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Lebensversicherung: Was bedeutet die Einsetzung ‚der Ehegatte der versicherten Person‘ als Bezugsberechtigter einer LV

Urteil vom 14.02.2007 – BGH, IV ZR 150/05

Der BGH (IV ZR 150/05) hatte zu entscheiden, wer bei Abschluss einer Lebensversicherung gemeint ist, wenn bei der Bezugsberechtigung seinerzeit im Antrag angegeben wurde ‚der Ehegatte der versicherten Person‘. Der BGH entschied:

Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes soll ‚der Ehegatte der versicherten Person‘ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.

Jeder Versicherungsnehmer sollte daher genau überprüfen, wen er als Bezugsberechtigten in seinem Versicherungsantrag genannt hat. Spricht er nur vom ‚Ehegatten‘, sollte er die Bezugsberechtigung möglicherweise ändern.

Die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ist grundsätzlich nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles. Der BGH hat sich hierbei auch auf eine frühere Entscheidung berufen (BGH VersR 87,659).

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