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Betriebliche Altersvorsorge: Haftung des Arbeitgebers bei „gezillmerten“ Tarifen?

Urteil vom 15.9.2009 – BAG, 3 AZR 17/09

Betriebliche Altersvorsorge ist schwierig genug, dass Spezialproblem der „gezillmerten Tarife“ geht noch tiefer. Es soll deshalb hier nur ein kurzer Hinweis auf ein Urteil des BAG vom 15.9.2009, 3 AZR 17/09 erfolgen, bei dem festgestellt wurde:

Die Zusage von (voll-)gezillmerten Tarifen bei der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Sie kann aber eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellen.

Bei Abschluss eines gezillmerten Tarifes fallen die Abschlusskosten (Provisionen des Vermittlers und weitere Kosten) sofort an, werden also sofort dem Vertrag belastet. Wenn nun der AN Beiträge zahlt, sammelt sich kein Kapital an, sondern der AN deckt zunächst nur die Kosten. Wenn der AN dann den Arbeitsplatz wechselt und er den Vertrag mitnehmen will, wird er feststellen, dass kaum Kapital vorhanden ist. Es gab Rechtsprechung dazu, dass AG solche Tarife nicht mehr anbieten dürfen. AG machen sich deshalb schadensersatzpflichtig, wenn sie solche Tarife verwandt hatten. Das BAG hat nun anders entschieden. Die Zillmerung sei eine versicherungsmathematisch anerkannte und nach § 65 VAG ohne weiteres zulässige Methode.

Nachteile mit der Zillmerung

Allerdings könnten erhebliche Nachteile mit der Zillmerung im Sinne von §307 BGB entstehen. Ein solcher Nachteil könne dadurch vermieden werden, dass die Abschlusskosten auf fünf Jahre verteilt würden. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §307 BGB führe jedoch in keinem Fall zu einem wiederaufleben der umgewandelten Entgeltansprüche. Dem AN stünden allenfalls höhere Versorgungsanwartschaften zu, die aber nicht Gegenstand des vom BAG entschiedenen Falles seien. (Der Klägervertreter hatte nämlich den falschen Antrag gestellt, er hätte auf höhere Versorgungsanwartschaften klagen müssen und nicht auf Aufzahlung der Differenz zwischen Kapitalstock in der Lebensversicherung und eingezahlten Beiträgen). Es hätte also gut sein können, dass, wenn der Kläger einen richtigen Klageantrag gestellt hätte, der AG verpflichtet gewesen wäre, höhere Versorgungsanwartschaften auszugleichen.

Hinweis: Die Haftung der AG bei der betrieblichen Altersvorsorge wird in Zukunft viele AG beschäftigen. Derzeit haben die AG das Glück, dass nur wenige Anwälte sich mit diesem Problem auseinandersetzen. In Zukunft wird aber die private Altersvorsorge enorm zunehmen und die Klagen daraus ebenfalls. Es ist jeder AG gut beraten, sich vor Abschluss von Gruppenverträgen in der betrieblichen Altersvorsorge mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht in Verbindung zu setzen, um die Verträge prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Wittig ist auch Fachanwalt für Versicherungsrecht, jetzt wissen Sie auch, warum.

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