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Wie lange muss der alte Versicherer noch leisten?

Urteil vom 04.06.2010 – LG Hamburg, 302 O 567/09

Bei Rechtsschutzversicherer-Wechsel und auch so: Wie lange muss ein alter Rechtsschutzversicherer noch zahlen? LG Hamburg, 04.06.2010, AZ: 302 O 567/09.

Bei Rechtsschutzversicherungen (RSV) muss grundsätzlich die RSV „Deckung“ übernehmen, in dessen Vertragslaufzeit der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Unterhält man im Jahre 2003 eine Rechtsschutzversicherung bei A. und ab 2004 bis heute eine Rechtsschutzversicherung bei B und würde man heute (2011) von einem Dritten in Anspruch genommen werden wegen eines Vorfalls aus dem Jahre 2003, stellt sich dem Versicherungsnehmer (VN) die Frage, welche RSV Deckung zu gewähren hat. Der alte oder der neue RSV oder keiner der beiden?

Nach den Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen (ARB), dort regelmäßig in § 4 Abs. 3 lit. b ARB, gilt für Versicherungsfälle nach Vertragsablauf eine Nachmeldefrist von drei Jahren.

Dies gilt für ARB 94 (Bedigungen Stand 1994). Bei den ARB 75 (Stand 1975), also den älteren Bedingungen, beträgt die Frist nur zwei Jahre.

Diese Frist würde im Beispielsfall (Rechtsschutzfall 2003, aber erst 2011 bekannt geworden) bedeuten, dass spätestens drei Jahre nach dem Jahr 2003 der Versicherungsfall dem Rechtsschutzversicherer nachgemeldet hätte werden müssen, also spätestens 2006. Allerdings hatte der Versicherungsnehmer den Anspruch erst heute, also 2011, geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer (VN) konnte ihn also nicht rechtzeitig (innerhalb 3 Jahre nach Ablauf des alten RSV-Vertrages) gegenüber der alten RSV geltend machen.

Was viele nicht wissen:

Es handelt sich bei dieser Frist zwar um eine Ausschlussfrist (eigentlich ist nach Ablauf der Frist alles aus), dies gilt aber nicht bei schuldloser Versäumung (BGH VersR 92, s. 819 und OLG Bamberg in r+s, 3, s. 109).

Nach diesem DAV Abkommen besteht Anspruch auf Rechtsschutz bei Wechsel des Versicherers, wenn für das betroffene Risiko lückenloser Versicherungsschutz besteht (darauf ist in jedem Falle bei einem Rechtsschutzversicherer zu achten: Der neue Vertrag muss zwingend an dem Tag beginnen, an dem der alte Rechtsschutzvertrag endete. Es darf keine „Lücke“ entstehen, auch nicht nur von ein paar Tagen. Darauf ist zwingend zu achten. Zudem ist dem neuen Versicherer auch der alte Versicherer bekanntzugeben. Es entfällt überdies auch die „Wartezeit“ von drei Monaten bei dem neuen Rechtsschutzversicherer).

Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der VN die Meldefrist beim Versicherer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich versäumt hat.

Als Folge muss der neue Rechtsschutzversicherer Deckung gewähren.

Festzuhalten ist, dass in jedem Fall eine „Lücke“ (siehe obigen Ausführungen) bei dem RSV-Wechsel vermieden wird. Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, muss u.U nach dem DAV Abkommen der neue Versicherer Rechtschutzdeckung für so genannte Altfälle gewähren.

Wenn sich Anwälte nicht furchtbar schlecht anstellen, kann meistens Deckung bei dem RSV verlangt werden. Auch wenn der Fall schon Jahre zurückliegt. Nur wissen muss man um diese Besonderheiten im Versicherungsvertragsrecht.

In unserem Fall würde Rechtsschutz bestehen, wenn unser VN unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, dem alten Versicherer den Schadenfall auch noch im Jahr 2011 mitteilt (Hinweis: In den neuesten ARB 2006 gilt diese Ausschlussfrist auch dann nicht, wenn sogar leichte Fahrlässigkeit bei dem VN vorhanden ist).

Nicht durch ablehnenden Bescheid der RSV entmutigen lassen

Ganz wichtig ist, dass man sich nicht von einem ablehnenden Bescheid der RSV unter Hinweis auf diese Klausel in den ARB davon abhalten lässt, um seine Rechtsschutzdeckung zu kämpfen. Gerne kramen die RSV diese Klausel aus ihren ARB hervor. Und das nur um teure Prozesse nicht bezahlen zu müssen für Kunden, die nicht mehr ihre Kunden sind.

Man muss der RSV allerdings mitteilen, dass man unverzüglich ohne Verschulden den Rechtsschutzschaden gemeldet hat. Dauerte das z.B. 2 Monate, dann ist es zu spät, die RSV kann in dem Fall die Deckung zu Recht ablehnen. Die verspätete Anzeige (also nach der abgelaufenen 3-Jahres-Frist) muss schuldlos gewesen sein, denn dann hat die RSV Deckung zu gewähren.

Zudem gibt es ein so genanntes DAV-Abkommen für Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung, die seit 2006 als § 4a ARB Teil der Musterbedingungen ( = das sind Bedingungen der Verbandes der gesamten Versicherungswirtschaft, die dann den einzelnen RSV ans Herz gelegt worden sind, um diese zu nutzen; einige RSV tun dies aber nicht) sind. Es kommt deshalb auf den jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrag und die jeweils vereinbarten ARB an.

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