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Unsere Mandantin hat sich bei der Alten Oldenburger privat krankenversichert. Nachdem das Versicherungsverhältnis einige Zeit ohne Störungen verlief, erkrankte unsere Mandantin bedauerlicherweise. Sie war zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit auf eine stationäre psychologische Behandlung angewiesen.
Wegen der hohen Behandlungskosten prüfte die Alte Oldenburger die ihr vorliegenden Krankenhausberichte auf etwaige Vorerkrankungen, die unsere Versicherungsnehmerin schon beim Vertragsschluss hätte angeben müssen. Dabei stieß sie auf Anzeichen für eine möglicherweise schon länger bestehende „Ess-Brech-Sucht“. Diese hatte unsere Mandantin tatsächlich nicht angegeben, obwohl die Alte Oldenburger bei Vertragsschluss nach „Suchterkrankungen“ gefragt hatte. Die Alte Oldenburger sah sich von unserer Mandantin hinters Licht geführt und focht den Vertrag wegen einer angeblichen arglistigen Täuschung an.
Kein Versicherungsschutz ab dem Moment der Anfechtung und Verlust auch des Versicherungsschutzes seit Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Versicherung erstattet keine Beiträge an die Mandantin zurück. Aber die Mandantin ist verpflichtet, alle Behandlungskosten in der Vergangenheit zurück an den Versicherer zu erstatten, die sie jemals erhalten hatte. Eine Katastrophe.
Nicht nur einen Schuss vor den Bug, sondern eine ganze Salve an Argumenten feuerte unser Versicherungsteam um Rechtsanwalt Mumm nach Durchsicht der Versicherungsunterlagen und der Krankenakte auf die Alte Oldenburger ab. Durchschlagend dürfte das Argument gewesen sein, nach der der Volksmund Bulimie zwar „Ess-Brech-Sucht“ nennt, unter einer „Suchterkrankung“ aber eine Drogen- oder Alkoholsucht verstanden wird. Nicht einmal die Fachwelt ist sich einig, was unter dem Begriff „Sucht“ genau zu verstehen ist. Jedenfalls fällt nicht jede Erkrankung unter den Begriff der „Suchterkrankung“, auch wenn die Bezeichnung mit „-sucht“ endet. Man denke nur an die Fallsucht, die Gelbsucht, die Nesselsucht, die Mondsucht, die Schwindsucht und die Wassersucht. Selbst wenn die Mandantin absichtlich eine „Sehnsuchts“-Episode verschwiegen hätte, hätte sie die Frage der Alten Oldenburger nach einer „Suchterkrankung“ nicht falsch beantwortet.
Die Alte Oldenburger drehte aufgrund des außergerichtlichen Schreibens unserer Kanzlei bei. Sie nahm die Anfechtung des Versicherungsvertrages zurück, ohne dass es hierzu noch gerichtlicher Hilfe bedurft hat. Unsere Mandantin bleibt bei der Alten Oldenburger versichert und die Alte Oldenburger zahlt die bisher angefallenen Krankenhauskosten. Außerdem hat die Alte Oldenburger auch die Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zugesagt.
Für unsere Mandantin hat sich die Beauftragung einer versicherungsrechtlich versierten Fachanwaltskanzlei gelohnt. Ihr Versicherungsschutz bei ihrer Privaten Krankenversicherung bleibt ihr unvermindert erhalten. Nun kann unsere Mandantin ihre Heilbehandlung ohne finanzielle Belastungen, aber hoffentlich mit einer baldigen Genesung fortsetzen. Genau hierfür hat sie in gesunden Tagen den Krankenversicherungsvertrag mit der Alten Oldenburger abgeschlossen.
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