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1.) Der BGH (IV ZR 321/05) entschied am 26.09.07 mit folgenden Leitsätzen: Die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 12.10.05 (IV ZR 162/03), BGH Z 164, 297) über die Klauselersetzung nach § 172, Absatz 2 VVG a.F. und dem Mindestrückkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Dem Versicherungsnehmer steht in Folge dessen in den sogenannten Frühstornofällen ein Mindestrückkaufwert in Höhe von mindestens der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens zu.
2.) Bei intransparenten Klauseln besteht kein Widerrufsrecht nach § 5 a VVG, a.F.
Mit diesem Urteil stellt der BGH endlich klar, dass entgegen der Rechtsprechung der bisherigen Oberlandesgerichte die Rechtsprechung des BGH zur klassischen Lebensversicherung auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung übertragbar ist. Eine andere Auffassung vertraten z.B. das OLG Hamm, VersR. 2006, 777 und das OLG Bamberg, VersR. 2007, 1354. Die Oberlandesgerichte begründeten das bisher damit, dass es garantierte Rückkaufswerte bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht gäbe. Die Vorurteileunterlägen vielmehr täglichen Kursschwankungen.
Diese Begründung begegnete schon bisher erheblichen Bedenken. Der BGH führte in einem späteren Beschluss zu diesem Verfahren dazu näher aus, dass nicht nur bei herkömmlichen, klassischen kapitalbildenden Lebensversicherungen auf die mit der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zimmerungsverfahren verbundenen Nachteile hinzuweisen sei, sondern dies gleichfalls für fondsgebundene Lebensversicherungen gelten muss, bei denen es keine Rückkaufswerte und demgemäß keine entsprechenden Tabellen gibt. Die Interessenlage, dass in den ersten Jahren der Versicherung nur geringe Kapitalbildung stattfindet, sei bei beiden Formen der Lebensversicherung gleich. Es läge auf der Hand, dass der Transparenzmangel bei der kapitalbildenden, klassischen Lebensversicherung wie auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wirtschaftliche Nachteile nach den Grundsätzen des Urteils vom 12.10.05 zu kompensieren sei.
Im entschiedenen Fall widersprach der Kunde nach sieben Monaten dem Abschluss des Vertrages. Denn die entsprechenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen waren intranspararent. Der BGH deutete diesen Widerspruch in eine Kündigung um und entschied, dass das Fondsguthaben entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur kapitalbildenden Versicherung auszuzahlen sei. Zurückzuzahlen sei „ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens“. Die Frage ist, was darunter zu verstehen ist.
Wahrscheinlich ist das der Betrag, der der Wertentwicklung der eingezahlten Prämien unter Abzug der Abschlusskosten im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abbildet.
Es muss also von Anbeginn des Vertrages zurückgerechnet und eine fiktive Berechnung durchgeführt werden in der Gestalt, welche Beträge in Investmentfonds investiert hätten werden müssen und wie sich diese Guthaben entwickelt hätten unter Abzug der abziehbaren Kosten. Die Berechnung dürfte wohl nur einem Sachverständigen gelingen und die Kosten hierfür dürften hoch sein. Es ist dem Mandanten anzuraten, sich hier in einen Vergleich zu retten, um ausufernde Kosten zu vermeiden. Gleiches gilt selbstverständlich für die Beratung von Versicherungsunternehmen. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft schlägt ein pauschales Berechnungsmodel vor. Demnach soll das ungezimmerte Fondsguthaben die Summe des Fondsguthabens im Zeitpunkt der Kündigung zuzüglich der bisher getilgten Abschlusskosten abzüglich anteiliger, fiktiver Abschlusskosten im Zeitpunkt der Kündigung bei Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit sein. Diese Berechnung kann ohne großen Aufwand umgesetzt werden, wird aber dem Einzelfall nicht gerecht und begegnet daher Bedenken. Als Vergleich eignet sich diese Regelung aber trotzdem
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