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Rechtzeitiger Widerspruch gegen den Abschluss einer Lebensversicherung

Urteil vom 29.10.2010 – OLG Köln, 20 U 100/10

Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung erst 9 Monate nach Vertragsunterzeichnung widersprochen. Die Frist – so das OLG Köln – sei zu spät, sie beträgt nach § 8 Abs. VVG 14 Tage.

Aus diesem Grund konnte der Versicherungsnehmer seine Versicherungsbeiträge nicht von Anfang an zurückfordern. Für den Beginn des Fristlaufs ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation vollständig vorliegen hat und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich über das Widerspruchsrecht, den Beginn der Frist, wie auch die Dauer der Frist belehrt worden ist.

Auch muss der Versicherer nachweisen, dass diese Unterlagen dem Versicherungsnehmer auch wirklich zugegangen sind. Das Landgericht Dortmund hat noch einmal im Urteil vom 13.01.2011 (AZ: 2 O 139/10), festgestellt, dass der Versicherer die volle Nachweispflicht für den Zugang der Unterlagen trifft. Alleine das Übergeben der Unterlagen in die Versandabteilung reicht für diesen Beweis nicht aus. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger erreichen. Der Versicherer könnte rechtssicher zustellen, so mit Einschreiben und Rückschein. Verzichtet er allein aus Kostengründen auf eine solche etwas teurere Zustellungsmöglichkeit, so ist er nicht schutzwürdig. Tatsache ist also, dass der Nachweis für den Zugang der Unterlagen den Versicherer trifft und er diesen nur führen kann, wenn die Zustellung rechtssicher per Einschreiben mit Rückschein erfolgt.

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