet.

Unser versicherungsrechtliches Team um Rechtsanwalt Mumm machte kurzen Prozess und klärte die VHV mit seinem Schreiben auf und forderte Zahlung, die dann auch kurzfristig kam!

Gerade in der Vollkaskoversicherung kommt es häufig vor, dass Versicherer unter Hinweis auf die (angebliche) Repräsentanteneigenschaft des Fahrers die Zahlung der vertraglich versprochenen Leistung verweigern. Oftmals machen Versicherer in der Sache unzutreffende Ausführungen und legen falsche Fährten. Hiervon sollte man sich nicht ins Bockshorn jagen lassen, sondern Waffengleichheit durch die Beauftragung im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwälte herstellen. (Zusammengefasst von RA Wittig, 1616/18)

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