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Unsere Mandantin ist dem betrügerischem Versicherungsmakler auf den Laim gegangen. Letztlich konnten wir den Versicherungsschutz für unsere Mandantin vor dem LG München II wieder herstellen. Dazu hat auch unser Rechtsanwalt Goltzsch einen Aufsatz in der Fachzeitschrift VK Versicherung und Recht kompakt, Ausgabe 11/18, S. 183 ff verfasst.
Unsere Mandantin unterhielt seit 2003 eine private Krankenversicherung bei der Alten Oldenburger. Eines Tages erhielt sie einen Anruf von einem Versicherungsmakler, der ihr versprach, ihre Krankenversicherung zu prüfen und ihr eine günstigere und bessere Krankenversicherung zu beschaffen. Hierzu beantragte er unter falscher Beantwortung der Gesundheitsfragen einen neuen Versicherungsschutz. Der alte Versicherungsvertrag wurde einfach vom Makler mittels Telefax gekündigt. Hierbei hatte der Makler die Unterschrift der Mandantin von einem anderen Schreiben eingescannt und auf das Kündigungsschreiben eingefügt. Von alle dem hatte die Mandantin keine Kenntnis. Der Makler war nur beauftragt, Vergleichsangebote einzuholen.
Aus heiterem Himmel erhielt die Klägerin auf einmal eine Kündigungsbestätigung der Alten Oldenburger. Sofort widersprach die Mandantin der Kündigung. Die Alte Oldenburger lehnte dies ab. Die neue Versicherung (Continentale) hatte mittlerweile erfahren, dass die Gesundheitsfragen falsch beantwortet waren und hatte den Versicherungsvertrag von Anfang an angefochten.
Die Mandantin stand somit komplett ohne Versicherungsschutz da! Außerdem verlor sie durch den Wechsel ihre ersparten Altersrückstellungen in Höhe von EUR 45.000. Aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Vorgeschichte wollte kein Versicherer eine neue Vollversicherung mit der Mandantin abschließen.
Unserem Fachanwalt für Versicherungsrecht Goltzsch aus München gelang es schließlich, dass die Mandantin vor dem Landgericht München in 1. Instanz Recht bekam. Es konnte eine schlüssige Indizienkette aufgezeigt werden, dass die Mandantin die Kündigung nicht unterschrieben hatte. Außerdem konnte nach genauer Prüfung der Versicherungsbedingungen dargelegt werden, dass die Kündigung formunwirksam war, da sie nicht in „Schriftform“ erfolgte, so wie es die Versicherungsbedingungen verlangten. Der Versicherungsmakler ist mittlerweile untergetaucht. Das strafrechtliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft München mittlerweile eingestellt.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Alte Oldenburger das Urteil akzeptiert oder in Berufung geht. Hier geht’s zum Urteil im Volltext. LG München II, 10. Kammer, Az: 10 O 2591/17 vom 6.9.18; 238GO-17,
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